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Vorsicht beim Verleih von Fahrrädern oder anderen Sportgeräten!

Was müssen Sie als Hotelier beachten, wenn Sie Fahrräder oder andere Sportgeräte an Gäste verleihen?

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Stellt das Hotel seinen Gästen Fahrräder, Roller oder sonstige Sportgeräte zur Verfügung, so hat der Hotelier dafür Sorge zu tragen, dass sich diese in einem verkehrssicheren und somit gefahrlosen Zustand befinden.

Haftung bei schadhaften Geräten

Wird durch einen nicht verkehrssicheren Zustand eines Gerätes ein Unfall des Gastes kausal verursacht, haftet der Hotelier.
 
Da im Rechtsverhältnis zwischen Hotelier und Gast auch die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zu berücksichtigen sind, ist eine vertragliche Freizeichnung für Personenschäden nicht möglich, für Sachschäden nur für leichte Fahrlässigkeit. Außerdem ist eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach unzulässig.
 

Haftung bei schuldhaften Verhalten des Gastes

Der Hotelier hat seinen Gästen gegenüber eine Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisiken. Dem Gast ist es dadurch möglich, Gefahren ausreichend und umfänglich einzuschätzen. Die Aufklärung bzw. Beratung hat so konkret, umfassend und instruktiv wie möglich zu sein. Der Gast hat die mit dem jeweiligen Sportgerät verbundenen typischen Gefahren zu tragen.
 
Der Gast hat mit seiner Haushalts- bzw. Haftpflichtversicherung zu klären, ob diese für die Kosten für die am Sportgerät schuldhaft verursachten angerichteten Schäden aufkommt.
 

Diebstahl

Wenn der Gast ein Verschulden zu vertreten hat, haftet er auch im Falle eines Diebstahls des jeweiligen Sportgerätes.

Empfehlung

  • Es empfiehlt sich, dass nicht das Hotel, sondern ein Dritter (Verleih) die Sportgeräte zur Verfügung stellt und ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Dritten abgeschlossen wird. Es ist kein Problem, dass bei der Abwicklung das Hotel als Auftragnehmer des Dritten die Verträge mit dem Gast im Namen und auf Rechnung des Dritten abschließt.

Stand: Februar 2017


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Mag. Maria Wottawa

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