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Steuertipps zum Jahresende & Ausblick 2025
Steuern, Veranstaltung

Steuertipps zum Jahresende & Ausblick 2025

Die letzten Monate eines Jahres sind entscheidend, um die finanzielle Lage Ihres Betriebs zu analysieren und frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die Ihren Erfolg sichern. Nutzen Sie die Möglichkeiten, Ihre steuerliche Belastung – je nach Rechtsform - zum Jahresende zu optimieren und nutzen Sie folgende Steuervorteile.

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Wir haben die wichtigsten Steuertipps zum Jahresende & Ausblick 2025 von der KPS Steuerberatung, aus dem ÖHV-Beraternetzwerk, für Sie zusammengefasst.

Alle Details zu den Praxistipps, Jahresendberatung & Ausblick auf 2025 präsentiert Ihnen KPS bei einer gemeinsamen, kostenlosen Veranstaltung am Donnerstag, 28.11.2024., um 18:00 Uhr im KPS Office Wien (Singerstraße 8/10, 1010 Wien).

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Weihnachtsfeier & Weihnachtsgeschenke steueroptimal gestalten

Nutzen Sie den Steuerfreibetrag für Weihnachtsfeiern in der Höhe von 365,00 Euro pro Mitarbeiter:in und Jahr! Innerhalb dieser Grenze ist die Teilnahme an einer Feier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

KPS-Tipp: Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass auch alle sonstigen Betriebsveranstaltungen des Jahres einzurechnen sind!

Mitarbeiter:innen-Geschenke

Geschenke an Ihre MitarbeiterInnen sind bis zu einem Freibetrag von 186 Euro pro Mitarbeiter:in und pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es sich dabei um Sachzuwendungen handelt (Waren, Gutscheine, Dienstleistungen, Geschenkmünzen). Geldgeschenke an Mitarbeiter:innen sind immer steuerpflichtig.

KPS-Tipp: Gutscheine gelten als Sachzuwendungen und eignen sich somit ideal als Weihnachtsgeschenk für Ihre Mitarbeiter:innen. Mit etwaigen Mitarbeiterprämien steht Ihnen eine weitere Möglichkeit zur Verfügung Ihren Mitarbeitern zu Weihnachten eine Freude zu machen.

KPS hat für Sie alle Mitarbeiter:innen-Benefits zusammengefasst! Fordern Sie unter hier (mirlinda.perzhaku@kps-partner.at) das Factsheet an.

 

Mitarbeiter:innen-Rabatte – Steuerfreibetrag ausnutzen

Mitarbeiterrabatte, die allen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn

  • der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 % nicht übersteigt oder
  • bei Übersteigen von 20 % ein Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter nicht überschritten wird.

Sollten Sie Rabatte über 20 % an Ihre Mitarbeiter gewähren, können im Dezember gegebenenfalls noch weitere begünstigte Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, um den Freibetrag von 1.000 Euro pro Mitarbeiter voll auszunutzen. Begünstigt sind nur Rabatte auf Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber in seinem Unternehmen gewöhnlich anbietet. Kauft der Unternehmer Waren oder Dienstleistungen extra zu, um sie vergünstigt an seine Mitarbeiter weiterzugeben, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der nicht unter diese Begünstigung fällt.

Achtung: Das Über- und Unterschreiten der 20%igen Freigrenze und des Freibetrages sind vom Dienstgeber zu überprüfen und zu dokumentieren.

 

Hochrechnung 2024

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vorauszahlungen von Pflichtversicherungsbeiträgen an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bis Jahresende 2024 zu einer Steuerersparnis für Einnahmen-Ausgaben-Rechner führen.

Im Rahmen einer Hochrechnung berechnet man neben der erwarteten Steuerbelastung auch die laufenden SVS-Beiträge sowie die Möglichkeit einer freiwilligen SVS-Vorauszahlung oder auch einer möglichen Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge.

Vorsicht! Die Anerkennung der SVS-Vorauszahlung als Betriebsausgabe kann bei einer Betriebsprüfung versagt werden, wenn kein Erhöhungsantrag bei der SVS gestellt wurde. Es kann argumentiert werden, dass das Guthaben auf dem SVS-Konto bis zur tatsächlichen Abrechnung noch zur freien Verfügung steht.

