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Burka und Burkini

Mit 01. Oktober 2017 trat in Österreich ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum – somit auch im Hotel – in Kraft.

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Mit 01. Oktober 2017 tritt in Österreich ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum – somit auch im Hotel – in Kraft. Basis für das Verbot der Vollverschleierung ist das sogenannte „Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz“ (AGesVG). Obwohl das Gesetz auf die Integration und Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben abzielt, gilt es auch für unsere Urlaubsgäste.

Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen (Fasching, Perchten etc.) oder im Rahmen der Sportausübung (z.B. Skihelm und -brille) erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat (Atemschutzmasken mit ärztlichem Attest oder weil beruflich erforderlich).

Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Verhüllungsverbot obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Landespolizeidirektion im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.

Für Badebekleidung in Hallen- oder Freibädern gibt es in Österreich keine gesetzliche Regelung. Wenn Sie ein Bad betreiben und vermeiden möchten, dass Personen mit Kleidung baden (z.B. Jugendliche mit stylischen Unterwäsche-Shorts), können Sie in der Badeordnung regeln, dass Baden nur mit Badebekleidung gestattet ist.

Stand: September 2017

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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