Sachbezug Arbeitnehmer:innenunterkunft zeitgemäß regeln:
-
Wohnungen erst ab 75 Quadratmeter als Sachbezug versteuern!
-
Allgemeinflächen nicht oder nur aliquot zur Wohnungsfläche addieren!
Sachbezug ab 75 Quadratmeter
Können nicht alle Positionen mit Mitarbeiter:innen aus der Region bzw. Tagespendler:innen besetzt werden, werden arbeitsplatznahe Unterkünfte zur kritischen Infrastruktur. Im Recruiting und damit auch im internationalen Wettbewerb um Fachkräfte werden moderne Wohneinheiten mehr und mehr zum schlagenden Argument. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zeitgemäß, Wohnungen ab 30 Quadratmetern als Sachbezug zu versteuern. Die Regelung lässt jede Orientierung an den tatsächlichen Lebensumständen der Mitarbeiter:innen vermissen: Paare, die sich eine Wohnung teilen, müssen ebenso mit 30 Quadratmetern auskommen wie Familien mit Kindern. Die Ansprüche hochqualifizierter Fachkräfte werden so nicht erfüllt – mit der Konsequenz, dass sie sich bei der internationalen Konkurrenz bewerben.
Daher: Wohnungen erst ab 75 Quadratmeter als Sachbezug versteuern!
Allgemeinflächen nicht mitrechnen
Ein weiterer Punkt, der die aktuelle Regelung mit der Begrenzung auf 30 Quadratmeter noch weiter verschärft und immer wieder zu Problemen bei Prüfungen führt ist, dass Allgemeinflächen/gemeinsam genutzte Flächen der Wohneinheit zugerechnet werden. Das führt oft zu Skurrilitäten wie zum Beispiel, dass Gänge jeder und jedem Mitarbeiter:in in vollem Umfang auf die eigentliche Wohnfläche zugeschlagen wird. Dass diese geteilten Flächen jedem Bewohner einer Unterkunft zur Gänze angerechnet und daher für alle beschäftigten Unterkunftnehmer:innen der Sachbezug in vollem Umfang verrechnet wird, ist weder nachvollziehbar noch sachlich gerechtfertigt: Das eigene Zimmer, die eigene Küche ist um ein Vielfaches wertvoller als Flächen, die mit einer oder – wie in den meisten Fällen – mit mehreren anderen Parteien geteilt werden muss.
Daher: Allgemeinflächen nicht oder nur aliquot zur Wohnungsfläche addieren!