Möchte man Videoüberwachung im eigenen Betrieb einführen, gibt es einiges zu beachten:
Eine Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nämlich wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn das überwachte Objekt bereits einmal Ziel oder Ort eines Angriffes war (Einbruch, Vandalismus etc.) und eine Wiederholung wahrscheinlich ist.
Öffentlicher Raum darf zum Zweck des Objektschutzes nur soweit erfasst werden, wie es zur Erreichung dieses Zweckes unumgänglich notwendig ist (z.B. unmittelbar an das Hotel angrenzende Teile des Gehsteigs). Eine darüber hinausgehende Überwachung von öffentlichen Plätzen ist nicht erlaubt. Völlig unzulässig ist jedenfalls die Durchführung von Überwachungen an Orten, die dem höchst persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (z.B. Hotelzimmer, Umkleide- oder WC-Kabinen). Verboten ist auch die gezielte Videoüberwachung zur Kontrolle von Mitarbeitern an der Arbeitsstätte.
Genauere Informationen zum Thema Videoüberwachung in der Hotellerie finden Sie im Kapitel 7 unseres Leitfadens zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO):