Änderungsvorschläge für die 55. Generalversammlung
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Im Rahmen der 55. Generalversammlung am 22. Jänner 2025 werden Änderungen der Statuten vorgeschlagen. Diese Vorschläge finden Sie ab Anfang Dezember hier.
Aktuelle Statuten der ÖHV
In den Statuten finden sich alle Informationen zur Struktur der Österreichischen Hoteliervereinigung, ihren Vereinsorganen und deren Rechte, Pflichten und Aufgaben. Ebenso sind hier Zweck des Vereins und seine Tätigkeiten geregelt.
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, bezweckt die Förderung des österreichischen Tourismus und der Freizeit- und Tourismuspolitik Österreichs. Damit soll dieser Schlüsselbranche der ihr gebührende hohe Stellenwert im öffentlichen sowie politischen Bewusstsein verschafft und eine auf ihre Interessen abgestimmte Freizeit- und Tourismuspolitik durchgesetzt werden. Das Wirken des Vereins ist parteipolitisch ungebunden und erstreckt sich auf alle Gebiete innerhalb und außerhalb Österreichs.
2.2. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung gerichtet.
3.1. Der Vereinszweck soll durch die im Abs. 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen:
- die Vertretung der Interessen des österreichischen Tourismus in der Politik und in der Öffentlichkeit;
- die Mitgestaltung der Rahmenbedingungen des österreichischen Tourismus;
- die Mitwirkung bei und das Abschließen von Kollektivverträgen;
- die Beobachtung und Bewertung der Trends am Freizeitmarkt;
- die Zusammenarbeit mit Tourismusorganisationen;
- die Wahrnehmung einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit;
- die Förderung der Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander;
- die Pflege internationaler Beziehungen;
- das Abhalten von Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen.
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstige Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein steht dem ausscheidenden Mitglied keine Entschädigung irgendwelcher Art zu. Es darf kein Mitglied durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinigung unterscheidet zwischen ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
5.1. Ordentliche Mitglieder
sind Hotelbetriebe oder andere Beherbergungsbetriebe, vertreten durch Eigentümer:innen oder Pächter:innen oder Betreiber:innen oder Franchisepartner:innen oder sonstige zur Vertretung namhaft gemachte Personen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der/die Generalsekretär:in im Auftrag des Präsidiums.
5.2. Außerordentliche Mitglieder
Können alle an der Tourismuswirtschaft interessierten natürlichen oder juristischen Personen sein, welche nicht unter Punkt 5.1. aufgeführt sind.
Für die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern gelten sinngemäß die obigen Bestimmungen über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern.
5.3. Fördernde Mitglieder
Können alle außerordentlichen Mitglieder sein, die einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Vereinsaktivitäten leisten.
Für die Aufnahme von fördernden Mitgliedern gelten sinngemäß die obigen Bestimmungen über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern.
5.4. Ehrenmitglieder
Das Präsidium kann Ehrenmitgliedschaften verleihen und aberkennen.
Die Verpachtung, Veräußerung und Rechtsnachfolge berührt die Mitgliedschaft nicht. In diesen Fällen wird die Mitgliedschaft automatisch übertragen. Abgesehen davon ist die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
6.1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, und bei Betrieben durch Betriebsstilllegung; in jedem Fall durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann einmal jährlich, nämlich zum 31.12. eines jeden Jahres, bei Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an das Büro erfolgen. Bei verspäteter Bekanntgabe des Austritts ist dieser erst zum nächst möglichen Termin wirksam.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch 2/3-Mehrheit im Präsidium, beispielsweise wenn der Betreffende dem Ansehen und dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate den Mitgliedsbeitrag nicht einzahlt. Als Verstoß gegen Ansehen und Zweck des Vereins gilt beispielsweise ein Streitfall zwischen Verein und Mitglied.
6.4. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ein Mitglied ruht die Mitgliedschaft bis zur Abwicklung des Verfahrens. Bei Abweisung mangels Vermögens endet die Mitgliedschaft, soweit dies nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.
