Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit ist eine der am meisten diskutierten Beschäftigungsformen. Auf der einen Seite wollen viele Menschen aus den unterschiedlichsten Gründen keine Vollzeitverpflichtung eingehen, auf der anderen Seite ist Teilzeitarbeit zur Abdeckung von Auftragsspitzen auch für die Betriebe interessant. Was Sie bei Teilzeitarbeit zu beachten haben, erfahren Sie im Folgenden.
Lesezeit:
Begriff
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt weniger als 40 Stunden in der Woche beträgt, also Mitarbeiter:innen eine wöchentliche Arbeitsverpflichtung laut Arbeitsvertrag von beispielsweise 10, 20, 25 oder auch 38 Stunden trifft.
Mehrarbeitsstunden
Mehrarbeitsstunden liegen bei Teilzeitbeschäftigten vor, wenn eine Arbeitsleistung über die vereinbarte wöchentliche Arbeitsverpflichtung hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit darstellt. Damit ist klargestellt, dass einzig und allein bei Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitsstunden und Überstunden gesondert zu erfassen und abzurechnen sind.
Anspruch auf Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
Teilzeitbeschäftigten wird ab 01.11.2024 die Möglichkeit eingeräumt, eine Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu verlangen, wenn im Durchrechnungszeitraum oder in einem Zeitraum von 6 Monaten, der mit Eintritt beginnt, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % überschritten worden ist. Eine solche Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit hat um den Prozentsatz der Überschreitung zu erfolgen. Dabei ist auf ganze Stunden aufzurunden.
Um diese Möglichkeit zu nutzen, muss die betroffene Teilzeitkraft nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. des Zeitraums von 6 Monaten binnen 14 Tagen ab Erhalt der detaillierten Aufstellung ihrer Zeitguthaben bzw. Zeitschulden ein schriftliches Verlangen auf Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit stellen.
Arbeitgeber:innen können ein solches Verlangen aus betrieblichen Gründen ablehnen. Tun sie das nicht, tritt die erhöhte Normalarbeitszeit automatisch mit Beginn des übernächsten Durchrechnungszeitraumes bzw. 6-Monats-Zeitraumes in Kraft, der auf jenen Durchrechnungszeitraum bzw. 6-Monats-Zeitraum folgt, in dem die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt um mindestens 20 % überschritten worden ist.
Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Teilzeitkräfte mit bis zu 9 Monaten befristeten Arbeitsverträgen, also im wesentlichen Saisonkräfte, aber auch Beschäftigte in Pflege-, Bildungs- und Elternteilzeit.
Überstunden
Ob bei einem Teilzeitbeschäftigten, der zusätzlich zu seiner Arbeitsverpflichtung Arbeitsleistungen erbringt, Mehrarbeitsstunden alleine bzw. Mehrarbeitsstunden und Überstunden anfallen, hängt vom Ausmaß und von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ab. Werden die Grenzen der täglichen und wöchentlichen Überstundenarbeit überschritten, fallen nämlich bei Teilzeitbeschäftigten keine Mehrarbeitsstunden, sondern Überstunden an.
Beispiel 1: Mehrarbeitsstunden, aber keine Überstunden
Mit einem Mitarbeiter sind 20 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart, aufgeteilt auf 4 Tage in der Woche zu jeweils 5 Stunden. Der Mitarbeiter arbeitet in einer Woche einen 5. Tag zu 6 Stunden. Die gesamte Wochenarbeitszeit beträgt in der betreffenden Woche nicht 20 Stunden, sondern 26 Stunden. Der Mitarbeiter hat 6 Mehrarbeitsstunden geleistet.
Beispiel 2: Mehrarbeitsstunden und Überstunden
Mit einem Mitarbeiter sind 20 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart, aufgeteilt auf 4 Tage in der Woche zu jeweils 5 Stunden. Der Mitarbeiter arbeitet in einer Woche 3 Tage zu jeweils 5 Stunden und am 4. Tag 12 Stunden. Die gesamte Wochenarbeitszeit beträgt in der betreffenden Woche nicht 20 Stunden, sondern 27 Stunden. Der Mitarbeiter hat aber keineswegs 7 Mehrarbeitsstunden geleistet; er hat vielmehr 3 Mehrarbeitsstunden (Arbeit am 4. Tag von der 6. bis zur 8. Stunde) und 4 Tagesüberstunden (Arbeit am 4. Tag von der 9. bis zur 12. Stunde) geleistet. Bei den Tagesüberstunden wiederum gilt es zu unterscheiden zwischen der 9. und 10. Stunde, die alte Überstunden sind, und der 11. und 12. Stunde, bei denen es sich um neue Überstunden handelt.
