Die Wiedereingliederungsteilzeit soll Menschen helfen, nach einer längeren Erkrankung (z.B. psychische Erkrankung, Krebserkrankung) schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Dazu kann eine Teilzeitbeschäftigung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vereinbart werden. In dieser Phase bezahlt die Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusätzlich Wiedereingliederungsgeld.
Basis dieser Leistung ist eine einvernehmlich getroffene Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sowie ein Wiedereingliederungsplan. Der Medizinische Dienst der ÖGK muss die medizinische Zweckmäßigkeit bestätigen.
Wichtig: Der/die Arbeitnehmer:in muss den Antrag selbst bei der ÖGK einbringen.
Unter folgenden Voraussetzungen können Mitarbeiter:innen eine Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen:
- Es gibt ein aufrechtes Dienstverhältnis (seit drei Monaten ununterbrochen) und es kommt zu keiner Änderung des Dienstvertrages.
- Der Krankenstand hat mindestens sechs Wochen ohne Unterbrechung gedauert.
- Die Wiedereingliederungsteilzeit beginnt innerhalb eines Monats nach Ihrem Krankenstand.
- Es wurde eine schriftliche Vereinbarung (Wiedereingliederungsvereinbarung) mit Dienstgeberin bzw. Dienstgeber mit Beginn, Dauer und Ausmaß der Beschäftigung (Wiedereingliederungsplan) getroffen.
- Der/die Arbeitnehmer:in verfügt über eine medizinische Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Dienstes oder von „fit2work“.
- Der/die Arbeitnehmer:in verfügt über eine ärztliche Bestätigung über die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit.
Die Genehmigung wird zunächst für die vereinbarte Zeit, maximal aber für sechs Monate erteilt, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereingliederung medizinisch zweckmäßig ist.
Die Wiedereingliederungsteilzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch einen Tag nach Zustellung der Bewilligung der Geldleistung (durch RSb an die Arbeitnehmerin bzw. an den Arbeitnehmer oder e-Zustellung an das e-Postfach).
Eine einmalige Verlängerung über sechs Monate hinaus ist möglich, das Gesamtausmaß der Wiedereingliederungsteilzeit darf aber neun Monate nicht übersteigen. Diese Verlängerung muss neuerlich vom Medizinischen Dienst der ÖGK genehmigt werden.
Kernstück der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung über die befristete Reduzierung der Arbeitszeit.
Die Reduktion muss mindestens ein Viertel und darf maximal die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit vor der Erkrankung betragen.
Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zwölf Stunden oder mindestens 30 % der Normalarbeitszeit betragen.
Das reduzierte Gehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu einer Durchschnittsberechnung unter Berücksichtigung der gesamten Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit hinsichtlich der Arbeitszeit kommen.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit bezieht die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem Lohn bzw. Gehalt aus der Teilzeitbeschäftigung ein Wiedereingliederungsgeld. Dieses wird aus dem erhöhten Krankengeld errechnet und von der ÖGK ausbezahlt.
Wenn beispielsweise die wöchentliche Normalarbeitszeit um 50 % herabgesetzt wird, erhalten Sie Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von 50 % des erhöhten Krankengeldes.
Hier finden Sie Informationen zur Höhe des Krankengeldes.
Das Wiedereingliederungsgeld ist bei Beträgen über 30 Euro steuerpflichtig.
Berechnungsbeispiel für das Wiedereingliederungsgeld:
- Der/die Arbeitnehmer:in hat vor der Wiedereingliederungsteilzeit ein monatliches Entgelt von 2.000 Euro brutto zuzüglich zwei Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erhalten.
- Daraus ergibt sich ein erhöhter Krankengeldanspruch in Höhe von rund 1.400 Euro.
- Reduziert er während der Wiedereingliederungsteilzeit seine Normalarbeitszeit um 50 %, bekommt er ein Gehalt in Höhe von 1.000 Euro (= 50 % von 2.000 Euro) und ein Wiedereingliederungsgeld in Höhe von rund 700 Euro (= 50 % vom erhöhten Krankengeld in Höhe von 1.400 Euro).
Quelle: Österreichische Gesundheitskasse, Stand 02.10.23