Alle ordentlichen Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
7.1. Jeder ordentliche Mitgliedsbetrieb hat das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
7.2. Inanspruchnahme und Unterstützung der Vereinsaktivitäten.
7.3. Pünktliche Leistung des Mitgliedsbeitrages bzw. der Beitrittsgebühr bei Eintritt in die Vereinigung, in der vom Präsidium zuletzt beschlossenen Höhe.
7.4. Förderung der Zwecke der Vereinigung sowie Einhaltung der Statuten.
Alle außerordentlichen und fördernden Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
Die Punkte 7.2., 7.3., 7.4. der ordentlichen Mitglieder sind sinngemäß anzuwenden.
Alle Ehrenmitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
Die Punkte 7.2., 7.4. der ordentlichen Mitglieder sind sinngemäß anzuwenden. Ehrenmitglieder sind von der Leistung der Mitgliedsbeiträge befreit.
Die Organe des Vereines sind
8.1. die Generalversammlung
8.2. das Präsidium
8.3. die Rechnungsprüfer:innen
8.1. Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung wird alle drei Jahre vom Präsidium einberufen und findet jeweils bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres statt.
- Das Präsidium, vertreten durch den Präsidenten/die Präsidentin, kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Im Falle des Vorliegens eines Antrages von 10 % der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer:innen ist das Präsidium dazu verpflichtet.
- Die Einladung zur Generalversammlung ist mit Angabe der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor dem Termin an sämtliche Mitglieder der Vereinigung zu senden.
- Wenn die Tagesordnung auch eine Wahl in der Generalversammlung vorsieht, so gilt 10.1.f.
- Sofern Mitglieder weitere Anträge zur Behandlung in der Generalversammlung wünschen, sind diese 14 Tage vor dem Termin schriftlich beim Büro einzubringen.
- Die ordentlich einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitglieder haben ihr Stimmrecht grundsätzlich persönlich auszuüben.
- Externe Vollmacht: Jedes Mitglied kann sich zur Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. Kein:e solcherart (extern:e) Bevollmächtigte:r darf jedoch mehr als drei Stimmen ausüben.
- Juristische Personen sind durch ihre Organe (insbesondere durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer) vertreten. Intern ist die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht auf einen leitenden Mitarbeiter / eine leitende Mitarbeiterin des jeweiligen Mitgliedsbetriebes unter Angabe seiner Position möglich. Bei Konzernmitgliedschaften und Zweitbetrieben kann ein einziger leitender Mitarbeiter (Delegierter) / eine einzige leitende Mitarbeiterin (Delegierte) aufgrund entsprechender Vollmachten alle Betriebe vertreten.
- Etwaige Vollmachten und Übertragungen sind, unter Bekanntgabe jener Person, welche diese ausüben wird, und ihrer Funktion im Unternehmen, drei Arbeitstage vor der Generalversammlung schriftlich im ÖHV-Büro zu melden.
- Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, ausgenommen in jenen Punkten, in welchen die Statuten oder das österreichische Vereinsgesetz in der jeweils geltenden Fassung eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben.
- Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin. Wenn zwei im Amt sind, einem der beiden, in Abwesenheit eines Präsidenten/einer Präsidentin dem jeweils anderen Präsidenten/der jeweils anderen Präsidentin und in Abwesenheit beider Präsidenten/beider Präsidentinnen einem der Vizepräsidenten/einer der Vizepräsidentinnen.
- Der Generalversammlung ist vorbehalten:
- Wahl und Abberufung der Präsidenten/der Präsidentinnen, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, der Landesvorsitzenden und des Finanzreferenten/der Finanzreferentinnen;
ausgenommen im Fall von 8.2.d.
