Senkung der Lohnnebenkosten
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) sinkt ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 %. Es gibt aber eine gesetzliche Ermächtigung, diesen Beitrag über eine innerbetriebliche Festlegung bereits 2023 und 2024 auf 3,7 % zu senken. Beginnend mit 2023 wird auch der Unfallversicherungsbeitrag von 1,2 % auf 1,1 % sinken. Der Beitrag zum Insolvenz-Entgeltfonds ist mit 2022 von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt worden.
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Die Entlastung des Faktors Arbeit über eine Senkung der Lohnnebenkosten ist ein langjährige Forderung der ÖHV. Leider fallen die jeweiligen Senkungen denkbar gering aus, sind aber zumindest ein Schritt in die richtige Richtung.
Beitrag zum Insolvenz-Entgeltfonds
Beginnend mit 2022 ist der IESG-Beitrag von 0,2 % auf 0,1 % gesenkt worden.
Unfallversicherungsbeitrag
Mit 01.01.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag (UV-Beitrag) von derzeit 1,2 % auf 1,1 % gesenkt.
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) sinkt ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 %. Es gibt aber eine gesetzliche Ermächtigung, diesen Beitrag überbetrieblich (z.B. im Kollektivvertrag) oder innerbetrieblich bereits für 2023 und 2024 auf 3,7 % zu senken.
Da nicht zu erwarten ist, dass die Sozialpartner das in das Rahmenrecht des Kollektivvertrags für das Hotel- und Gastgewerbe aufnehmen, muss für eine Senkung 2023 und 2024 eine innerbetriebliche Festlegung erfolgen. Diese Festlegung kann laut Arbeitsministerium formlos und einseitig erfolgen. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen. Beispielformulierung: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“
Setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrer Lohnverrechnung in Verbindung!
Hier finden Sie FAQs des Arbeitsministeriums dazu.
Stand: Dezember 2022