Aus Beispiel 2 ergibt sich, dass bei Teilzeitbeschäftigten Überstunden grundsätzlich immer dann anfallen, wenn mehr als 8 (bzw. bei unregelmäßiger Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mehr als 9) Stunden am Tag gearbeitet werden.
Sonst fallen Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten nur dann an, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.
Beispiel 3: Mehrarbeitsstunden und Überstunden
Mit einem Mitarbeiter sind 35 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart, aufgeteilt auf 5 Tage in der Woche zu jeweils 7 Stunden. Der Mitarbeiter arbeitet in einer Woche an allen 5 Tagen in der Woche jeweils 9 Stunden. Die Wochenarbeitszeit beträgt in der betreffenden Woche nicht 35 Stunden, sondern 45 Stunden. Der Mitarbeiter hat 5 Mehrarbeitsstunden und 5 Überstunden geleistet.
Bei Vollzeitbeschäftigten selbst fallen niemals Mehrarbeitsstunden, sondern immer nur Überstunden an!
Abgeltung von Mehrarbeitsstunden
Mehrarbeitsstunden sind mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen oder in Zeitausgleich abzugelten. Mehrarbeitsstunden sind aber zuschlagsfrei, wenn sie in einem Kalenderquartal oder einem vereinbarten anderen 3-Monats-Zeitraum ausgeglichen werden.
Beispiel 4:
Mit einem Mitarbeiter sind 20 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart, aufgeteilt auf 4 Tage in der Woche zu jeweils 5 Stunden. Der Mitarbeiter arbeitet in einer Woche einen 5. Tag zu 6 Stunden. Die gesamte Wochenarbeitszeit beträgt in der betreffenden Woche nicht 20 Stunden, sondern 26 Stunden. Der Mitarbeiter hat 6 Mehrarbeitsstunden geleistet. In der darauffolgenden Woche arbeitet der Mitarbeiter nur 14 Stunden und gleicht damit die 6 Mehrarbeitsstunden ohne Zuschlag aus. Es sind zu diesem Zeitpunkt keine Mehrarbeitsstunden offen.
Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte
Seit 01.11.2024 ermöglicht der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe unter bestimmten Rahmenbedingungen eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit und damit eine erhöhte Flexibilität bei der Gestaltung der Dienstpläne auch für Teilzeitkräfte.
Alle Details und Voraussetzungen dazu finden Sie in unserem Artikel „Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit“.
Änderung der Arbeitsverpflichtung
Soll das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit einvernehmlich geändert werden, so bedarf dies der Schriftform. Eine ausschließlich mündliche Vereinbarung darüber entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Dies ist insbesondere bei einer Ausdehnung der wöchentlichen Arbeitszeit zu beachten.
Beispiel 5:
Mit einem Mitarbeiter sind 20 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart. Da viel zu tun ist, wird mit ihm mündlich „abgemacht“, dass seine Wochenarbeitszeit in Zukunft 30 Stunden beträgt und er entsprechend mehr Lohn erhält. Trotz dieser Vereinbarung fallen Woche für Woche 10 Mehrarbeitsstunden an, die mangels Ausgleich in einem Kalenderquartal oder einem anderen festgelegten 3-Monats-Zeitraum zuschlagpflichtig sind.
Gleichbehandlung
Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter gestellt oder behandelt werden. Sie sind anteilig entsprechend ihrem Arbeitsumfang zu bezahlen und haben Anspruch auf alle Begünstigungen, die Vollzeitbeschäftigte haben.
Freie Stellen
Wird ein Arbeitsplatz frei, der zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen kann, sind alle Teilzeitbeschäftigten darüber zu informieren. Die Information kann elektronisch, im Internet oder auch durch Aushang an einer geeigneten Stelle erfolgen.
Stand: November 2024