- mögliche Wahl und Abberufung des Generalsekretärs als zusätzliches Mitglied mit Sitz und Stimme im Präsidium;
- Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer:innen;
- die Entgegennahme des Berichts des Präsidiums über die Tätigkeit der Vereinigung und die finanzielle Gebarung für die
Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
- Entgegennahme des Berichts des Präsidiums über die von den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnenn geprüfte Rechnungslegung für die Periode,
die Gegenstand der Generalversammlung ist;
- Entlastung des Präsidiums;
- Änderung der Statuten; die Änderung der Statuten bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen
Stimmen.
- Auflösung der Vereinigung; die Auflösung der Vereinigung bedarf der Anwesenheit von 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder und der Stimmenmehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen.
8.1.1. Virtuelle Generalversammlung
Das Präsidium kann, auf Vorschlag des Generalsekretärs/der Generalsekretärin die Durchführung der Generalversammlung gemäß Artikel 8.1 auch ohne Präsenz der Mitglieder im Wege einer virtuellen Generalversammlung beschließen. Das Präsidium kann auch eine teilweise physische, teilweise virtuelle Generalversammlung zulassen. Die Durchführung der Einberufung richtet sich nach Artikel 8.1 und im Falle einer Wahldurchführung nach Art 10.1 der Statuten, wobei in der Einberufung der virtuellen Generalversammlung anzugeben ist, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung bestehen.
- Die Vorbereitung, Leitung und Durchführung der virtuellen Generalversammlung obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin. Der/die Präsident:in kann einer Person die Vorbereitung, Leitung und Durchführung der virtuellen Generalversammlung übertragen, sodass diese dienotwendigen Handlungen und Entscheidungen treffen kann (Leitung).
- Die virtuelle Versammlung wird primär in Form einer akustischen und optischen ZweiwegVerbindung in Echtzeit via Internet durchgeführt. Falls einzelne Teilnehmer:innen, höchstens jedoch die Hälfte, nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Generalversammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, ist es ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer:innen nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind. Jedem / jeder Teilnehmer:in der virtuellen Generalversammlung muss es möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.
- Der Leitung kommen auch alle Ordnungsmaßnahmen zu, insbesondere um eine geordnete Versammlung zu gewährleisten und die Identität und die Berechtigung eines Mitgliedes zur Teilnahme und Stimmabgabe zu überprüfen. Das Rederecht erteilt und entzieht die Leitung. Die Redezeit kann von der Leitung beschränkt und begrenzt werden.
- Die Wortmeldungen und Mitwirkung der Mitglieder können parallel zum Audio- und Videostream in Form eines parallel einsehbaren Chats (schriftliche Wortmeldung) erfolgen. Die Leitung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch andere Formen einer Wortmeldung zu ermöglichen.
- Im Rahmen der virtuellen Versammlung erfolgen die Abstimmungen im elektronischen Wege in Form einer virtuellen Stimmabgabe. Für die Durchführung einer Abstimmung ist ein angemessenes Zeitfenster festzulegen innerhalb dessen die Stimme des stimmberechtigten Mitgliedes abgegeben werden kann.
- Soll die Generalversammlung virtuell durchgeführt werden, obliegt es dem Präsidium, für die technischen Voraussetzungen Sorge zu tragen. Der Verein ist für den einsatz von technischen Kommunikationsmitteln bei der Durchführung der virtuellen Generalversammlung nur insweit verantwortlich, als diese seiner Sphäre zuzurechnen ist.
8.2. Das Präsidium
- Das Präsidium besteht aus mindestens zwei Personen: maximal 2 Präsidenten/Präsidentinnen, maximal 4 Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und 1 Finanzreferenten/Finanzreferentin. Ferner gehören dem Präsidium auch die Landesvorsitzenden jener Bundesländer an, die keinen Präsidenten/keine Präsidentin oder keinen Vizepräsidenten/keine Vizepräsidentin stellen und daher nicht schon durch vorbezeichnete Funktionen im Präsidium vertreten sind. Diese Präsidiumsmitglieder sind im Präsidium stimmberechtigt.
