Aufgrund der kurzfristigen Absage der Taylor Swift-Konzerte in Wien sehen sich viele Betriebe mit Stornierungen bzw. Stornoanfragen konfrontiert. Die Rechtsexperten von SCHIMA MAYER STARLINGER haben die geltende Rechtslage für uns zusammengefasst:
- Die Stornierung eines Konzertes, welches der Gast besuchen wollte, ist nach österreichischem Recht kein Stornierungsgrund im Sinne eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt eine Vereitelung des Vertragszwecks voraus – dies ist bei einem Beherbergungsvertrag nur die Beherbergung. Dieser Vertragszweck kann weiterhin erfüllt werden, und es ist den Gästen auch nicht unzumutbar, in Wien zu übernachten.
- Vor diesem Hintergrund hat der Gast nur dann ein Recht auf Stornierung oder kostenfreie Verkürzung, wenn dies allgemein nach den vereinbarten Buchungsbedingungen vorgesehen war (z.B. ein vereinbartes allgemeines Stornorecht des Gastes).
- Auch ein Anspruch auf Reduktion des Zimmerpreises besteht nicht.
- Ausnahme: Anders könnte dies dann sein, wenn die Ermöglichung des Konzertbesuchs ausdrücklich für beide Vertragsparteien – also auch für den/die Hotelier/Hotelière – Vertragszweck war (wenn also z.B. ein Package inklusive Tickets gebucht wurde).
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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