Zum Inhalt

Dienstzeugnisse richtig ausstellen

Wie formuliert man Dienstzeugnisse richtig? Was darf man reinschreiben und was nicht? Muss man überhaupt ein Dienstzeugnis ausstellen?

Lesezeit: 

Prinzipiell hat jeder Arbeitnehmer auf Verlangen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses Anspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis (= Endzeugnis). Laut Gesetz muss dieses die allgemeinen Angaben zur Person des Arbeitnehmers, die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis Angaben über die Qualität seiner Arbeitsleistung beinhaltet (ein so genanntes „qualifiziertes Dienstzeugnis“). Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren. Die Kosten zur Erstellung des Zeugnisses trägt der Arbeitgeber.

Vorgaben zur formalen und inhaltlichen Gestaltung:

  • Ein Dienstzeugnis darf keine Rechtschreibfehler oder sonstige Unrichtigkeiten enthalten.
  • Formulierungen, die das Fortkommen des Dienstnehmers erschweren würden sind verboten.
  • So genannte „Geheimcodes“ sind ebenfalls zu unterlassen.
  • Der Dienstgeber muss das Zeugnis unterschreiben.
  • Eine inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessenvertreter, wie z.B. Betriebsrat oder Gewerkschaft darf nicht erwähnt werden.
  • Die Beschreibung der Tätigkeit muss dem Zeugnisleser eine klare Vorstellung geben, welche Arbeiten der Arbeitnehmer erbracht hat. Sollte sich der Aufgabenbereich während der Dienstzeit geändert haben, sind alle Tätigkeiten aufzulisten.

Außerdem kann jeder Arbeitnehmer auch während seines Dienstverhältnisses ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangen. Durch Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ist der Anspruch auf ein Endzeugnis nicht verwehrt. Die Bitte um ein Arbeitszeugnis muss nicht begründet werden. Arbeitspapiere (Abrechnung, Arbeitsbescheinigung, Bestätigung über die Abmeldung von der Gebietskrankenkasse, Arbeits- und Entgeltbestätigung, Lohnzettel) müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Weigert sich der Arbeitgeber, diese Bestätigungen auszustellen oder macht er darin wissentlich unrichtige Angaben, kann der Arbeitnehmer einen Strafantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einreichen.

 

Stand: August 2023

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
Zur Hauptnavigation
Print Share

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.