- Die oben genannten Präsidiumsmitglieder dürfen neben ihrer Funktionsbezeichnung den Titel „Mitglied des ÖHV-Präsidiums“ führen.
- Der Präsident/die Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und Landesvorsitzenden sind einerseits verpflichtet, die Interessen der Mitglieder ihres Bundeslandes im Präsidium der ÖHV zu vertreten sowie andererseits den Zweck und die Ziele der Vereinigung im Bundesland umzusetzen.
- Präsidiumssitzungen finden mindestens viermal jährlich, und zwar einmal pro Kalenderquartal statt. Der/die Präsident:in, wenn zwei im Amt sind, einer oder beide, beruft/berufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Präsidiumssitzung schriftlich (Post, Fax, Mail) ein. Die Anwesenheit ist verpflichtend. Alle Mitglieder des Präsidiums können den Präsidiumssitzungen nur aufgrund einer Entschuldigung fernbleiben. Bei zweimaligem Fernbleiben eines Präsidiumsmitglieds entscheidet das Präsidium über einen Weiterverbleib und behält sich einen Ausschluss vor.
- Jedes Präsidiumsmitglied hat das Recht, schriftlich (Post, Fax, Mail) bis drei Tage vor der Präsidiumssitzung Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Diese müssen, wenn sie allen stimmberechtigten Präsidiumsmitgliedern unverzüglich noch vor der Präsidiumssitzung zur Kenntnis gebracht werden, bei der Präsidiumssitzung behandelt werden.
- Im Präsidium wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit nochmals zum Gegenstand einer Präsidiumssitzung zu machen, die kurzfristig einzuberufen ist oder es ist ein Umlaufbeschluss zu fassen. Bis zu dieser zweiten Präsidiumssitzung haben der Präsident/die Präsidentin in Sondierungsgesprächen mit den übrigen Präsidiumsmitgliedern zu versuchen, eine Mehrheit vorzubereiten. Wird in der zweiten Sitzung bzw. via Umlaufbeschluss wiederum keine Stimmenmehrheit in der betreffenden Angelegenheit erzielt, so ist die Angelegenheit der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Diese ist, wenn es die Bedeutung der Angelegenheit erfordert, umgehend einzuberufen.
- Das Präsidium kann auch Umlaufbeschlüsse fassen. Diese sind schriftlich an alle stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder zu versenden (Post, Fax, Mail) und binnen einer festgesetzten Frist von mind. 10 Arbeitstagen unterschrieben zu retournieren (Post, Fax, Mail). Umlaufbeschlüsse kommen gültig zu Stande, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder teilnehmen.
- Das Präsidium ist, bei ordnungsgemäßer Einladung spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn, bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder beschlussfähig.
- Das Präsidium erstellt ein Jahresarbeitsprogramm bis Ende Oktober jeden Jahres, welches die Basis zur Budgeterstellung bildet.
- Das Präsidium beschließt das vom Finanzreferenten/von der Finanzreferentin vorzulegende Budget und hat Budgetüberschreitungen im Vorhinein zu genehmigen.
- Dem Präsidium obliegt die Erstellung der Rechnungslegung samt Vermögensrechnung des Vereins innerhalb der ersten fünf Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer sowie Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer.
- Der/die Präsident:in und der/die Finanzreferent:in bereiten den Jahresabschluss vor und legen diesen dem Präsidium innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Rechnungsjahres vor.
- Dem Präsidium obliegt der Bericht an die Generalversammlung über die Tätigkeit des Vereins, die finanzielle Gebarung und über von den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern n geprüfte Rechnungslegung für die Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist.
- Dem Präsidium obliegt die Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie der Beitrittsgebühren.
- Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung erlassen, die insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den Präsidiumsmitgliedern, vor allem jene zwischen den Präsidenten regelt, und in deren Rahmen der Generalsekretär arbeitet.
