
Umsatzsteuer bei Storno, No-Show oder frühzeitiger Abreise?
Darf im Falle eines Stornos, No-Shows oder einer frühzeitigen Abreise Umsatzsteuer verrechnet werden?
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Ob im Falle eines Stornos, No-Shows oder einer frühzeitigen Abreise Umsatzsteuer verrechnet werden darf oder nicht, wurde in der Praxis kontroversiell diskutiert was zu steigender Verunsicherung führte. Wir haben Prodinger|GFB Tourismusberatung um ihre Einschätzung gebeten. Diese möchten wir Ihnen nun gerne zur Verfügung stellen:
Prinzipiell setzt die Verrechnung der Umsatzsteuer einen Leistungsaustausch zwischen zwei Parteien voraus. Bei einem echten Schadenersatz ist ein solcher Zusammenhang nicht gegeben – er wird zwar geleistet, um für einen Schaden einzustehen, ist aber kein Entgelt für eine Leistung und ist somit als nicht steuerbar einzustufen.
Kurz gefasst kann man also sagen, dass aufgrund von Stornierung oder No-Show verrechnete Beträge (sofern das erhaltene Entgelt nicht dem Nettowert der ursprünglich vereinbarten Leistung entspricht) als echter, nicht steuerbarer Schadenersatz anzusehen sind und somit keiner Umsatzsteuer unterliegen.
Achtung: Eine vorzeitige Abreise, sofern für die nicht konsumierten Nächte eine Leerbettengebühr verrechnet wird, unterliegt der Umsatzsteuer (USt). Der geschuldete Gesamtbetrag für eine bereits begonnene Dienstleistung ist umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob der Gast die Leistung vollständig in Anspruch nimmt.
Umsatzsteuerpflicht kann auch durch Inrechnungstellung entstehen (bei einer Gegenverrechnung mit einer Anzahlung empfiehlt sich evtl. eine Rechnungskorrektur). Leerbettengebühren bei Reisebüros sind unter gewissen Voraussetzungen kein Schadenersatz und unterliegen somit der Umsatzsteuer.
Im Downloadbereich finden Sie die vollständige Einschätzung zum Herunterladen.
Stand: Februar 2025