Die Arbeitsbewilligung für Drittstaatenangehörige
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer nur beschäftigen/ein Ausländer darf eine Beschäftigung nur ausüben, wenn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt, soweit im AusländerbeschäftigungsG nicht anderes bestimmt ist.
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Voraussetzung für die Beschäftigung von Ausländern ist, dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU", "Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer" („ICT“), "Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer", Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt–EU“ besitzt, soweit im AusländerbeschäftigungsG nicht anderes bestimmt ist.
Um in Österreich arbeiten zu dürfen, benötigen Personen aus Drittstaaten daher neben einer Aufenthaltsbewilligung auch eine Arbeitsbewilligung. Es kann eine Arbeitsbewilligung sein, die die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erlaubt wie die Rot-Weiss-Rot-Karte oder eine, die freien Arbeitsmarktzugang gewährt, wie die Rot-Weiß-Rot Karte plus, Daueraufenthalt – EU u.a.
Qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten können die sogenannte Rot-Weiß-Rot–Karte beantragen, die sie kombiniert zur befristeten Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin berechtigt. Der Anspruch auf eine Rot-Weiß-Rot–Karte wird anhand eines Punktesystems über den Punkterechner ermittelt.
Besonders hochqualifizierte Personen mit Studium können die „Blaue Karte EU“ beantragen, für welche bestimmte Voraussetzungen gelten, jedoch kein Punktesystem vorgesehen ist.
An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.
Voraussetzungen einer Beschäftigungsbewilligung für Ausländer
Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt vom Anwendungsbereich des AusländerbeschäftigungsG ausgenommen war.
Es muss gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen wie wiederholte Verstöße während der letzten zwölf Monate. Die Beschäftigung - soweit nicht eine Ausnahme des AusländerbeschäftigungsG greift -darf noch nicht bereits begonnen haben, der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des AusländerbeschäftigungsG beschäftigt haben, die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung nicht unerlaubt zustande gekommen sein sofern der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen.
Der Arbeitgeber muss den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen, die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegen, der Arbeitgeber darf nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt haben bzw die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers über 50 abgelehnt haben. Außer die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung ist nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt.
Der Arbeitgeber darf im Fall der Beschäftigung eines Ausländers während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt haben und hat zu bestätigen, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und wenn die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
Inhalt der Beschäftigungsbewilligung nach AusländerbeschäftigungsG
Die Beschäftigungsbewilligung nach AusländerbeschäftigungsG ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt. Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden. Für die Beschäftigung in Saisonbetrieben ist die Beschäftigungsbewilligung jeweils nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.
Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.
Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen.
Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung
Die Beschäftigungsbewilligung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers oder wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
Wird Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung beantragt, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.
Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.
Auflagen für den Arbeitgeber
Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten. Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden.
Antragsstellung im Inland oder Ausland?
Grundsätzlich sind Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Ausland bei der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem aktuellen Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen. Die Arbeitskraft muss als Drittstaatsangehörige Erstanträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw Anträge für die RWRK bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen.
Welche österreichische Vertretungsbehörde für welche Staaten zuständig ist, erfährt man auf der Homepage des Außenministeriums.
Für österreichische Arbeitgeber gibt es Erleichterungen.
Ausnahmsweise Anträge im Inland
Eine Antragstellung im Inland durch den künftigen Arbeitgeberist für die Aufenthaltsbewilligung „ICT“, für die „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ möglich.
Der Aufenthaltstitel "ICT“ (Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) muss vom Fremdenimmer im Ausland beantragt werden.
Ausländer mit einem Job-Suche-Visum und Jobangebot können während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot–Karte“ für Besonders Qualifizierte beantragen oder zB Personen nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts, die einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ als Lebenspartner oder sonstige Angehörige von EWR-Bürgern und Schweizern beantragen.
Die Behörde kann auf begründeten Antrag auch im Einzelfall die Antragstellung im Inland zulassen, wenn bestimmte Erteilungshindernisse wie zum Beispiel das Bestehen eines Einreiseverbots nicht vorliegen und die Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohles oder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Ein solcher Antrag kann nur bis zur Erlassung eines Bescheides durch die zuständige Behörde gestellt werden.
ACHTUNG: Die Antragsstellung im Inland schafft kein über den visumfreien Zeitraum oder die Gültigkeitsdauer des Visums hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts ist daher grundsätzlich die Ausreise erforderlich, wenn das Verfahren noch andauert. Die Entscheidung ist daher auch bei einer Inlandsantragstellung gegebenenfalls im Ausland abzuwarten.
Wer ist die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich?
