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Saisonbetriebe: Neuerungen bei der 5- und 6-Tage-Woche

Saisonbetriebe: Neuerungen bei der 5- und 6-Tage-Woche

Die seit 01.11.2024 im Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe geltenden Regeln zur Arbeitszeit bedeuten für Saisonbetriebe bzw. Betriebe, die neben Jahreskräften auch Saisonkräfte beschäftigen, Änderungen in den Arbeitsverträgen und in der betrieblichen Praxis. Und eine optimale Gestaltung der Dienstpläne erweist sich als Herausforderung.

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Normalarbeitszeit

Der Kollektivvertrag sieht seit vielen Jahren vor, dass die Normalarbeitszeit auf 5 Tage pro Woche aufzuteilen ist, und das zwischen Montag und Sonntag. Er verbietet aber keineswegs, die gesamte Arbeitszeit auf 6 Tage pro Woche aufzuteilen, sofern eine 36-stündige Wochenruhe eingehalten wird, die einen ganzen Kalendertag einzuschließen hat. Dabei ist der 6. Arbeitstag in der Woche grundsätzlich ein Arbeitstag, an dem Überstunden anfallen.  

Daraus ergeben sich für Saisonbeschäftigungen 4 Varianten:

Variante 1: 5-Tage-Woche mit einzelnen 6-Tage-Wochen + Durchrechnung der Normalarbeitszeit und des 6. Arbeitstages in der Woche

Saisonkräfte werden im Rahmen einer 5-Tage-Woche mit der Möglichkeit beschäftigt, sie in einzelnen Wochen auch an 6 Tagen einzusetzen. Dies ist im Arbeitsvertrag entsprechend zu vereinbaren.

Gleichzeitig vereinbaren Arbeitgeber:innen mit den Saisonkräften eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit, bei der die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden betragen kann, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit im Schnitt der Saison 40 Stunden nicht überschreitet.

In diesem Zusammenhang können Arbeitgeber:innen auch vereinbaren, dass der 6. Arbeitstag in der Woche durchgerechnet wird. Denn nur auf diese Weise kann man in einzelnen Wochen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 Stunden nutzen.

Beispiel

  • Die Saison beträgt 24 Wochen.

    - 8 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 5 Tage/Woche á 8 h = 40 h/Woche
    - 8 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 8 h= 48 h/Woche
    - 8 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 4 Tage/Woche á 8 h= 32 h/Woche

    Der Mitarbeiter hat im Schnitt der Saison 40 Stunden und 5 Tage pro Woche gearbeitet. Es sind weder durch die Ausdehnung der Arbeitszeit bis 48 Stunden pro Woche noch durch die Arbeit an 6 Tagen pro Woche Überstunden entstanden.

Für den Fall, dass im Schnitt der Saison mehr als 40 Stunden gearbeitet werden, fallen Überstunden an. Es handelt sich dabei um die sogenannten „Saldoüberstunden“ am Ende des Durchrechnungszeitraumes.

Für den Fall, dass im Schnitt der Saison mehr als 5 Tage pro Woche gearbeitet wird, fällt nach der neuen Regelung zur Durchrechnung des 6. Wochentages ein Zuschlag in Höhe von 50 % eines Fünftels der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit für jeden fehlenden arbeitsfreien Tag an. 

Sowohl Saldoüberstunden als auch der dargestellte Zuschlag in Höhe von 50 % sind am Ende der Saison endet auszuzahlen oder in Zeitausgleich abzugelten. Die Abgeltung in Form von Zeitausgleich ist jeweils im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

Beispiel

  • Die Saison beträgt 24 Wochen.

    - 6 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 5 Tage/Woche á 8 h= 40 h/Woche
    - 14 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 8 h = 48 h/Woche
    - 4 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 4 Tage/Woche á 8 h= 32 h/Woche

    Der Mitarbeiter hat im Schnitt der Saison mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet. Die Sollarbeitszeit beträgt 40 Normalarbeitsstunden × 24 Wochen = 960 Normalarbeitsstunden.

    Der Mitarbeiter hat allerdings

    - 40 Normalarbeitsstunden x 6 = 240 Normalarbeitsstunden,
    - 48 Normalarbeitsstunden x 14 Wochen = 672 Normalarbeitsstunden und
    - 32 Normalarbeitsstunden mal 4 Wochen = 128 Normalarbeitsstunden geleistet.