- Dem Präsidium obliegen Gründung und Auflösung von Kapitalgesellschaften (siehe Artikel 13) und Zweigvereinen und die Ausübung der Rechte des Vereins bei den Gesellschaften und Zweigvereinen. Das Präsidium kann mit einfacher Stimmenmehrheit über Gründung und Auflösung von Gesellschaften und Zweigvereinen beschließen.
- Dem Präsidium ist ein Beschluss über eine allfällige Entschädigung der Funktionäre vorbehalten. Eine Entschädigung kann nur für tatsächlich erbrachte und nachgewiesene Geld-, Sach- oder Arbeitsleistung erfolgen und muss im Budget seine Bedeckung finden.
- Im Übrigen obliegen dem Präsidium alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Zwei der jährlichen Präsidiumssitzungen finden als „Erweiterte Präsidiumssitzung“ statt, zu der neben den Präsidiumsmitgliedern auch die Landesbeiräte, das Advisory Board sowie maximal zwei Teilnehmer aus dem bzw. den laufenden Zyklus(en) der ÖHV-Unternehmer- Akademie (UNA) eingeladen werden, sofern sie ÖHV-Mitglieder sind. Sie können dort das Wort ergreifen, haben jedoch kein Stimmrecht, mit Ausnahme von 10.1.b.
- Sachverständige und Auskunftspersonen können vom Präsidium zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
- Das Präsidium kann jederzeit beschließen, Personen, die nicht dem Präsidium angehören, von der Teilnahme an den Präsidiumssitzungen auszuschließen.
8.2.1. Der Präsident/die Präsidenten bzw. die Präsidentin/die Präsidentinnen
- Der/die Präsident:in/die Präsidenten/die Präsidentinnen vertritt/vertreten die Vereinigung nach außen: Wenn nur ein:e Präsident:in im Amt ist, vertritt diese:r selbstständig, bei seiner/ihrer Verhinderung vertreten je zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen gemeinsam. Wenn zwei Präsidenten/Präsidentinnen im Amt sind, vertreten diese gemeinsam, bei Verhinderung eines Präsidenten/einer Präsidentin vertritt ein:e Präsident:in gemeinsam mit einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin, bei Verhinderung beider Präsidenten/Präsidentinnen vertreten je zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen gemeinsam. Ausgenommen ist die Einberufung von Präsidiumssitzungen, die jede:r Präsident:in allein vornehmen kann.
- Der Präsident/die Präsidenten bzw. die Präsidentin/Präsidentinnen ist/sind verpflichtet, auch die Interessen der Mitglieder ihres Bundeslandes zu vertreten.
8.2.2. Die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
- Die in der Generalversammlung gewählten Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen übernehmen im Falle der Verhinderung des Präsidenten/der Präsidenten bzw. der Präsidentin/der Präsidentinnen dessen/deren Vertretung.
- Zudem übernehmen die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in dem Bundesland, in dem ihr Betrieb (bzw. Erstbetrieb) liegt, Repräsentanz- und Vertretungsfunktionen.
- Ein:e Vizepräsident:in kann auch gleichzeitig Finanzreferent:in sein.
8.2.3. Der/die Finanzreferent:in
Dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin obliegt die Budgeterstellung und Präsentation des Budgets vor dem Präsidium bis Jahresende für das Folgejahr. Das Präsidium beschließt das Budget. Der/die Finanzreferent:in legt dem Präsidium laufend Quartalsberichte über den Budgetvollzug vor. Budgetüberschreitungen sind im Vorhinein vom Präsidium zu genehmigen.
Gemeinsam mit dem/den Präsidenten bzw. der Präsidentin/den Präsidentinnen bereitet der/die Finanzreferent:in den Jahresabschluss vor und legt diesen gemeinsam mit dem/den Präsidenten bzw. der Präsidentin/den Präsidentinnen dem Präsidium innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Rechnungsjahres vor.
Über die Inhalte des Dienstvertrages des Generalsekretärs/der Generalsekretärin entscheidet der/die Finanzreferent:in gemeinsam mit dem/den Präsidenten bzw. der Präsidentin/den Präsidentinnen.
