Wöchentliche Ruhezeit
Beachten Sie bei der Gestaltung der Dienstpläne in Ihrem Hotel die wöchentliche Ruhezeit.
Anschaulich erklärt von unserem Arbeitsrechtsexperten Dr. Günther Steinlechner - Stand November 2023
Lesezeit:
Die Beachtung der wöchentlichen Ruhezeit ist wichtig. Bei einer Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Arbeitszeitgesetz drohen Anzeigen durch das Arbeitsinspektorat und hohe Verwaltungsstrafen. Damit Sie Schwierigkeiten von vornherein vermeiden, finden Sie hier die Details:
Wochenruhe
Arbeitnehmer, die zur Aufrechterhaltung des Hotelbetriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind, also z.B. das Küchenpersonal, die Kellner und die Reinigungskräfte, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Diese wöchentliche Ruhezeit kann jede Woche anders gelagert sein. Damit besteht die Möglichkeit, die Ruhezeit zu blocken.
Beispiel:
Es gilt eine 5-Tage-Woche als vereinbart. Der 2-Wochen-Rhythmus wiederholt sich.
Woche 1:
Arbeit: Montag bis Freitag
frei: Samstag und Sonntag
Woche 2:
frei: Montag und Dienstag
Arbeit: Mittwoch bis Sonntag
Woche 3:
Arbeit: Montag bis Freitag
frei: Samstag und Sonntag
Woche 4:
frei: Montag und Dienstag
Arbeit: Mittwoch bis Sonntag
Der Mitarbeiter arbeitet alle 2 Wochen 10 Tage durch und hat gleichzeitig alle 2 Wochen durch die geblockte Wochenruhe 4 Tage frei.
Wochenendruhe
Arbeitnehmer, die nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind, also z.B. die Lohnverrechnerin, die Buchhalterin oder anderes Personal in der Hotelverwaltung, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche, in die der Sonntag zu fallen hat und die generell am Samstag um 13 Uhr, zur Erledigung besonderer Arbeiten, wie zum Beispiel konkreter Abschlussarbeiten, um 15 Uhr beginnt.
Achtung
Der Arbeitgeber darf an 4 Wochenenden, die nicht aufeinanderfolgen, oder an 4 Feiertagen im Jahr auch diejenigen Arbeitnehmer einsetzen, die nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind, z.B. die Buchhalterin anlässlich des Jahresabschlusses. Voraussetzung dafür ist in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mitarbeiter. Allerdings darf der betroffene Arbeitnehmer solche Arbeitsleistungen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Eine wegen einer solchen Ablehnung erfolgte Kündigung, Versetzung, Benachteiligung bei der Bezahlung oder den Aufstiegsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer gerichtlich bekämpfen.
Ersatzruhe
Wird ein Arbeitnehmer während der Wochenendruhe oder während der Wochenruhe von 36 Stunden beschäftigt, hat er Anspruch auf eine zusätzliche Ruhezeit, die sich mit dem Zeitraum bemisst, in dem er während der Wochenruhe oder Wochenendruhe gearbeitet hat.
Diese zusätzliche Ruhezeit ist unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu gewähren, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
Achtung
Die Ersatzruhe ist auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen, dem Arbeitnehmer damit in der Zeiterfassung als Arbeitszeit gutzuschreiben und schlussendlich zu bezahlen. Sie vermeiden mit der Gewährung von Ersatzruhe eine Anzeige mit nachfolgender Verwaltungsstrafe, haben aber die Kosten zu tragen.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter hat jede Woche Anspruch auf eine Wochenruhe von Dienstag, 18 Uhr, bis Donnerstag, 6 Uhr = 36 Stunden.
Woche 1:
Arbeitsende: Dienstag 21 Uhr (statt 18 Uhr), weil so viel zu tun ist.
Arbeitsbeginn: Donnerstag 6 Uhr
Anspruch auf Ersatzruhe: 3 Stunden
Woche 2:
Arbeitsende: Dienstag 15 Uhr (statt 18 Uhr), da 3 Stunden Ersatzruhe in Anspruch genommen werden. Die Arbeitszeit gilt wegen der Ersatzruhe bis 18 Uhr als geleistet und ist entsprechend gutzuschreiben.
Arbeitsbeginn: Donnerstag 6 Uhr
Um einen Anspruch auf Ersatzruhe zu vermeiden, kann, wenn dies aufgrund des Arbeitsanfalls möglich ist, einvernehmlich die Wochenruhe verlegt werden.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter hat jede Woche Anspruch auf eine Wochenruhe von Dienstag, 18 Uhr, bis Donnerstag, 6 Uhr = 36 Stunden.
Woche 1:
Arbeitsende: Dienstag 21 Uhr (statt 18 Uhr), weil so viel zu tun ist.
Arbeitsbeginn: Donnerstag 9 Uhr (statt 6 Uhr)
Kein Anspruch auf Ersatzruhe, da die Wochenruhe nur einvernehmlich 3 Stunden verschoben worden ist und 36 Stunden betragen hat.
Woche 2:
Arbeitsende: Dienstag 18 Uhr, da keine Ersatzruhe in Anspruch genommen werden muss.
Arbeitsbeginn: Donnerstag 6 Uhr