Umsatzsteuer bei Seminarangeboten
Wie sind Seminarpauschalen im Rahmen von Arrangementpreisen zu versteuern? Gelten Seminargetränke als Tischgetränke? Wie sind Getränke zu versteuern? Kann Raummiete eine All-in-Komponente sein?
Wir danken Mag. Simon Rupp von Prodinger & Partner für die Zusammenfassung.
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Je nach Leistungsbeziehungen muss hier genau unterschieden werden welche Leistung an wen verrechnet wird.
Variante A: Vermietung der Seminarräumlichkeiten an Seminarveranstalter wie z.B. Lindeverlag oder ein anderes Unternehmen ohne Beherbergungsleistung
Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten (Raum und Technik) während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Geschäftsraumvermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur
- zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
- für kurzfristige Vermietungen oder
- zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses
verwendet, sind zwingend steuerpflichtig, wobei der Normalsteuersatz von derzeit 20 % zur Anwendung kommt.
Die Option zur Steuerpflicht ist daher nicht mehr möglich bzw. notwendig
Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, sind:
- steuerpflichtige Umsätze,
- echt steuerfreie Umsätze oder
- Umsätze, die gemäß § 15 UStG 1994 bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich außer Ansatz bleiben.
Beispiel
Ein Seminarhotelier A vermietet tageweise Seminarräume in seinem 2014 errichteten Hotel, auch an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gäste. Daneben erzielt er steuerpflichtige Beherbergungs- und Bewirtungsumsätze in Höhe von 1.000.000 Euro. Gelegentlich verkauft er im eigenen Namen Briefmarken an Gäste. Diese gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d UStG 1994 steuerfreien (vgl. Rz 761) Umsätze betragen 250 Euro im Jahr. Da es sich bei der Veräußerung der Briefmarken um ein Hilfsgeschäft handelt, das gemäß § 15 Abs. 2 UStG 1994 nicht in den Umsatzschlüssel eingerechnet werden muss, sind alle kurzfristigen Vermietungen zwingend steuerpflichtig.
Verwendet der Unternehmer das Grundstück auch für Umsätze oder Zwecke, die den Vorsteuerabzug ausschließen (ausgenommen die Befriedigung eines Wohnbedürfnisses und gemäß § 15 UStG 1994 nicht in den Vorsteuerabzugsschlüssel einzubeziehende steuerfreie Umsätze), ist die kurzfristige Vermietung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei, wenn der Unternehmer nicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung verzichtet (ACHTUNG: Einschränkung der Optionsmöglichkeiten seit 01.09.2012 beachten). Dies gilt für den gesamten Veranlagungszeitraum, in dem ein solcher, vom Vorsteuerabzug ausschließender Umsatz erzielt wird.
Beispiel
Ein Seminarhotelier A vermietet tageweise Seminarräume in seinem 2014 errichteten Hotel, teilweise an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gäste. Im Mai 2020 vermietet A einen Seminarraum für 3 Wochen an einen Nichtunternehmer (mangels Verzichtsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zwingend steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994). Da A das Grundstück auch für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, kommt im gesamten Veranlagungszeitraum die zwingende Steuerpflicht für die kurzfristige Vermietung nicht zur Anwendung. Das bedeutet, dass A nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UStG 1994 hinsichtlich der durch ihn im Jahr 2020 ausgeführten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfreien (lang- oder kurzfristigen) Vermietungen auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichten kann.
Als selbständige Leistungen, die z.B. an Lindeverlag verrechnet werden, würden folgende Leistungen angesehen werden:
- besondere Bühnentechnik
- Catering (auch nur die Bereitstellung von Getränken)
- Garderobe samt Personal
- Sicherheitspersonal
Diese eigenständigen Leistungen sind jeweils für sich zu betrachten und umsatzsteuerrechtlich einzustufen. Getränke wären so zum Beispiel in der Regel mit 20 % USt zu versteuern.
Variante B: Vermietung der Seminarräumlichkeiten an Firmen wie z.B. Prodinger & Partner inklusive Beherbergungsleistungen als Package und inklusive Catering in den Pausen des Seminares
- Die Beherbergungsleistung ist eine eigenständige Hauptleistung (10 %).
- Die Vermietung von Seminarräumlichkeiten ist ebenfalls eine eigene Hauptleistung.
- Steuerliche Behandlung wie bei Variante A beschrieben.
- Catering während der Pausen ist ebenfalls eine eigene Hauptleistung.
- Letztlich gäbe es hier 3 Hauptleistungen
- Beherbergung (Pauschalen inkl. FR/HP/VP)
- Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten inkl. Technik
- Catering è Food & Beverages (10 % und 20 %)
- Der Pauschalpreis für die gesamten Hauptleistungen ist vorrangig im Verhältnis der Einzelverkaufspreise und falls diese nicht existieren, im Verhältnis der Kosten aufzuteilen.
Variante C: Ich biete im Package Beherbergung inkl. die Teilnahme am Seminar, das in meinem Hotel von Anbieter XY angeboten wird, an einen Hotelgast an.
- Zukauf der Eintrittsberechtigung vom Veranstalter des Seminars und Weiterverrechnung im Package an den Gast.
- Das pauschale Entgelt ist auf Logis und die Möglichkeit der Teilnahme am Seminar aufzuteilen.
- Liegen auch Einzelpreise für die Teilnahme am Seminar vor, was in den meisten Fällen der Fall sein wird, ist das Package im Verhältnis der Einzelverkaufspreise „Teilnahme am Seminar“ zu z.B. „Halbpensionspauschale“ aufzuteilen.
- Ansonsten im Verhältnis der Kosten
- die Teilnahme am Seminar ist mit 20 % zu verUSten
- die Halbpensionspauschale mit 10 %.
Achtung!
Da jeder Sachverhalt für sich beurteilt werden muss, sollte im Zweifelsfall die steuerliche
Vertretung konsultiert werden.
Stand: Jänner 2020