8.2.4. Landesvorsitzenden
- In jenen Bundesländern, aus denen kein:e Präsident:in oder Vizepräsident:in kommt, wird von der Generalversammlung ein/e Landesvorsitzende:r gewählt.
- Die Landesvorsitzenden führen die Bezeichnung „ÖHV-Landesvorsitzender“ mit dem Namen des Bundeslandes, das sie vertreten.
- Der/die Landesvorsitzende übernimmt Repräsentanz- und Vertretungsfunktionen in seinem Bundesland.
- Ein:e Landesvorsitzende:r kann auch gleichzeitig Vizepräsident:in oder Finanzreferent:in sein.
- Präsident/Präsidenten bzw. Präsidentin/Präsidentinnen und Landesvorsitzende laden die Mitglieder im Bundesland mindestens einmal jährlich zu einer kostenlosen Veranstaltung ein.
- Das Präsidium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass ein:e Landesvorsitzende:r ein anderes Bundesland maximal bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode mitbetreut.
8.3. Die Rechnungsprüfer:innen
- Die Generalversammlung wählt mindestens 2 Rechnungsprüfer:innen.
- Den Rechnungsprüfern/ Rechnungsprüferinnen obliegen die Überwachung der Finanzgebarung der Vereinigung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Verfassung des Prüfungsberichtes innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Rechnungslegung durch das Präsidium, sowie die unverzügliche Übermittlung des Prüfberichtes an das Präsidium sowie die Mitwirkung am Bericht des Präsidiums an die Generalversammlung.
- Sie haben das Recht der jederzeitigen und unbeschränkten Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege der Vereinigung.
- Die Rechnungsprüfer:innen haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 21 Abs. 2-5 Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen, zu beachten.
- Rechnungsprüfer:innen müssen nicht zwingend ÖHV-Mitglieder sein.
9.1. Die Landesbeiräte/Landesbeirätinnen
- Die Landesvorsitzenden ernennen gemeinsam mit dem/der Generalsekretär:in für ihr Bundesland die Landesbeiräte/Landesbeirätinnen.
- Pro Bundesland sind unabhängig von der Zahl der Mitglieder maximal 6 Landesbeiräte/Landesbeirätinnen zu ernennen.
- Die Landesbeiräte/Landesbeirätinnen müssen zwingend ÖHV-Mitglieder sein.
- Die Ernennung der Landesbeiräte/Landesbeirätinnen hat bis spätestens drei Monate nach Wahl des Präsidiums zu erfolgen.
- Die Landesbeiräte/Landesbeirätinnen führen die Bezeichnung „ÖHV-Landesbeirat/Landesbeirätin“ mit dem Namen des Bundeslandes, welches sie vertreten.
- Landesbeiräte/Landesbeirätinnen werden zu den Erweiterten Präsidiumssitzungen geladen und können dort das Wort ergreifen, sind jedoch nicht stimmberechtigt, mit Ausnahme von 10.1.b.
- Die Landesbeiräte/Landesbeirätinnen sind einerseits verpflichtet, die Interessen der Mitglieder ihres Bundeslandes im Präsidium der ÖHV zu vertreten sowie andererseits den Zweck und die Ziele der Vereinigung im Bundesland umzusetzen.
9.2. Das ÖHV-Advisory Board
Das Präsidium kann einen Pool von maximal 6 Experten/Expertinnen zum Advisory Board bestimmen. Das Advisory Board ist als beratendes Organ und als ständiges Gremium für die Dauer einer Funktionsperiode des Präsidiums eingerichtet. Die Mitglieder des Advisory Boards müssen nicht zwingend ÖHV-Mitglieder sein, sondern können aufgrund ihres Sachwissens bzw. ihrer Sachkompetenz ernannt werden. Die Mitglieder des Advisory Boards führen die Bezeichnung
„Mitglied des ÖHV-Advisory Boards“. Sie werden zu den Erweiterten Präsidiumssitzungen geladen und können dort das Wort ergreifen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
9.3. Die Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen
Der Titel Ehrenpräsident:in wird vom Präsidium vergeben und kann vom Präsidium in den Fällen
des Artikel 6 auch wieder aberkannt werden. Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen üben jedoch keine Funktion
mehr aus und gehören nicht mehr dem Präsidium an. Neue Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen werden nicht mehr
ernannt.