Über die Behördenabfrage auf österreich.gv.at kann man die zuständige Behörde finden. In Wien ist zB die Magistratsabteilung 35 zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz des Antragstellers. Sachlich zuständig zur Entscheidung über Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist grundsätzlich der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau. In allen Bundesländern hat der Landeshauptmann den Bürgermeister (Magistrat) bzw. den Bezirkshauptmann (Bezirkshauptmannschaft) ermächtigt Entscheidungen zu treffen. Die Ermächtigung betrifft aber nicht in jedem Bundesland alle Aufenthaltstitel.
Wie lange dauert die Entscheidung der Behörde über Erteilung eines Aufenthaltstitels?
Die Aufenthaltsbehörde prüft die Voraussetzungen für den Aufenthalt in Österreich. Die Behörde muss über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels so rasch als möglich, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages entscheiden. Besonders verkürzte Verfahrensfristen gibt es bei der„Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung „ICT“, „mobile ICT“, „Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ für Familienangehörige von Innehabern eines Aufenthaltstitels „ICT“ und „mobile ICT“, „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ und „Forscher-Mobilität“.
Die Behörde muss innerhalb von 90 Tagen über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligung „Student“, Aufenthaltsbewilligung Freiwilliger“ und "Niederlassungsbewilligung“ für drittstaatsangehörige Lebenspartner und sonstige Angehörige von EWR-Bürgern und Schweizern.
Die Behörde muss innerhalb von 4 Monaten über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitel bei denen die antragstellende Person, oder die Ankerperson bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ oder „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates ist.
Wann scheitert der Antrag auf Aufenthalt jedenfalls?
Unzulässig ist das Stellen eines Antrags, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge, solange ein Verfahren anhängig ist. Fremden kann ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn diesen nicht ausreichend Unterhaltsmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen.
Wie wird der Antragsteller informiert über Aufenthaltstitel?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Niederlassungsbehörde den Aufenthaltstitel. Sie teilt das der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die antragstellende Person (meist schriftlich) darüber. Der Fremde kann mit dem Visum nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland persönlich abholen.
Verlängerung des Aufenthaltstitels
Aufenthaltstitel werden für eine bestimmte Gültigkeitsdauer ausgestellt. Will ein Drittstaatsangehöriger weiter in Österreich aufhältig sein, muss er einen Verlängerungsantrag stellen. Verlängerungsanträge sind in Österreich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einzubringen.
Der Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Eine Antragstellung ist ab drei Monaten vor Ablauf des Aufenthaltstitels möglich. Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks verbunden werden (Zweckänderungsantrag).
Während des laufenden Verlängerungsverfahrens ist die antragstellende Person bis zur Entscheidung durch die Behörde rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Drittstaatsangehörige hat die gleichen Rechte wie bei Innehabung des Aufenthaltstitels, das heisst er hat den gleichen Arbeitsmarktzugang wie bisher. Über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages kann eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden („ Notvignette“). Diese Bestätigung ist gebührenpflichtig. Sie kann eine Gültigkeit von bis zu 3 Monaten aufweisen und berechtigt zur visumfreien Einreise nach Österreich sowie zur Einreise in den Schengenraum zwecks Reise nach Österreich, soweit Reisen zulässig ist.
Im Rahmen des 4. COVID-19-Gesetzespaket im April 2020 wurde mit dem neuen § 19 NAG möglich, dass Verlängerungsanträge und Zweckänderungsanträge auch postalisch oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) bei der Behörde gestellt werden können. Auch die persönliche Abholung des Aufenthaltstitels ist derzeit bei der Behörde nicht/eingeschränkt möglich. Diesbezüglich ist mit der zuständigen Inlandsbehörde Kontakt aufzunehmen, denn die Ausfolgung des Aufenthaltstitels mittels postalischer Zustellung an die Antragsteller ist nur im Inland gestattet.
Fremde, die aufgrund der Reisebeschränkungen wegen COVID-19 nicht nach Österreich einreisen dürfen, erhalten ihre Aufenthaltstitel deshalb nicht, weil eine Zustellung per Post ins Ausland nicht möglich ist.
Nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellte Anträge gelten als Erstanträge. Das heißt, die Bestimmungen für Erstanträge kommen zur Anwendung (zum Beispiel wird dann in der Regel eine Auslandsantragstellung notwendig). Es liegt dann auch kein durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor. Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur ausnahmsweise dann als Verlängerungsanträge, wenn die antragstellende Person glaubhaft machen kann, dass sie durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen und sie kein Verschulden oder nur ein geringer Grad des Versehens trifft und der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks verbunden werden. Liegen die Voraussetzungen für die Änderung des Aufenthaltszweckes nicht vor, wird dieser Antrag abgewiesen. Diese Abweisung hat aber keinen Einfluss auf das bestehende Aufenthaltsrecht bzw. ein anhängiges Verlängerungsverfahren.
Zweckänderung
Ein Drittstaatsangehöriger, der seinen Aufenthaltszweck während seines rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem Aufenthaltstitel in Österreich ändern will oder einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, muss das der Behörde unverzüglich bekanntgeben.
