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Skipassverkauf durch Dritte

Worauf müssen Sie achten, wenn Sie Skipässe in Ihrem Hotel verkaufen?

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Um den Gästen Wartezeiten an den Talstationen der Bergbahnen zu ersparen und mehr Service zu bieten, ist der Verkauf von Skipässen durch externe Verkaufsstellen wie Hotels, Sportgeschäfte, Tourismusverbände, Reisebüros etc. heute gang und gäbe. Die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung und Abrechnung zwischen Seilbahngesellschaft, externer Verkaufsstelle (wie z.B. Hotel) und Gast wirft in der Praxis einige Fragen auf. Im folgenden Artikel soll daher die umsatzsteuerliche Behandlung des Skipassverkaufs über Ihr Hotel behandelt werden, sodass Sie gut vorbereitet in die nächste Wintersaison starten können.

Vermittlungsvertrag oder Besorgungsleistung - Umsatzsteuerliche Beurteilung

In einem ersten Schritt ist die Rechtsbeziehung zwischen Bergbahn und Hotel zu untersuchen. Häufig wird es sich in der Praxis um einen Vermittlungsvertrag (d.h. in fremdem Namen und auf fremde Rechnung) handeln, da der Hotelier den Leistungsaustausch, dh die Personenbeförderung, zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Gast herbeiführt. Alternativ dazu kann allerdings auch eine Besorgungsleistung vorliegen, wenn der Hotelier (Reisebüro, oä) im eigenen Namen an den Gast einen Skipass verkauft.

  • Im Falle einer bloßen Vermittlungsleistung durch ein Hotel, unterliegt nur die erhaltene Provision der Umsatzsteuer, während der Verkauf des Skipasses zwischen Seilbahnunternehmen und Gast stattfindet.
  • Im Falle einer Besorgungsleistung kauft der Hotelier hingegen Skipässe ein und verkauft diese im eigenen Namen weiter, wobei sowohl der Einkauf als auch der Verkauf einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch darstellen.

Damit das Tätigwerden des Hoteliers als Vermittler möglich ist, muss einerseits das Innenverhältnis (Vertragsverhältnis mit der Seilbahngesellschaft) als auch das Außenverhältnis (Auftreten gegenüber dem Gast) entsprechend gestaltet sein und gelebt werden. So muss unter anderem für den Gast klar erkennbar sein, dass der Hotelier die verkaufte Leistung (die Beförderung mit der Seilbahn) nicht selbst erbringt, sondern lediglich vermittelt.

 

Rechnungslegung bei Vermittlungsleistung

Im Falle einer bloßen Vermittlungsleistung durch den Hotelier müsste der Gast an sich eine Rechnung vom Seilbahnunternehmen erhalten, da dieses Vertragspartner des Gastes ist. Eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung des Seilbahnunternehmens an den Gast besteht allerdings nicht, sofern dieser Nichtunternehmer iSd UStG ist. Wir empfehlen daher die folgende Vorgehensweise: Der Hotelier stellt einen Abrechnungsbeleg über den verkauften Skipass an den Gast mit dem Bruttoverkaufspreis für den Skipass aus. Ein Umsatzsteuerausweis iZm dem Skipassverkauf an den Gast hat zu unterbleiben. Wichtig ist zudem der Hinweis „Der Verkauf erfolgt im Namen und auf Rechnung der Seilbahngesellschaft XY“ auf dem Abrechnungsbeleg des Hoteliers an den Gast.

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist sowohl die rechtliche Ausgestaltung des Vertrages zwischen Hotel und Seilbahngesellschaft als auch die gelebte Praxis relevant. Wir empfehlen bei der Abrechnung der Skipässe zwischen Hotelier und Gast darauf zu achten, dass sowohl auf dem Abrechnungsbeleg als auch auf dem ausgehändigten Skipass keine Umsatzteuer ausgewiesen ist, damit diese Belege nicht als Rechnungen iSd UStG gedeutet werden können. Zudem ist bei Vorliegen einer Vermittlungsleistung der Gast mit dem oben angeführten Vermerk über den Verkauf auf fremden Namen und fremde Rechnung hinzuweisen, damit sich keine steuerlichen Zweifelsfragen ergeben.

 

Exkurs: Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht

Sofern der Verkauf der Skipässe durch das Hotel im Namen und auf Rechnung der Seilbahn erfolgt, stellt dieser Vorgang einen durchlaufenden Posten für das Hotel dar. Für durchlaufende Posten bestehen weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht. In der Praxis werden durchlaufende Posten idR in der Registrierkasse des Hotels erfasst werden. Werden diese freiwillig einzeln als Bareingang in der Registrierkasse des Hoteliers erfasst und Belege mittels Registrierkasse ausgestellt, sollen diese Belege grundsätzlich den Anforderungen an Registrierkassenbelege entsprechen. Eine Signierung dieser Belege kann entfallen. Diese durchlaufenden Posten sind bei freiwilliger Erfassung als nicht umsatzsteuerrelevant zu kennzeichnen.

Werden allerdings die Skipässe (durchlaufende Posten) gemeinsam mit einem Barumsatz in der Registrierkasse in einem gemeinsamen Beleg erfasst, unterliegen auch diese den allgemeinen Verpflichtungen der Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht, einschließlich der Bestimmungen der Registrierkassensicherheitsverordnung.

 

Skipassverkauf bei Pauschalwochen

Erfolgt der Skipassverkauf im Rahmen von Packages (Zimmer, Skipass und Zusatzleistungen wie Skikurs, Skiverleih etc.) bzw. im eigenen Namen, besteht derzeit eine gewisse Unsicherheit in der umsatzsteuerlichen Beurteilung. Die Umsatzsteuerrichtlinien sehen in der aktuellen Fassung in der Abgabe von Skipässen nach wie vor eine Nebenleistung zur Beherbergung, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. Das bedeutet, dass der Hotelier den Skipass als Nebenleistung zur Beherbergung mit 10 % Umsatzsteuer zu versteuern hat. Der Verkauf der Skipässe könnte allerdings auch als Besorgung einer Reisevorleistung durch den Hotelier eingestuft werden, welche dem umsatzsteuerlichen Regime der Margenbesteuerung unterliegt. In der Praxis wird in der Regel der Sichtweise in den Umsatzsteuerrichtlinien gefolgt. Im Falle einer Besorgungsleistung ist auch die zivilrechtliche Situation zu beachten, da bei Verkauf von Skipässen im eigenen Namen auch Verantwortung für die Leistungserbringung durch die Seilbahngesellschaft übernommen wird. Dies kann den Boden für Klagen durch den Gast aufbereiten.

 

Bei Rückfragen oder zur individuellen Beurteilung Ihrer Vertragsbeziehungen steht Ihnen Ihr Deloitte Berater gerne zur Verfügung.


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