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Schutzpflicht der Österreichischen Gesundheitskasse

Wer in Österreich über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war, ist bis zu 6 Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen der sog. Schutzpflicht weiter krankenversichert.

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Unter Schutzfrist versteht man eine Nachversicherungszeit, in der die Krankenversicherung noch Leistungen gewährt, obwohl die Pflichtversicherung nicht mehr besteht – etwa, weil jemand seinen Arbeitsplatz verloren hat.

Die Schutzfrist beginnt automatisch ab dem letzten Tag der Versicherung und dauert in der Regel sechs Wochen für Sachleistungen (z. B. ärztliche Behandlung). In den ersten 3 Wochen können Versicherte auch noch Krankengeld beantragen.

Verliert eine versicherte Person ihren Krankenversicherungsschutz, betrifft das auch eventuelle mitversicherte Angehörige. In diesem Fall gilt für die Angehörigen als Nachversicherungszeit eine sechswöchige Toleranzfrist. Hier gelten aber bestimmte Einschränkungen bei den Leistungen. Angehörige können die Mitversicherung auch aus anderen Gründen verlieren, z. B. durch Scheidung oder Erreichen der Volljährigkeit.

Die Regelung der Schutzfrist ist in ganz Österreich gleich, beitragsfrei und gilt für alle Dienstnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze mit Hauptwohnsitz in Österreich. Sie gilt allerdings nicht als Versicherung und scheint im Versicherungsdatenauszug als Lücke in den Versicherungszeiten auf. Ob die Bedingungen für die Schutz- bzw. Toleranzfrist erfüllt sind, ist im Einzelfall zu klären.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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