Bilanzierende Unternehmen können für die Nachzahlung aus der gewerblichen Sozialversicherung eine steuerwirksame Rückstellung im Jahresabschluss bilden. Eine Vorauszahlung an die Sozialversicherungsanstalt ist daher nicht erforderlich.

 

Bilanzierer:

Eine Steuerstundung durch Verschiebung der Gewinnrealisierung in das nächste Wirtschaftsjahr verschafft Ihnen nicht nur zusätzliche kurzfristige Liquiditätsreserven, sondern bringt Ihnen auch Zinsgewinne.

Eine Möglichkeit hierzu bietet die Bilanzierung von Vorratsvermögen im Jahresabschluss 2024 und die Erfassung von Umsätzen erst in 2025: Unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse, Waren und noch nicht abrechenbare Leistungen sind nur mit den bisher angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren. Der Gewinnaufschlag (Gewinnspanne) wird erst mit der Fertigstellung und der Auslieferung der Arbeit realisiert.

Auf die erforderliche Liquidität brauchen Sie nicht zu verzichten: Erhaltene Anzahlungen von Kunden sind nicht ertragswirksam und erhöhen somit nicht den Gewinn, sondern werden als Verbindlichkeit ausgewiesen.

KPS Tipp: Vereinbaren Sie mit Ihren Kunden die Auslieferung von Waren erst mit Anfang 2025 oder stellen Sie Projekte erst mit Beginn 2025 fertig. Als Nachweis sollte eine genaue Dokumentation über die Auslieferung und Fertigstellung vorbereitet werden.

 

Betriebliche Investitionen vor Jahresende:

Stetige Projekt- und Investitionsentscheidungen gehören zum Standardrepertoire eines Unternehmers und bedürfen einer guten Abschätzung der jeweiligen Erträge als auch Kosten, samt Finanzierung und etwaigen Förderungen. Erfolgsentscheidend ist, dass nur Investitionen getätigt werden, welche betriebswirtschaftlich sinnvoll und notwendig sind.

Auf folgende Punkte empfiehlt Ihnen KPS zu achten:

Degressive Abschreibung:

Weiterhin gilt, für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellten Wirtschaftsgüter kann eine Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jeweiligen (Rest)Buchwert als Abschreibung erfolgen (=degressive Abschreibung). Wir das Gut in der zweiten Jahreshälfte in Betrieb genommen – so steht eine Halbjahresabschreibung zu.

Investitionsfreibetrag:

Seit dem 01.01.2023 gilt für Anschaffungen oder Herstellungen der Investitionsfreibetrag.

Dieser führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal 1 Million Euro pro Jahr).

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/km
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen

KPS-Tipp: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.
 

Gewinnfreibetrag („GFB“): Optimale Ausnutzung:

Im Jahr 2024 können weiterhin natürliche Personen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) mit betrieblichen Einkünften, den steuerlichen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.

Kapitalgesellschaften können bisher den Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch nehmen. Für die Kapitalgesellschaft gilt seit dem Jahr 2023 die Wiedereinführung des Investitionsfreibetrags.


Inventur

Bilanzierende Unternehmer sind verpflichtet zu jedem Bilanzstichtag eine Inventur durchzuführen! 

Die Aufnahme und die anschließende Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter haben eine direkte Auswirkung auf das unternehmensrechtliche und steuerpflichtige Ergebnis. 

KPS-Tipp: Die Inventurwerte sind gerade durch die Einführung der Registrierkassenpflicht und der Mindestinhalte auf Belegen seit 2016 ein wesentlicher Informationsbestandteil. Im Fall einer Betriebsprüfung können der Finanzbehörde somit richtige Kalkulationen und Spannenverprobungen vorgelegt werden.

  • Veranstaltung: Steueroptimierung zum Jahresende  - Erfolgreiche Strategien für 2025

    Am Do., 28. November 2024, von 18:00 - 19:30 Uhr (mit anschließendem Ausklang) laden die Experten für Steuer- und betriebswirtschaftliche Beratung von KPS zu einer praxisnahen und kostenlosen Veranstaltung für eigentümergeführte Hotels und Familienbetriebe in das Büro in der in der Singerstraße 8/10 in 1010 Wien ein.  Es erwarten Sie Tipps, um Ihr Unternehmen optimal auf das Jahresende und das kommende Jahr 2025 vorzubereiten und ein Austausch mit den Experten. 

    Hier gehts zur Anmeldung

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