Arbeiter:innen und Angestellte in der Hotellerie
In der Hotellerie sind in der Regel Arbeiter:innen und Angestellte beschäftigt. Die teilweise unterschiedlichen Rahmenbedingungen sind aktuell in den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt.
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Unterschiede zwischen Arbeiter:innen und Angestellten
Sein vereinfacht gesagt leistet ein Arbeiter manuelle Arbeit, ein Angestellter ist mit Büroarbeit oder kaufmännischen Tätigkeiten beschäftigt. Der eine arbeitet vor allem mit den Händen und setzt seine Körperkraft und Geschicklichkeit ein, der andere mit dem Kopf und setzt seine Geisteskräfte und Wissen ein.
Wer sind Angestellte?
Typische Agestellte in der Hotellerie
Leiter/in der Buchhaltung, Empfangschef/in, Hauptkassier/in, Lagerverwalter/in mit Einkaufsberechtigung, kaufmännische Restaurantleiter/in, Sales- und Marketingmanager/in, Personaldirektor/in, Chefsteward/ess, Food- and Beverage-Leiter/in, IT-Manager/in, Leiter/in des Housekeeping-Bereichs, Buchhalter/in, Lohnverrechner/in, Sekretär/in, Kassier/in, Reservierungsangestellte/r, Sales- und Marketingassistent/in, Night-Auditor/in, Konferenz-, Seminar- und Bankettbetreuer/in, Hotelassistent/in, Rezeptionist/in, Animateur/in, Hotel- und Gastgewerbe-Assistent/in, Food- and Beverage-Asisstent/in, Supervisor/in, IT-Assistent/in.
Wer sind Arbeiter: innen
Typischen Arbeiter:innen in der Hotellerie
Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/ Hilfskoch, Abwäscherin/ Abwäscher, Hausarbeiterin/ Hausarbeiter, Arbeiterin/ Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung, Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann, Köchin/ Koch, Systemgastronomin/ Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann, Bäckerin/ Bäcker, Konditorin/ Konditor, Kosmetikerin/ Konditor, Fußpflegerin/ Fußpfleger, Köchin/ Koch, Chef de partie, Chef de rang, Barchef:inf, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt, Küchenchef:in, Restaurantchef:in
Gibt es rechtliche Unterschiede?
Mit Wirksamkeit 1. Juli 2018 erfolgt eine Gleichsetzung von Arbeiter und Angestellten bei
- der Dauer der Entgelt-Fortzahlung im Krankenstand und
- den Dienst-Verhinderungs-Gründen des Arbeitnehmers.
Seit 30. Oktober 2021 sind die für Angestellte geltenden Kündigungs-Fristen und -Termine auch auf Arbeiter-Dienstverhältnisse anwendbar. Abweichende kollektiv-vertragliche Regelungen sind nur mehr für Branchen zulässig, in denen Saison-Betriebe überwiegen. Ob eine bestimmte Branche als Saison-Branche gilt, ist normalerweise im Kollektiv-Vertrag angeführt.
Unterschiedliche Regelungen gelten aber weiterhin
- bei Gründen für eine vorzeitige Auflösung,
- bei Sonder-Zahlungen,
- im Betriebs-Verfassungs-Recht (getrennte Arbeiter- und Angestellten-Betriebsräte) und
- bei den Anspruchs-Voraussetzungen für Invaliditäts/Berufs-Unfähigkeits-Pension