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Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung

Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung

Im Folgenden erfahren Sie, was Sie bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften beachten müssen, und was gilt, wenn Teilzeitkräfte nur geringfügig beschäftigt werden.

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Begriffe

Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche unterschreitet.

Geringfügige Beschäftigung ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der das vereinbarte und bezahlte Entgelt den Betrag von 518,44 Euro brutto monatlich (Stand 2024) nicht überschreitet. Eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze gibt es seit 01.01.2017 nicht mehr. Der/die geringfügig Beschäftigte ist bei Ihnen mit einem Beitrag von 1,10 % nur in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Als Arbeitgeber:in müssen Sie allerdings zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine sogenannte pauschalierte Dienstgeberabgabe entrichten, wenn die Lohnsumme der bei Ihnen geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: 777,66 Euro) übersteigt. Diese pauschalierte Dienstgeberabgabe beträgt ab 2024 19,40 %.

Alle Details zu Fragen der geringfügigen Beschäftigung finden Sie hier.

Folgen

Jede/r Teilzeitbeschäftigte – und damit auch jede/r geringfügig Beschäftigte – unterliegt sowohl den arbeitsrechtlichen Gesetzen, also z.B. dem Angestelltengesetz oder dem Urlaubsgesetz, als auch den Kollektivverträgen. Abhängig davon, welche Arbeiten Teilzeitbeschäftigte bzw. geringfügig Beschäftigte verrichten, sind sie im Kollektivvertrag für Arbeiter oder im Kollektivvertrag für Angestellte einzustufen. Sie haben Anspruch auf den ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitszeit entsprechenden kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw. das ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitszeit entsprechende kollektivvertragliche Mindestgehalt, Anspruch auf Urlaub und auf Jahresremuneration. Werden sie als Arbeiter beschäftigt, haben sie nur dann Anspruch auf Jahresremuneration, wenn sie durchgehend mindestens 2 Monate im Betrieb beschäftigt sind.

 

Mehrarbeit

Mehrarbeit liegt vor, wenn durch Arbeitsleistungen die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.

Für Mehrarbeit gebührt laut Arbeitszeitgesetz ein Zuschlag von 25 %. Mehrstunden sind allerdings dann nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Man nennt dies auch die „Durchrechnung“ der Mehrarbeit. Regelmäßig ausbezahlte Mehrarbeitsstunden erhöhen den Anspruch auf Jahresremuneration/Sonderzahlungen.

Stand: Dezember 2023

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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