Manche Änderungen des Aufenthaltszwecks sind systemimmanent. Zum Beispiel: Nach zwei Jahren kann ein Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ umsteigen. Ebenso kann ein „Student“ auf eine Aufenthaltsbewilligung „Student zur Jobsuche“ oder auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Studienabsolvent wechseln.
Ebenso unverzüglich muss die Behörde informiert werden, wenn sich die Umstände unter denen der Aufenthaltstitel gewährt wurde, geändert haben. Zum Beispiel: Wer einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung hat und sich scheiden lässt oder wenn jemand als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ seine Arbeit verliert. Zweckänderungsanträge für Aufenthaltstitel können in Österreich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.
Entfall der Prüfung des Aufenthaltsrechts
Die Prüfung des Aufenthaltsrechts und das Verfahren gemäß § 11 AusländerbeschäftigungsG entfallen, wenn die Beschäftigungsbewilligung im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 beantragt wurde und die Saisonarbeitskraft der Visumpflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG unterliegt. Die Aufnahme der Beschäftigung ist jedoch erst nach Erteilung eines Visums nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Z 3 FPG erlaubt.
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen: Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte", Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung", Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler", Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher", Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit", Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger", "Blaue Karte EU", Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"-
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: Der Drittstaatsangehörige muss in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Der Antrag auf "Daueraufenthalt – EU" ist während der Gültigkeit des derzeitigen Aufenthaltstitels - frühestens jedoch drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels – einzubringen. Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.
Asylberechtigte und Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben oder Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt, können den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragen.
Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren. Drittstaatsangehörigen, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist.
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist
Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet
Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
Durchbrechung der Fünfjahresfrist
Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
Bei Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist
Bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" können die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden,
- wenn Ehegatte/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicher ist, in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort im Ausland liegt im Interesse der Republik liegt und er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss der Fremde nachweisen.
- Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwere Erkrankung, Erfüllung sozialer Pflichten, Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes) kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
- Wenn sich der Drittstaatsangehörige aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).
Verfahrensdauer
Die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für Ausländer erfolgt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Die Behörde prüft im Rahmen des Verfahrens das Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung im Einzelfall. Wie bei allen Verwaltungsverfahren ist wesentlich, alle Dokumente und Informationen der Behörde sinnvoll aufbereitet (gegebenenfalls mit Apostille und Übersetzung) zur Verfügung zu stellen und den Mitwirkungspflichten zu entsprechen.
Prüfung der Arbeitsmarktlage
Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende Vakanz weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. Diese Prüfung entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde. Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern zu einer Beschäftigung ist die Prüfung auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.
Keine Arbeitsmarktprüfung in bestimmten Fällen
Die Arbeitsmarktprüfung entfällt bei
- Schülern und Studenten für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
- Studienabsolventen,
- bei Mangelberufen,
- Ausländern, die besonderen Schutz genießen und
- registrierten befristet beschäftigten Ausländern.
Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn soweit vorgesehen- der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet und alle notwendigen Voraussetzungen beim Ausländer erfüllt sind.
Sicherungsbescheinigung nach § 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz
Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt sind und -sofern der Ausländer quotenpflichtig (§ 12 NAG) zugelassen werden soll- ein Quoten- bzw. Kontingentplatz vorhanden ist. Für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften und von länger als sechs Monate beschäftigten Künstlern gilt das Zulassungsverfahren gemäß § 20 d AusländerbeschäftigungsG.
Die Sicherungsbescheinigung dient zur Vorlage bei der Vertretungsbehörde im Ausland bzw. bei der nach dem NAG zuständigen Behörde und hat den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die Wohnadresse und die vorgesehene berufliche Tätigkeit des Ausländers sowie die beabsichtigte Dauer der Beschäftigungsbewilligung zu enthalten.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die zuständigen Vertretungsbehörden regelmäßig über die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen unter Angabe der genannten Daten in Kenntnis zu setzen. Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig. Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.
Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die Umstände, unter denen sie erteilt wurde, wesentlich geändert haben.
Asylberechtigte/Asylwerber und das Integrationsjahr
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben das Integrationsjahr zu absolvieren, wenn sie nach dem 31.12.2014 als asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt anerkannt wurden und bis heute keinen Arbeitsplatz gefunden haben. Sie dürfen dabei arbeiten und lernen wichtige Fähigkeiten, die in unterschiedlichen Berufen nützen. Asylwerber aus Syrien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bleiben dürfen, können am Integrationsjahr teilnehmen, wenn sie grundlegende Deutschkenntnisse (Sprachniveau A1) und die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen haben und arbeitsfähig sind. Sie erhalten während des Integrationsjahres eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten bzw Asylwerber aus Syrien erhalten die Grundversorgung.
Stand: April 2021