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Vertragsformen

Benötigt ein Unternehmer Unterstützung, kann er Arbeitnehmer beschäftigen. Er kann aber auch mit anderen Unternehmern als Vertragspartnern zusammenarbeiten. Je nachdem, welche Zusammenarbeit ein Unternehmer anstrebt, kann er mit seinem Vertragspartner einen Arbeitsvertrag, einen freien Dienstvertrag oder einen Werkvertrag abschließen.

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Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Das ist eine Vertragsform, die auf Dauer ausgerichtet ist. Der Arbeitsvertrag muss daher durch Auflösungserklärung von einer der beiden Vertragsparteien beendet werden. Der Arbeitnehmer erbringt Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Er ist an persönliche Weisungen des Arbeitgebers gebunden, in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und muss seine Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen. Er unterliegt allen arbeitsrechtlichen Regeln und ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden. Der Arbeitgeber führt für ihn Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer ab.

Freier Dienstvertrag

Der freie Dienstvertrag ist wie der Arbeitsvertrag ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Er muss daher durch Auflösungserklärung von einer der beiden Vertragsparteien beendet werden. Der freie Dienstnehmer erbringt Dienstleistungen in persönlicher Unabhängigkeit. Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass er nur an fachliche, nicht jedoch an persönliche Weisungen gebunden ist und nicht in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Der freie Dienstnehmer kann sich in bestimmten Grenzen vertreten lassen, ist bei seiner Dienstleistung nicht zeitgebunden und arbeitet zum Teil auch mit eigenen Betriebsmitteln. Er unterliegt weitgehend nicht den arbeitsrechtlichen Regeln und ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden. Der Auftraggeber führt für ihn Sozialversicherungsbeiträge ab, die Einkommensteuer muss er aber selbst an das Finanzamt abführen.

 

Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein sogenanntes Zielschuldverhältnis. Das ist eine Vertragsform, die auf die Herstellung eines – im Regelfall körperlichen - Werkes ausgerichtet ist. Der Auftraggeber bestellt beim Auftragnehmer ein solches konkretes Werk. Mit der Übergabe des Werkes durch den Auftragnehmer und mit der Bezahlung des Werklohnes durch den Auftraggeber endet der Werkvertrag automatisch. Im Falle der Mangelhaftigkeit des hergestellten Werkes kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Gewährleistung verlangen.

Beispiel:

Ein Hotelier gibt bei einem IT-Unternehmer ein neues EDV-Programm in Auftrag. Mit der Installation des neu erstellten EDV-Programms durch den IT-Unternehmer und der Bezahlung des Honorars durch den Hotelier ist der Werkvertrag erfüllt.

Der Werkvertrag umschreibt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes eine typische Tätigkeit als Unternehmer. Nicht jeder Vertrag mit einem Unternehmer stellt aber einen Werkvertrag dar. Es gibt viele Unternehmer, die kein Werk herstellen, sondern ausschließlich Dienstleistungen erbringen. Entscheidend für die Eigenschaft einer Person als Unternehmer ist deren persönliche Unabhängigkeit. Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass eine Person nur an fachliche, nicht jedoch an persönliche Weisungen gebunden ist und nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist. Darüber hinaus sind für eine Tätigkeit als Unternehmer der Einsatz von eigenen Betriebsmitteln, ein entsprechender Marktauftritt, eine Mehrzahl an Auftraggebern, eine eigene betriebliche Organisation, sowie oftmals die Beschäftigung von Mitarbeitern typisch. Der Unternehmer ist bei der SVS sozialversichert und führt dort selbst seine Sozialversicherungsbeiträge ab. Die  Einkommensteuer muss er ebenfalls selbst an das Finanzamt abführen.

Beispiel:

Ein Hotelier gibt einem Bergführer den Auftrag, für seine Gäste eine Bergtour zu planen und durchzuführen. Der Bergführer hat eine eigene Homepage mit verschiedenen Angeboten für Privatkunden, aber auch zahlreiche Hotels und Tourismusverbände als Auftraggeber. Er ist Unternehmer.

 

Falsche Vertragsform?

Welcher Vertrag tatsächlich vorliegt, ist nicht Sache der Formulierung oder der Benennung durch die Vertragsparteien, sondern des realen wirtschaftlichen Sachverhaltes, der dem Vertrag zugrunde liegt.

Hat der Unternehmer eine falsche Vertragsform mit einem Vertragspartner gewählt, muss er mit zwei Konsequenzen rechnen:

  • Setzt er einen anderen Unternehmer eigentlich als Arbeitnehmer ein, kann dieser sämtliche arbeitsrechtliche Ansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend nachfordern.
  • Zahlt er Honorare an Unternehmer aus, die eigentlich als Arbeitnehmer für ihn tätig waren, muss er bis zu fünf Jahre rückwirkend mit Beitragsnachforderungen durch die Gebietskrankenkasse rechnen. Auf solche Beitragsnachforderungen werden allerdings jene Sozialversicherungsbeiträge angerechnet, die der als Arbeitnehmer tätige Unternehmer auf Basis der erhaltenen Honorare an die SVA der gewerblichen Wirtschaft überwiesen hat. Die Gebietskrankenkassen kontrollieren bei der Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sehr streng, ob Honorare ausschließlich an „echte“ Unternehmer ausgezahlt worden sind.

Stand: 06.05.2021

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Mag. Maria Wottawa

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