Zum Inhalt
Tägliche Ruhezeit

Tägliche Ruhezeit

Die Beachtung der täglichen Ruhezeit ist wichtig. Bei einer Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Arbeitszeitgesetz drohen Anzeigen durch das Arbeitsinspektorat und hohe Verwaltungsstrafen. Damit Sie Schwierigkeiten von vornherein vermeiden, finden Sie hier die Details.

Lesezeit: 

Ausmaß

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Diese tägliche Ruhezeit steht den Arbeitnehmern nach Ende der Arbeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn zur uneingeschränkten privaten Verfügung. Sie umfasst auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour. Diese Wege sind damit Freizeit und unbezahlt.

Verkürzung der täglichen Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit kann für alle Mitarbeiter von 11 Stunden auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von 10 Tagen durch Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Ein derartiger Ausgleich ist in der Praxis leicht zu gewähren, indem etwa einer der folgenden Dienste 1 Stunde später als geplant angetreten wird.

Die tägliche Ruhezeit kann für Mitarbeiter in Küche und Service, unabhängig davon, ob sie Arbeiter bzw. Angestellte oder Vollzeit- bzw. Teilzeitkräfte sind, auf 8 Stunden verkürzt werden, wenn sie geteilte Dienste haben, die durch mindestens 3 Stunden unterbrochen sind.

Achtung

  • Solche auf 8 Stunden verkürzte Ruhezeiten sind durch die Verlängerung von anderen täglichen Ruhezeiten auszugleichen. Die Verlängerung von wöchentlichen Ruhezeiten führt hingegen zu keinem gesetzeskonformen Ausgleich.

Ausgleich der auf bis zu 8 Stunden verkürzten Ruhezeit

In Jahresbetrieben hat der Ausgleich von verkürzten Ruhezeiten innerhalb von 4 Wochen im Rahmen des Dienstplanes zu erfolgen. Eine besondere Abgeltung der verkürzten Ruhezeiten erfolgt nicht, außer der Ausgleich unterbleibt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Beispiel:
Üblicher Wochendienstplan: Montag und Dienstag frei (Wochenruhe), Mittwoch bis Sonntag jeweils 7 Uhr bis 11 und Uhr 18 Uhr bis 23 Uhr

Die Ruhezeit ist von Mittwoch auf Donnerstag, von Donnerstag auf Freitag, von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag jeweils auf acht Stunden verkürzt. Die Verkürzung beträgt 12 Stunden

(4 Tage x 3 Stunden = 12 Stunden). Sie möchten einen Teil dieser 12 Stunden in der kommenden Woche ausgleichen. Bei einem Entfall des Vormittagsdienstes (7:00 Uhr bis 11:00 Uhr) am Donnerstag dauert die tägliche Ruhezeit von Mittwoch, 23:00 Uhr, bis Donnerstag, 18:00 Uhr, also 19 Stunden. Zieht man von diesen 19 Stunden 11 Stunden „normale“ Ruhezeit ab, bleiben 8 Stunden Zeitpolster über. Mit diesem Zeitpolster werden 8 Stunden der Verkürzung der Ruhezeit ausgeglichen. Es bleiben 4 Stunden an verkürzten Ruhezeiten offen, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden müssen. Ein Ausgleich durch die verlängerte Wochenruhe kommt nicht in Frage, obwohl diese von Sonntag, 23 Uhr, bis Mittwoch, 7 Uhr, also 56 Stunden, dauert und die 12 Stunden der verkürzten Ruhezeit neben dem Mindestausmaß an Wochenruhe von 36 Stunden darin Platz fänden.

Achtung

  • Das Gesetz sieht für Jahresbetriebe vor, dass in jenen – zum Teil auch rechtswidrigen - Fällen, in denen ein Ausgleich von Verkürzungen der täglichen Ruhezeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt ist, der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung der verkürzten Ruhezeiten hat. Diese Abgeltung berechnet sich, indem der Stundensatz des Arbeitnehmers zuzüglich der Zuschläge, auf die er während der in der verkürzten Ruhezeit geleisteten Arbeit Anspruch hatte, herangezogen wird.

In Saisonbetrieben hat der Ausgleich von verkürzten Ruhezeiten möglichst innerhalb der Saison, spätestens jedoch im Anschluss an die Saison zu erfolgen. Nicht ausgeglichene Ruhezeiten am Ende der Saison führen zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, womit verkürzte Ruhezeiten mit dem vereinbarten Lohn bzw. Gehalt zuzüglich Jahresremuneration und Urlaubsersatzleistung abzugelten sind. Unter Berücksichtigung einer täglichen Ruhezeit von 11 Stunden können bei einer solchen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach herrschender Meinung 13 Stunden an verkürzten Ruhezeiten pro Kalendertag abgebaut werden. Zusätzlich reduzieren  36 Stunden Wochenruhe pro Woche den Abbau von verkürzten Ruhezeiten am Ende der Saison.

Beispiel:
Am Ende der Saison sind 143 Stunden an verkürzten täglichen Ruhezeiten offen, weil sie nicht während der Saison ausgeglichen worden sind. Eine Woche umfasst 168 Stunden (= 24 Stunden x 7). Von diesen 168 Stunden sind 36 Stunden Wochenruhe abzurechnen, womit 132 Stunden über bleiben, die im Verhältnis 13 : 11 dem Ausgleich der verkürzten täglichen Ruhezeiten dienen. Das ergibt in einer Woche 71,5 Stunden, die zum Ausgleich verkürzter täglicher Ruhezeiten dienen können, und 60,5 Stunden, die für die normale tägliche Ruhezeit anzusetzen sind. Sind 143 Stunden an verkürzten täglichen Ruhezeiten offen, verlängert sich das Dienstverhältnis daher um 2 Wochen (71,5 Stunden x 2 = 143 Stunden).

Achtung

  • Scheidet ein Arbeitnehmer während der Saison aus, gilt dieselbe gesetzliche Regelung über die finanzielle Abgeltung der verkürzten Ruhezeiten wie bei Jahresbetrieben. Die Abgeltung berechnet sich, indem der Stundensatz des Arbeitnehmers zuzüglich der Zuschläge, auf die er während der in der verkürzten Ruhezeit geleisteten Arbeit Anspruch hatte, herangezogen wird.

  • Vermerken Sie in den Arbeitszeitaufzeichnungen, für welche Mitarbeiter Sie die Ruhezeitverkürzung in Anspruch nehmen. Im Saisonbetrieb müssen Sie darüber hinaus in den Arbeitszeitaufzeichnungen den Beginn und das Ende der Saison angeben.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
Zur Hauptnavigation
Print Share

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.