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Aus Teuerungsprämie wird Mitarbeiterprämie
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Aus Teuerungsprämie wird Mitarbeiterprämie

Die Sozialpartner haben sich darauf geeinigt, dass Arbeiter:innen und Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe im Jahr 2024 eine Mitarbeiterprämie (früher Teuerungsprämie) in der Höhe von bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei ausbezahlt werden kann. Diese Vereinbarung tritt nun doch rückwirkend mit 01. Jänner 2024 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2024.

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Status quo

  • Der Nationalrat hat am 15.12.2023 beschlossen, dass die Ende 2023 ausgelaufene steuer- und abgabenbefreite Teuerungsprämie für das Jahr 2024 als Mitarbeiterprämie verlängert wird. Voraussetzung ist allerdings eine Ermächtigung im Kollektivvertrag, die für Gastronomie/Hotellerie Ende Februar rückwirkend für den Zeitraum 01.01.-31.12.2024 vereinbart wurde.

Eckpunkte der Mitarbeiterprämie

So ist die Mitarbeiterprämie im § 124b Z447 Einkommenssteuergesetz definiert:

a) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

b) Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.

c) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (lit. b), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

Ermächtigung im Kollektivvertrag Gastronomie/Hotellerie

Voraussetzung für die steuer- und abgabenfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie ist die Ermächtigung im entsprechenden Kollektivvetrag. Hier die Formulierung im Zusatzkollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe:
 

Zusatzkollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
über die Gewährung der Mitarbeiter:innenprämie

I. Geltungsbereich

Zusatzkollektivvertrag zu den Kollektivverträgen für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe, abgeschlossen zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband Hotellerie, beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Glücksspiel/Tourismus/Freizeit 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 andererseits.

II. Mitarbeiter:innenprämie
  1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a) EStG (BGBl I Nr. 200/2023) in Höhe von max. 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen.
  2. In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die Arbeitnehmer:innen sind über den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung nachweislich zu informieren.
  3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a) letzter Satz EStG für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden.
  4. Dabei sind folgende Kriterien einzuhalten:
    a) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen haben zumindest Anspruch auf eine Mitarbeiter:innenprämie in aliquoter Höhe im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.
    b) Gesetzwidrige oder unsachliche Differenzierungen sind unzulässig. Bezüglich der sachlichen Differenzierung sind die Richtlinien des BMF heranzuziehen.
    c) Die Arbeitnehmer:innen sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen durch die Arbeitgeber:in spätestens mit der Auszahlung zu informieren.
  5. Die Vereinbarung gemäß Punkt 2 oder Punkt 3 kann längstens bis 31.12.2024 gelten und hat alle Mitarbeiter:innen zu umfassen, die im Geltungszeitraum der Vereinbarung beschäftigt werden. Eine Vereinbarung kann innerhalb des Kalenderjahres der nächsten folgen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ende der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung, ist die Mitarbeiter:innenprämie entsprechend zu aliquotieren, bei späterem Beginn des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung kann die Mitarbeiter:innenprämie ebenfalls aliquotiert werden.
  6. Eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer schuldhaften Entlassung bzw. eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.
  7. Arbeitnehmer:innen, welche durch eine Mitarbeiter:innenprämie nachweislich eine andere, in Summe günstigere Leistung (wie z.B. Stipendien, Beihilfen, etc.) verlieren würden, können auf die Mitarbeiter:innenprämie durch schriftliche Erklärung verzichten. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser unverzüglich von derartigen Erklärungen von dem/der Arbeitgeber:in zu informieren.
  8. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen. 
  9. Diese Vereinbarung stellt einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages für Arbeiter;innen im Hotel- und Gastgewerbe und des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe dar. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 01. Jänner 2024 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2024.

INFO der WKO zur Mitarbeiterprämie

INFO der ÖGK zur Mitarbeiterprämie

Bitte beachten Sie die Erläuterungen des Finanzministeriums!

(Verlinkung statt Zusammenfassung um Aktualität zu gewährleisten)

Stand: August 2024

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Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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