Zum Inhalt

Hoteliers haften für Trinkwasserqualität

Hoteliers sind verpflichtet, für die regelmäßige Wartung der Wasserversorgungsanlage zu sorgen, um die Gefährdung von Gästen auszuschließen.

Gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof OGH ist ein Hotelbetreiber verpflichtet, für die regelmäßige Wartung der Wasserversorgungsanlage durch einen Fachmann zu sorgen, um die Gefährdung von Gästen auszuschließen. In einer Entscheidung des OGH Aug. 2013 (GZ 8 Ob 106/12 i) wird zudem festgehalten, dass der Hotelier auch für Fehler des Fachunternehmens, das mit der regelmäßigen Kontrolle der Wasserversorgungsanlage betraut ist, einstehen muss.

Im Anlassfall hat sich ein Hotelgast beim Duschen in einem Hotelzimmer eine Legionelleninfektion zugezogen, die eine Lungenentzündung ausgelöst hat. Dem Hotelgast wurden 9.600 Euro an Schmerzensgeld zugesprochen. Dass der Hotelier nichts von der Gefährdung wusste, die von seinem Wasser ausgeht, ist unerheblich. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Installateur nicht ausreichend vom Hotel beauftragt wurde oder ob er einen Fehler gemacht hat. Der Hotelgast hat ein Recht darauf, dass das Duschwasser nicht gesundheitsschädlich ist. Wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde, kann ein Hotel, das zu Schadenersatz verpflichtet wurde, im Innenverhältnis freilich Regress andenken.

Dokumentation zur rechtlichen Absicherung

Betreiber sind für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Trinkwasseranlage in ihrem Hotel verantwortlich. Wird die Installation durch einen qualifizierten Fachbetrieb gewartet und die Wasserqualität regelmäßig überprüft, ist der erste Schritt für einwandfreies Trinkwasser getan. Um sich im Schadensfall abzusichern, ist der an den Fachbetrieb erteilte Auftrag genau zu beschreiben: Handelt es sich um laufende Kontroll- und Wartungsarbeiten oder um eine Reparatur? Beim Neubau haben die Errichter einer Anlage den Betreiber nachweislich über die geltenden Normen und Richtlinien aufzuklären und auf die Möglichkeit der Legionellenbildung hinzuweisen. Bei saisonalen Betrieben ist aufgrund von Nutzungsunterbrechungen besondere Vorsicht geboten. Zur eigenen rechtlichen Absicherung ist es zudem empfehlenswert, jegliche Maßnahmen die für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Trinkwasserinstallation gesetzt werden, genauestens zu dokumentieren (z.B. Spülplan, Wartungsprotokoll etc.).

 

Beprobungspflicht laut Trinkwasserverordnung

Jeder, der Trinkwasser bereit stellt und in Verkehr bringt, gilt als Lebensmittelunternehmer im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes. Er muss daher im Rahmen seiner Verpflichtung zur Eigenkontrolle das Trinkwasser in regelmäßigen Abständen auf seine Qualität untersuchen lassen. Führt kontaminiertes Wasser zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, drohen dem Hotelier rechtliche Konsequenzen von der Geld- und Freiheitsstrafe bis hin zur Betriebsschließung. Die Regelungen der Trinkwasserverordnung gelten für alle, die Wasser nicht nur für den Eigenbedarf verwenden, sondern an andere weitergeben; das sind neben dem Wasserversorger auch Hoteliers, Gastwirte, Vermieter etc. Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung und Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/1787 müssen Betreiber eine regelmäßige Beprobung und Wartung sowie eine der Planungsgrundlage entsprechende Nutzung gewährleisten. Die Probenahmehäufigkeit hängt von der Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag ab. Wird zwischen 10 und 100 m³ Wasser pro Tag abgegeben, ist eine jährliche Beprobung vorgesehen. Die Häufigkeit steigt mit der Menge der Wasserabgabe. Betreiber, die maximal 10 m³ Wasser pro Tag abgeben, können eine Befreiung von der Untersuchungspflicht beantragen. Jeder Betreiber kann auch um eine Reduktion der zu untersuchenden Parameter und eine Verringerung der Probenahmehäufigkeit ansuchen. Voraussetzung dafür ist die Vorlage der Ergebnisse aus der Risikobewertung der Trinkwasseranlage.

 

Wir bedanken uns bei Frau Mag. Martina Gaspar, Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied im FORUM Wasserhygiene, für diese Information.

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
Zur Hauptnavigation
Print Share

Diesen Artikel teilen

Das geistige Eigentum an allen Texten, Bildern und Videos auf dieser Website liegt bei der Österreichischen Hoteliervereinigung oder wurde mit Genehmigung des jeweiligen Inhabers der entsprechenden Rechte verwendet. Es ist gestattet, diese Website zu betrachten, Extrakte auszudrucken, auf die Festplatte Ihres Computers zu speichern und an andere Personen weiterzuleiten. Es ist jedoch nicht gestattet, die Inhalte kommerziell zu nutzen oder Inhalte – auch in Teilen – in Publikationen zu verwenden. Weitergehende Rechte sind mit der Nutzung dieser Website nicht verbunden. Die Österreichische Hoteliervereinigung ist nicht verantwortlich für fremde Inhalte von Websites, auf die von dieser Seite verwiesen wird.