    Das ergibt eine Summe von 1.040 Normalarbeitsstunden. Es sind durch die Ausdehnung der Arbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche 80 Stunden dieser Normalarbeitsstunden (= 1040 - 960) zu Überstunden (= Saldoüberstunden) geworden.

    Der Mitarbeiter hat im Schnitt der Saison mehr als 5 Tage pro Woche gearbeitet. Bei einer Saison von 24 Wochen sollten 48 Tage frei sein.

    Tatsächlich waren

    - in 6 Wochen 12 Tage,
    - in 14 Wochen 14 Tage und
    -  in 4 Wochen 12 Tage frei.

    Insgesamt waren somit nur 38 Tage frei. Der Arbeitgeber hat für 12 Arbeitstage einen Zuschlag in Höhe von jeweils 50 % eines Fünftels der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden (= 8 Stunden) zu bezahlen oder in Zeitausgleich zu gewähren.

    Inwieweit es möglich ist, den Zuschlag von 50 % für 12 Arbeitstage mit jeweils 8 Stunden mit der Abgeltung für 80 Saldoüberstunden gegenzuverrechnen, bleibt offen. Die Gefahr besteht, dass Überstunden und Zuschlag kumulativ gebühren.

    Das bedeutet: Bei einer Arbeitszeitgestaltung wie im vorliegenden Beispiel erspart eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit Durchrechnung des 6. Arbeitstages in der Woche zwar scheinbar Überstunden, am Ende der Saison fallen aber hohe Überstunden und Zuschläge für die fehlenden freien Arbeitstage an.

Variante 2: 5-Tage-Woche mit einzelnen 6-Tage-Wochen + Durchrechnung der Normalarbeitszeit, ohne Durchrechnung des 6. Arbeitstages in der Woche

Saisonkräfte werden im Rahmen einer 5-Tage-Woche mit der Möglichkeit beschäftigt, sie in einzelnen Wochen auch an 6 Tagen einzusetzen. Dies ist im Arbeitsvertrag entsprechend zu vereinbaren.

Gleichzeitig vereinbart der Arbeitgeber mit den Saisonkräften eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit, bei der die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit eigentlich bis zu 48 Stunden betragen kann, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit im Schnitt der Saison 40 Stunden nicht überschreitet. Er vereinbart aber nicht, dass der 6. Arbeitstag in der Woche durchgerechnet wird. Damit kann er in einzelnen Wochen  nur eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 45 Stunden nutzen. Arbeitsleistungen am 6. Arbeitstag sind jedenfalls Überstunden mit 50 % Zuschlag.

Ergänzend vereinbart er mit den Saisonkräften eine echte Überstundenpauschale, mit der Überstunden für Arbeitsleistungen am 6. Arbeitstag in der Woche, Saldoüberstunden, aber auch Tagesüberstunden und Wochenüberstunden abgegolten sind.

Beispiel 1 (mit Minusstunden)

  • Die Saison beträgt 24 Wochen.

    - 6 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 5 Tage/Woche á 8 h = 40 h/Woche
    - 14 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 8 h = 48 h/Woche
    - 4 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 4 Tage/Woche á 8 h = 32 h/Woche

    Die Sollarbeitszeit beträgt 40 Normalarbeitsstunden × 24 Wochen = 960 Normalarbeitsstunden.

    Der Mitarbeiter hat

    -40 Normalarbeitsstunden x 6 Wochen = 240 Normalarbeitsstunden,
    - 40 Normalarbeitsstunden x 14 Wochen = 560 Normalarbeitsstunden und 
    - 32 Normalarbeitsstunden x 4 Wochen = 128 Normalarbeitsstunden geleistet.

    Das ergibt eine Summe von 928 Normalarbeitsstunden. Der Mitarbeiter hat damit ein Minus von 32 Normalarbeitsstunden (= 960 - 928) aufgebaut, das ihm gemäß § 1155 ABGB am Ende der Saison zu streichen ist. Zusätzlich hat der Mitarbeiter 8 Überstunden x 14 Wochen = 112 Überstunden geleistet, die mit einem echten Überstundenpauschale für 5 Überstunden pro Woche abgegolten sind.

