Abgeltung der Vorstellungskosten
Autor: Dr. Günter Steinlechner, Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht
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Fordert ein Arbeitgeber Stellenwerber zur persönlichen Vorstellung im Betrieb auf, so nimmt die Rechtsprechung an, dass sich der Arbeitgeber damit stillschweigend zum Ersatz der mit dem Vorstellungsgespräch verbundenen Kosten verpflichtet.
Gerade bei Stellenwerbern aus anderen Staaten oder zumindest aus anderen Bundesländern kann es zu einer längeren Anreise und damit zu nicht geringfügigen Reisekosten kommen.
Begriff der Vorstellungskosten
Die Vorstellungskosten umfassen:
- die Abgeltung der Kosten des Stellenwerbers für die Anreise zum und die Abreise vom Bewerbungsgespräch sowie
- die Kosten für eine Übernachtung, wenn eine solche unbedingt erforderlich ist.
Die Vorstellungskosten sind finanziell auf das notwendige Ausmaß begrenzt. Das bedeutet im Einzelfall Bahn statt Flug, sofern der Flug nicht billiger ist, und 2. Klasse statt 1. Klasse.
Ausschluss der Vorstellungskosten
Der Arbeitgeber hat bei der Einladung des Stellenwerbers zum Vorstellungsgespräch die Möglichkeit, den Ersatz der Vorstellungskosten, die für diesen entstehen, auszuschließen. Dies kann durch schriftlichen Hinweis im Rahmen der Aufforderung zum Vorstellungsgespräch erfolgen. Oft findet sich ein entsprechender Hinweis auch schon im Stelleninserat.
Dies ist besonders zu beachten bei Stellenwerbern, deren Wohnort weit vom potenziellen Dienstort entfernt ist. Im städtischen Umfeld spielen Vorstellungskosten im Regelfall keine Rolle.
Beispiele für eine Formulierung:
"Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch entstehen, können wir leider nicht übernehmen."
"Wir halten fest, dass wir Ihnen die Kosten für die An- und Abreise zum Bewerbungsgespräch sowie etwaige daraus resultierende Übernachtungskosten nicht ersetzen."