Steuerbegünstigungen für Elektroautos
Ein Elektroauto als Firmenwagen ist nicht nur gut für die Umwelt, sondern rentiert sich steuerlich auch für Mitarbeiter:innen und Unternehmen.
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Mit einem Elektroauto als Firmenwagen zahlen Sie in Österreich deutlich weniger Steuern als für ein vergleichbares Auto mit reinem Verbrennungsmotor, denn seit Anfang 2016 gilt für die Berechnung des Sachbezugs ein neues Gesetz, das als Bemessungsgrundlage neben den Anschaffungskosten auch CO2-Emissionswerte heranzieht. Diese Gesetzesänderung ermöglicht sowohl Arbeitnehmern als auch Unternehmern, durch die Anschaffung eines Elektroautos Steuern zu sparen.
Steuervorteile
- Bei der Anschaffung von neuen E-Autos kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten - Voraussetzung ist eine Behaltefrist von vier Jahren.
- Zudem besteht die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, die am Beginn der Nutzungsdauer des E-Autos zu einer höheren und später zu einer niedrigeren Steuerersparnis führt.
- Die Anschaffungskosten eines E-Autos sind vorsteuerabzugsfähig. Bis zu 40.000 Euro brutto besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen 40.000 und 80.000 Euro aliquot und über 80.000 Euro kein Vorsteuerabzug.
- Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen.
- Elektrisch oder elektrohydraulisch betriebene Fahrzeuge sind zudem nicht NOVA-pflichtig.
- Es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.
Gefördert wird das E-Auto unter anderem mittels Umweltförderung des Bundes bzw. auch der Länder. Nutzt ein:e Mitarbeiter:in oder ein:e wesentlich beteiligte:r Gesellschafter:in oder Geschäftsführer:in das Elektroauto des Unternehmens auch zu privaten Zwecken, so fällt auch kein Sachbezug an. Für Dienstgeber:innen entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.
Diese Ausführungen gelten - sofern nicht anders angeführt - nur für reine E-Autos, nicht für Hybridfahrzeuge.
Stand: Oktober 2022