Beispiel 2 (ohne Minusstunden)

  • Die Saison beträgt 24 Wochen.

    - 12 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 5 Tage/Woche á 9 h = 45 h/Woche
    - 6 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 8 h = 48 h/Woche
    - 6 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 4 Tage/Woche á 9 h = 36 h/Woche

    Die Sollarbeitszeit beträgt 40 Normalarbeitsstunden × 24 Wochen = 960 Normalarbeitsstunden

    Der Mitarbeiter hat

    - 45 Normalarbeitsstunden x 12 Wochen = 540 Normalarbeitsstunden,
    40 Normalarbeitsstunden x 6 Wochen = 240 Normalarbeitsstunden und 
    36 Normalarbeitsstunden x 6 Wochen = 216 Normalarbeitsstunden geleistet.

    Das ergibt eine Summe von 996 Normalarbeitsstunden. Es sind durch die Ausdehnung der Arbeitszeit bis zu 45 Stunden in den Wochen mit 5 Arbeitstagen 36 Normalarbeitsstunden (= 996 - 960) zu Überstunden (= Saldoüberstunden) geworden.

    Der Mitarbeiter hat zusätzlich zu diesen 36 Saldoüberstunden in den Wochen mit 6 Arbeitstagen insgesamt 48 Überstunden geleistet. Die insgesamt 84 Überstunden (= 36 + 48) sind mit einer echten Überstundenpauschale für 3,5 Überstunden pro Woche abgegolten.

Variante 3: 5-Tage-Woche mit einzelnen 6-Tage-Wochen ohne Durchrechnung der Normalarbeitszeit

Saisonkräfte werden im Rahmen einer 5-Tage-Woche mit der Möglichkeit beschäftigt, sie in einzelnen Wochen auch an 6 Tagen einzusetzen. Dies ist im Arbeitsvertrag entsprechend zu vereinbaren.

Der Arbeitgeber vereinbart keine Durchrechnung der Normalarbeitszeit. Überstunden fallen ab der 9. Arbeitsstunde im Tag und ab der 41. Arbeitsstunde in der Woche an.

Ergänzend vereinbart er mit den Saisonkräften eine echte Überstundenpauschale, mit der Überstunden für Arbeitsleistungen am 6. Arbeitstag in der Woche, aber auch Tagesüberstunden und Wochenüberstunden abgegolten sind.

Beispiel

  • Die Saison beträgt 24 Wochen.

    - 12 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 5 Tage/Woche á 9 h = 45 h/Woche
    - 6 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 8 h  = 48 h/Woche
    - 6 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 5 Tage/Woche á 8 h = 40 h/Woche

    Der Mitarbeiter hat

    - 5 Überstunden x 12 Wochen = 60 Überstunden (Wochenüberstunden) und
    - 8 Überstunden x 6 Wochen = 48 Überstunden (Überstunden am 6. Arbeitstag) geleistet.

    Das ergibt eine Summe von 108 Überstunden (= 60 + 48), die mit einer echten Überstundenpauschale für 4,5 Überstunden pro Woche abgegolten sind.

Beachten Sie: Minusstunden, die durch eine Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden in einzelnen Wochen entstehen, sind dem Mitarbeiter gemäß § 1155 ABGB zu streichen.

Beispiel

  • Die Saison beträgt 24 Wochen.

    - 12 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 5 Tage/Woche á 9 h = 45 h/Woche
    - 6 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 8 h = 48 h/Woche
    - 6 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 4 TTage/Woche á 8 h = 32 h/Woche

    Der Mitarbeiter hat

    - 5 Überstunden x 12 Wochen = 60 Überstunden (Wochenüberstunden) und
    - 8 Überstunden x 6 Wochen = 48 Überstunden (Überstunden am 6. Arbeitstag) geleistet.

    Das ergibt eine Summe von 108 Überstunden (= 60 + 48), die mit einer echten Überstundenpauschale für 4,5 Überstunden pro Woche abgegolten sind. Jeweils 8 Minusstunden müssen ihm gemäß § 1155 ABGB am Ende jeder Woche mit 32 Stunden gestrichen werden. Insgesamt sind während der Saison 48 Minusstunden angefallen.