Jedem Träger und jeder Trägerin einer Funktion innerhalb der ÖHV steht es frei,
- den Titel zurück zu legen und
- seine/ihre Funktionsbezeichnung geschlechtsspezifisch zu formulieren.
10.1. Wahl
- Die Präsidenten/Präsidentinnen, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, die Landesvorsitzenden, der/die Finanzreferent:in sowie die Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung gewählt.
- Im Rahmen einer Erweiterten Präsidiumssitzung wird ein Wahlvorschlag ermittelt und zur Beschlussfassung gebracht. In diesem Fall sind folgende Funktionen stimmberechtigt: Präsident:in bzw. Präsidenten/Präsidentinnen, Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, Landesvorsitzende, Finanzreferent:in, Landesbeiräte/ -beirätinnen sowie die maximal zwei Akademie-Vertreter, sofern sie ÖHV-Mitglieder sind.
- Voraussetzung für einen gültig zustande gekommenen Wahlvorschlag ist die Anwesenheit von mindestens 50 % der dafür stimmberechtigten Personen.
- Für die Ermittlung des Wahlvorschlags sind auch Umlaufbeschlüsse möglich. Diese sind schriftlich an alle stimmberechtigten Personen zu versenden (Post, Fax, Mail) und binnen einer festgesetzten Frist von mind. 10 Arbeitstagen unterschrieben zu retournieren (Post, Fax, Mail). Umlaufbeschlüsse kommen gültig zu Stande, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Personen teilnehmen.
- Der Beschluss über den Wahlvorschlag ist mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit kommt 8.2.f zur Anwendung.
- Der Wahlvorschlag und die Information, dass bis zu 14 Tage vor der Generalversammlung Wahlvorschläge eingebracht werden können, sind spätestens 21 Tage vor dem Termin an sämtliche Mitglieder der Vereinigung zu senden.
- Ordentliche Mitglieder können ebenfalls Wahlvorschläge einbringen. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung im Generalsekretariat der ÖHV schriftlich einlangen. Danach unterbreitete Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
10.2. Funktionsperiode
- Die Funktionsperiode für alle gewählten Organe der Vereinigung dauert bis zum Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Sollte in der nächsten ordentlichen Generalversammlung keine Wahl stattfinden, so bleiben die Vertreter des jeweiligen Organs solange in ihrer Funktion tätig, bis eine satzungsgemäße Neuwahl zum nächstmöglichen Termin stattfinden kann.
- Der Präsident / die Präsidenten en bzw. die Präsidentin / innen können für eine zweite und dritte Funktionsperiode mit einfacher Stimmenmehrheit wiedergewählt werden; danach ist keine Wiederwahl mehr möglich. Für alle anderen Funktionen ist keine Beschränkung der Funktionsperioden vorgesehen.
- Wenn ein von der Generalversammlung gewähltes Organ, aus welchen Gründen auch immer, ausscheidet, hat das Präsidium eine Person für die Funktion mit Wirkung bis zur nächsten Neuwahl bzw. bis zur nächsten regulären Ernennung zu kooptieren. Sollte durch das Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums die Zahl der Mitglieder im Präsidium unter 2 sinken, so wird – ausgenommen im Fall des Todes – das Ausscheiden erst mit Kooptierung bzw. Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerni wirksam.
- Landesbeiräte/Landesbeirätinnen, Advisory Board: Die Bestellung hat bis spätestens drei Monate nach der Wahl des Präsidiums zu erfolgen und endet mit Ablauf von dessen Funktionsperiode.
