
Saisonierskontigent soll auf 5.500 aufgestockt werden
Laut Regierungsvereinbarung soll das Saisonierskontingent auf 5.500 Stellen aufgestockt und für die Länder des Westbalkan zusätzlich ein Kontingent mit 2.500 freie Plätzen eingerichtet werden. Verordnungen sollen zudem künftig im September verlautbart werden, um die Planbarkeit zu verbessern.
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Aus dem Regierungsprogramm
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Um dem akuten Fachkräftebedarf zu begegnen und den Tourismus als Konjunkturstütze zu fördern und dennoch die Regelungen zur Saisonbeschäftigung im Gleichklang mit der allgemeinen Strategie der Arbeitsmigration der Bundesregierung weiterzuentwickeln, werden die Saisonkontingente auf 5.500 pro Jahr erhöht und zusätzlich wird die Anwerbung von Saisonarbeitskräften aus den EU-Beitrittsländern Montenegro, Serbien, Nordmazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina als Saisonarbeitskräfte durch ein eigenes Saisonkontingent für den Westbalkan ermöglicht (jährliche Obergrenze 2.500 mit Evaluierung im März 2027). Die jeweiligen Verordnungen werden im September erlassen, um Betrieben und Saisonkräften Rechtssicherheit zu gewähren.
Die Saisonbewilligung ist eine befristete Beschäftigungsbewilligung, die aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit für bestimmte Beschäftigungsbereiche (Land- und Forstwirtschaft, Tourismus) erteilt werden darf. Es handelt sich um Wirtschaftszweige, für die nicht genügend Arbeitskräfte aus dem Inland zur Verfügung stehen.
Die Bundesländer-Kontingente
Für den Tourismus steht gemäß Saisonkontingentverordnung für 2024 ein Kontingent von 4.495 ausländischen Arbeitskräften für die befristete Beschäftigung bereit. Die Verordnung für 2025 sieht eine Erhöhung um 490 Stellen auf insgesamt 4.985 vor. Die aktuelle und künftige Verteilung der Plätze:
- Burgenland: 50
- Kärnten: 462 (ab 2025: 475)
- Niederösterreich: 98
- Oberösterreich: 315 (ab 2025: 328)
- Salzburg: 1.231 (ab 2025: 1.420)
- Steiermark: 391 (ab 2025: 404)
- Tirol: 1.249 (ab 2025: 1.422)
- Vorarlberg: 632 (ab 2025: 721)
- Wien: 67
Im Rahmen der Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu 6 Monaten erteilt werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden. Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % zulässig.
Ausländer:innen, die
1. seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
2. in den vorangegangenen 5 Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Arbeitgeber:innen, deren Saisoniers sich gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG als Stammsaisoniers registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Stammmitarbeiter:in erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Grundlegende Rahmenbedingungen
Saisonarbeitskräfte, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft oder Erntehelfer im Rahmen eines Kontingents beschäftigt waren, sind bevorzugt zu bewilligen.
Saisoniers werden nur dann vom AMS zugeteilt, wenn es keine Alternativen gibt. Grundsätzlich werden heimische Mitarbeiter:innen und Arbeitslose/EWR Bürger bei der Vermittlung seitens AMS bevorzugt. Das Kontingent ist lediglich dafür da, um Saisonspitzen abzudecken.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Betriebe, die ganzjährig geöffnet haben, eine Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte erhalten. Die Bestimmungen setzen voraus, dass ein „vorübergehender zusätzlichen Arbeitskräftebedarf besteht, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürger:innen, Schweizer:innen und registrierten Ausländer:innen abgedeckt werden kann.“ Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, muss der Betrieb allerdings konkret bekannt geben, aus welchem Grund ein saisonaler zusätzlicher Arbeitskräftebedarf besteht, der mit dem vorhanden Team nicht abgedeckt werden kann.
Ersatzkraftverfahren
Für Saison-Arbeitskräfte ist ein Ersatzkraftverfahren vorgesehen, außer die Saison-Arbeitskraft hat eine Bestätigung als „Stammsaisonier“.
Im Zuge des Ersatzkraftverfahrens werden dem/der Arbeitgeber:in vom AMS Personen vorgeschlagen, die arbeiten dürfen und den Anforderungen gerade jener Position entsprechen, für die eine Arbeitsbewilligung für eine:n Fremde:n beantragt wurde (Schlüsselkraft). Der/die Arbeitgeber:in ist gezwungen, gegenüber dem AMS zu den im Ersatzkraftverfahren zugewiesenen Personen Stellung zu nehmen, insbesondere muss er/sie darlegen, wenn diese Personen den Anforderungen nicht entsprechen und warum nicht. Es ist wichtig, an diesen Ersatzkraftverfahren als Arbeitgeber:in hinreichend mitzuwirken um die erfolgreiche Bearbeitung von Anträgen für Fremde/Schlüsselkräfte durch das AMS zu ermöglichen. Wenn das AMS davon ausgehen kann, dass gar kein Interesse an Ersatzarbeitskräften besteht, könnte das einen negativen Ausgang für diesen und andere gleichzeitig gestellte Anträge für Ausländer:innen als Arbeitnehmer:innen bedeuten.
Neue Stammsaisoniers
Viele Hoteliers beschäftigen seit Jahren dieselben verlässlichen Saisoniers, welche häufig bereits zur Stammmannschaft zählen. Die Zahl der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ist jedoch beschränkt (Stichwort Kontingent). Dies hat bei den Unternehmen sowie Mitarbeiter:innen zunehmend zu Planungsunsicherheiten für die Saison geführt, weil das AMS die Bewilligungen erst nach einer Arbeitsmarktprüfung in jedem Einzelfall (Ersatzkraftverfahren) erteilen darf.
Mit der Stammsaisoniers-Regelung können Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen 5 Kalenderjahren in zumindest 3 Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier stellen.
Eine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen ist nicht möglich. Die Registrierung erfolgt einmalig und ist bis auf weiteres gültig.
Die Antragstellung ist persönlich bei jeder regionalen Geschäftsstelle des AMS möglich oder kann per Mail an die Ausländerfachzentren des AMS erfolgen.
Beschäftigungsbewilligungen für registrierte Stammsaisoniers werden nicht auf die jährlichen Kontingente angerechnet und es wird für die Bewilligung KEIN Ersatzkraftverfahren durchgeführt!
Für den Antrag sind eine Antrags- und Ausstellungsgebühr von jeweils 14,30 Euro, pro Beilage 3,90 Euro und eine Verwaltungsabgabe von 2,10 Euro zu entrichten. Die Registrierung ist nur einmal erforderlich und gilt auf unbestimmte Zeit.
Der Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier kann bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht auch von Arbeitgeber:innen im Zuge der Beantragung der Beschäftigungsbewilligung gestellt werden.
Bitte machen Sie in Betracht kommende Personen auf diese Möglichkeit aufmerksam!
Stand: März 2025
Vom Saisonier zur Ganzjahreskraft
Saisonarbeitskräfte, die über zwei Kalenderjahre als registrierte Stammsaisoniers mindestens sieben Monate pro Kalenderjahr im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren, werden zu sog. "Stammmitarbeiter:innen" und erhalten ungeachtet ihres Alters und ihrer Qualifikation eine Rot-Weiß-Rot – Karte für eine Beschäftigung bei ihren bisherigen Arbeitgeber:innen.
Um als Stammmitarbeiter:in aufgenommen werden zu können, braucht es außerdem ausreichende Deutschkenntnisse (A2) sowie einen unbefristeten Arbeitsvertrag.