Variante 4: 6-Tage-Woche

Saisonkräfte werden im Rahmen einer 6-Tage-Woche beschäftigt. Dies ist im Arbeitsvertrag entsprechend zu vereinbaren. Eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit über 6 Arbeitstage pro Woche ist nicht zulässig. Der 6. Arbeitstag in der Woche stellt nämlich immer einen Arbeitstag dar, an dem Überstunden anfallen. Überstunden fallen außerdem ab der 9. Arbeitsstunde im Tag und ab der 41. Arbeitsstunde in der Woche an. 

Der Arbeitgeber vereinbart ergänzend mit den Saisonkräften eine echte Überstundenpauschale, mit der Überstunden für Arbeitsleistungen am 6. Arbeitstag in der Woche, aber auch Tagesüberstunden und Wochenüberstunden abgegolten sind. 

Beispiel

  • Die Saison beträgt 24 Wochen.

    - 8 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 9 h = 54 h/Woche
    - 8 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 8 h = 48 h/Woche
    - 8 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 6,66 h = 40 h/Woche

    Der Mitarbeiter hat

    - 14 Überstunden x 8 Wochen = 112 Überstunden (Wochenüberstunden +  Überstunden am 6. Arbeitstag)
    - 8 Überstunden x 8 Wochen = 64 Überstunden (Überstunden am 6. Arbeitstag) geleistet.

    Das ergibt eine Summe von 176 Überstunden (= 112 + 64), die mit einer echten Überstundenpauschale für 7,5 Überstunden pro Woche abgegolten sind.

Beachten Sie: Minusstunden, die durch eine Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden in einzelnen Wochen entstehen, sind dem Mitarbeiter gemäß § 1155 ABGB zu streichen. 

Beispiel

  • Die Saison beträgt 24 Wochen.

    - 8 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 9 h = 54 h/Woche
    - 8 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 8 h = 48 h/Woche
    - 8 Wochen arbeitet der Mitarbeiter jeweils 6 Tage/Woche á 6 h = 36 h/Woche

    Der Mitarbeiter hat

    - 14 Überstunden x 8 Wochen = 112 Überstunden (Wochenüberstunden +  Überstunden am 6. Arbeitstag)
    - 8 Überstunden x 8 Wochen = 64 Überstunden (Überstunden am 6. Arbeitstag) geleistet.

    Das ergibt eine Summe von 176 Überstunden (= 112 + 64), die mit einer echten Überstundenpauschale für 7,5 Überstunden pro Woche abgegolten sind. Jeweils 4 Minusstunden müssen ihm gemäß § 1155 ABGB am Ende jeder Woche mit 36 Stunden gestrichen werden. Insgesamt sind während der Saison 32 Minusstunden angefallen.

6-Tage-Woche und zusammenhängende Freizeit

Seit 01.11.2024 sind auch bei einer vereinbarten 6-Tage-Woche 12 freie Sonntage im Kalenderjahr zusammenhängend mit einem unmittelbar davor liegenden freien Samstag oder einem unmittelbar danach folgenden freien Montag zu gewähren. Bei einer Saison von 4 Monaten sind somit 4 solche freie Samstage/Sonntage oder Sonntage/Montage zu gewähren. Wird in der Saison untypisch - aus welchen Gründen auch immer - Urlaub konsumiert, reduziert sich der Anspruch auf die freien Samstage/Sonntage oder Sonntage/Montage um 1 freien Samstag/Sonntag oder Sonntag/Montag pro Urlaubswoche, maximal um 3 freie Samstage/Sonntage oder Sonntage/Montage. 

Um bei Vollzeitkräften eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zu erreichen, ist es in den Wochen mit dem freien Samstag/Sonntag oder Sonntag/Montag erforderlich, die Arbeitszeit auf die verbleibenden 5 Wochentage aufzuteilen. Dies ist aber mit 5 × 8 Stunden = 40 Stunden ohne weiteres möglich.

Beachten Sie: Ausgenommen von den Regeln über die zusammenhängende Freizeit sind Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten. Diese dürfen an allen Sonntagen während der Befristung beschäftigt werden. Es empfiehlt sich daher dringend, mit Saisonkräften befristete Arbeitsverträge abzuschließen.

Stand: Dezember 2024

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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