Die Vereinigung führt ein ständiges Büro in Wien. Dem Büro steht der/die Generalsekretär:in vor.
Für die Unterstützung der Arbeit in den Bundesländern steht dem/den Präsidenten bzw. der/den Präsidentinnen, den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, den Landesvorsitzenden und Landesbeiräten/Landesbeirätinnen die Mithilfe des ÖHV-Generalsekretariates zur Verfügung.
Direkter und einziger Vorgesetzter des Generalsekretärs ist/sind sind der/die jeweilige:n Präsident/en bzw. die jeweilige Präsidentin/innen, in ihrer Verhinderung die (oder der) von ihm/ihnen bestimmte/n Vizepräsidenten/Vizepräsident-innen. Über die Person des Generalsekretärs entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit, über die Inhalte des Dienstvertrages der/die Präsident:en bzw. die Präsidentin/Präsidentinnen und der/die Finanzreferent:in.
Der/die Generalsekretär:in führt im Rahmen des vom Präsidium erarbeiteten Jahresprogrammes und des vom Präsidium beschlossenen Budgets die Geschäfte der Vereinigung in Abstimmung mit den Weisungen des/der Präsident/en bzw. der Präsidentin:nen. Er/sie ist/sind in Zusammenarbeit mit dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin für den ordnungsgemäßen Budgetvollzug zuständig.
Der/die Generalsekretär:in kann mit Sitz und Stimme in das Präsidium gewählt werden und ist für die laufende Information der Präsidiumsmitglieder zuständig.
Der/die Generalsekretär:in kann, in Abstimmung mit dem Präsidium, eine:n Vertreter:in ernennen.
Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins auszutragen.
Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus zwei Vereinsmitgliedern sowie einem/einer Vorsitzenden zusammen. Sie wird in einem konkreten Streitfall derart gebildet, dass ein Streitteil gegenüber dem Präsidium die Schlichtungseinrichtung anruft und gleichzeitig ein Vereinsmitglied als Mitglied der Schlichtungseinrichtung schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits ein anderes Vereinsmitglied als Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam ein Mitglied namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder der Schlichtungseinrichtung binnen weiterer 14 Tage eine dritte Person, die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist, nicht jedoch dem Verein als Vereinsmitglied angehört, zum/zur Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Können sich die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung nicht innerhalb der genannten Frist auf eine:n Vorsitzende:n einigen, so bestimmt diesen der/die Präsident:in der Rechtsanwaltskammer Wien. Die zur Schlichtung berufenen Personen haben unbefangen zu sein.
Ziel der Schlichtungseinrichtung ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.
Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung der Schlichtungseinrichtung.
Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind (z.B. die Frage, ob zu einer Veranstaltung ein gewisser Ehrengast einzuladen ist) entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig.
Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Empfehlung bzw. ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Der Verein ist ermächtigt, Kapitalgesellschaften zu gründen und aufzulösen (siehe 8.2.p); dies, einerseits um die Vereinszwecke zu erfüllen, andererseits um eigene Unternehmungen zu führen.
Die dem Verein aus diesen Gesellschaften zufließenden Einnahmen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt.
Es besteht die Möglichkeit, innerhalb der ÖHV Zweigvereine zu gründen. Alle Mitglieder der Zweigvereine müssen aber der ÖHV angehören. Ziel und Zweck der Zweigvereine müssen denen der ÖHV entsprechen. Die ÖHV haftet nicht für die Zweigvereine. Das Präsidium der ÖHV entscheidet mit einfacher Mehrheit über Gründung und Auflösung von Zweigvereinen.
Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung bedarf der Anwesenheit von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder und einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist der Beschluss auf Auflösung der Vereinigung gefasst, so bestimmt dieselbe Generalversammlung, jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit, über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Der/die letzte:n Präsident:en bzw. die letzte:n Präsidentin:nen hat/haben die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Anmerkung: mit dieser Version werden erstmals weibliche und männliche Formen berücksichtigt.