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Arbeitsunfall

Ab wann spricht man von einem Arbeitsunfall und was ist zu tun, wenn ein solcher passiert?

Autor: Dr. Günter Steinlechner, Jurist und Unternehmensberater, Spezialgebiet Arbeitsrecht

Lesezeit: 

Als Arbeitsunfall gelten Unfälle,

  • die örtlich, zeitlich und ursächlich mit der Beschäftigung des Mitarbeiters bzw. mit der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Unternehmers in Zusammenhang stehen.
  • die auf dem direkten Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück passieren.
  • die auf dem Weg von zu Hause oder der Arbeitsstätte zum Arzt und danach wieder zurück passieren. (Voraussetzung: dem Dienstgeber muss der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben werden oder der Beschäftigte muss sich der Untersuchung aufgrund gesetzlicher Vorschriften (meldepflichtige Krankheiten) oder aufgrund einer Anordnung der Gebietskrankenkasse unterziehen)
  • die sich beim Besuch beruflicher Schulungs- bzw. Fortbildungskurse ereignen (Voraussetzung: diese müssen das berufliche Fortkommen des Beschäftigten fördern; Ausgenommen sind Seminare, die die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit steigern oder die Vermittlung von Allgemeinwissen ohne direktem beruflichen Zusammenhang zum Inhalt haben - auch wenn sie während der Arbeitszeit besucht werden.)
  • die sich auf dem Weg vom Arbeitsplatz zum Mittagessen und zurück ereignen.
  • die auf dem direkten Weg zu einem Kindergarten/Kindertagesstätte/Schule/Unterbringung der Kinder in fremde Obhut und zurück in die Arbeit oder nach Hause passieren.
  • bei denen der Mitarbeiter Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen (z.B. AK oder ÖGB) in Anspruch nimmt.
  • die bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern, die vom Arbeitgeber veranstaltet und bezahlt werden, passieren.

Meldepflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.

Unfallmeldung des Arbeitgebers

Beim Unfallversicherungsträger (z.B. AUVA) ist ein Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig

geworden ist, längstens binnen 5 Tagen zu melden. Für diese Meldung ist der von der Unfallversicherung aufgelegte Vordruck in dreifacher Ausfertigung heranzuziehen. Hier finden Sie die Formulare betreffend die Schadensmeldung. Bei einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall (Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich mehr als 24 Tage) ist unverzüglich eine Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat zu machen, sofern nicht eine Meldung an die Polizei erfolgte.

Jeder Arbeitsunfall ist dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.

Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

Alle tödlichen Arbeitsunfälle, alle Arbeitsunfälle eines Arbeitsnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als 3 Kalendertagen muss der Arbeitgeber aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind mind. 5 Jahre aufzubewahren.

Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates, muss der Arbeitsgeber Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle erstellen und dem Arbeitsinspektorat übermitteln.

Evaluierung nach Arbeitsunfällen

Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.

Dabei sind neben anderen Aspekten insbesondere die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, die Gestaltung der Arbeitsplätze, die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen:

Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und anzupassen, jedenfalls aber nach Unfällen, aber auch bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen. Die Dokumentation hat im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu erfolgen.

 

Stand: September 2019

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

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