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Haftung bei Sachschäden und Diebstahl
Rechtsinfo

Haftung bei Sachschäden und Diebstahl

Hoteliers haften für die vom aufgenommenen Gast eingebrachten Sachen als Verwahrer.:innen. Gäste haben umgekehrt die Verpflichtung, das Eigentum des Hotels pfleglich zu behandeln.

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Unwetterschäden

  • Das sagt sms.law zu Schäden auf Grund von höherer Gewalt:

    Wenn das Ereignis und der daraus resultierende Schaden unvorhersehbar und unabwendbar waren (höhere Gewalt), haftet der Betrieb nicht.

    Bei der Gastwirtehaftung müssen Gastwirt:innen allerdings beweisen, dass sie kein Verschulden trifft und der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Sprich, wenn es den Gastgeber:innen möglich gewesen wäre, rechtzeitig zu evakuieren (oder den Schaden sonstwie abzuwenden), dann begründet das Unterlassen der Schadensabwendung eine Haftung. Nur wenn die rechtzeitige Evakuierung unmöglich war, weil die Überflutung (zunächst) unvorhersehbar war und dann so schnell erfolgte, dass für eine Evakuierung schlicht keine Zeit mehr blieb (oder die Evakuierung dann schon unzumutbar war, weil mit Lebensgefahr für die Gastwirt:innen bzw. deren Leute verbunden), wäre der Betrieb wohl haftungsfrei. Die Beweislast trägt der Betrieb, und dieser zu genügen könnte im Einzelfall durchaus schwierig sein (z.B., wenn das Unwetter mit Starkregen vom Wetterdienst vorhergesagt wurde und deswegen mit einer Überflutung der Garage hätte gerechnet werden müssen, es bereits in der Vergangenheit zu Überflutungen kam, o.ä.).

    Ob in einem konkreten Fall höhere Gewalt gegeben ist oder nicht, ist somit immer eine Frage des Einzelfalls.

Wenn der Gast einen Sachschaden erleidet

Grundsätzlich haften Hotelinhaber:innen für die vom aufgenommenen Gast eingebrachten Sachen als Verwahrer:in. 

Voraussetzung der Haftung ist somit die Gastaufnahme und die Einbringung von Sachen durch den Gast. Die Haftung endet mit Rückübergabe der eingebrachten Sachen an den Gast und nicht mit Ende der Beherbergung.

Ab wann spricht man von einer Gastaufnahme?

Bereits bei Kontaktaufnahme zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages im Hotel - wenn z.B. das Hotel das Gepäck des Gastes am Flughafen oder Bahnhof zum Transport übernimmt - spricht man von einer Gastaufnahme. Unentgeltliche Beherbergung ist keine Gastaufnahme. Bei reinen Bar- oder Restaurantgästen haftet der Hotelier ebenfalls nicht.

Eingebrachte Sachen durch den Gast

Eingebrachte Sachen sind solche, die Gastwirt:innen oder einem ihrer Leute übergeben worden sind. Eingebracht sind auch jene Sachen, die an einen von Wirt:innen oder deren Leuten angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht werden, sofern dieser mit dem Gastbetrieb in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Hotelparkplatz, Garage, Hotelzimmer, Kleiderablage vor dem Hotelspeisesaal).

Nicht eingebracht sind jedoch solche Sachen, die der Gast bei sich trägt, wie etwa seine Brieftasche oder den Schlüssel. Das gilt unabhängig davon, ob ein Beherbergungsvertrag geschlossen wurde. Irrelevant ist, ob der Gast Eigentümer:in der Sachen ist – anspruchsberechtigt ist jedenfalls nur der Gast (im Zweifel, wer den Zimmerpreis bezahlt).

Für welche Bereiche des Hotels wird gehaftet?

Das Hotel haftet, wenn die vom Gast eingebrachte Sache in einer Einrichtung des Hotels abgelegt wird, welche ausschließlich oder vorwiegend Gästen zur Verfügung steht – das ist z.B. der Frühstücksraum oder das Lesezimmer, nicht jedoch der Lobby-Bereich.

Wann und in welcher Höhe haftet das Hotel?

Das Hotel kann die Haftung für eingebrachte Wertgegenstände, anhand eines Zimmeranschlags (gut sichtbar, nicht in der Hotelmappe) oder einer Hinweistafel an der Rezeption, bei dem es Gäste darauf hinweist, Wertgegenstände z.B. im Hotelsafe (nicht im Zimmersafe) zu deponieren, wirksam ausschließen.

Formulierungsvorschlag:
Das Hotel haftet für die vom Gast eingebrachten Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 970 ff ABGB). Die Haftung des Hotels ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Hotel oder den vom Hotel befugten Personal übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orten (z.B. Hotel- oder Zimmersafe, Gepäckraum, Skiraum) gebracht und aufbewahrt werden. Das Hotel haftet für solcherart eingebrachte Sachen höchstens bis zu dem gesetzlich festgesetzten Betrag von derzeit 1.100 Euro und für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere („Wertsachen“) gemäß § 970a ABGB bis zu einem Betrag von derzeit 550 Euro. Kommt der Gast der Aufforderung des Hotels, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht nach, haftet das Hotel nicht.
Für einen über die gesetzlichen Betragsgrenzen hinausgehenden Schaden haftet das Hotel nur, wenn es den jeweiligen Gegenstand ausdrücklich zur Verwahrung übernimmt, und bei für Wertsachen überdies nur dann, wenn das Hotel diese in Kenntnis ihrer Beschaffenheit (Wert) in Verwahrung genommen hat. Sofern der Kunde Gegenstände mit einem Wert von mehr als xx Euro in Verwahrung geben will, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel. Das Hotel kann die Verwahrung ablehnen, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Wert über den genannten Betrag hinausgeht. Eine allfällige, die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen übersteigende Haftung des Hotels ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des Hotels begrenzt; diese liegt aktuell bei xx Euro.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen durch das Hotel und durch Personen, für die das Hotel nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat. Ein Verschulden des Gastes ist zu berücksichtigen. In jedem Fall ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Hotel anzeigt.

Das Hotel haftet nicht, wenn bewiesen werden kann, dass der Schaden weder von den Inhaber:innen noch von den Mitarbeiter:innen verschuldet oder durch fremde in dem Hotel ein- und ausgehende Personen verursacht wurde. Bei Einbruch oder Raub haftet das Hotel aufgrund der Gastwirtehaftung nicht.

Im Falle der Verwahrung haftet das Hotel für im Hotelsafe verwahrte Gegenstände, wenn der Zugang zum Tresor nicht ausreichend gesichert war. Ausreichend ist z.B. die Bewachung durch eine:n unbewaffnete:n Nachtportier:in, unzureichend z.B. die Aufbewahrung des Schlüssels in einem unversperrten Schrank. Gesetzlich ist der Höchstbetrag auf 1.100 Euro beschränkt, bei Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere auf 550 Euro. Kostbarkeiten sind Dinge, die im Verhältnis von Umfang und Gewicht besonders Wertvoll sind, z.B. Schmuck (außer Armbanduhren) und Pelzmäntel. Die Haftungsgrenzen können nicht vertraglich herabgesetzt werden. Den Wert der gestohlenen oder beschädigten Dinge hat der Gast zu beweisen.

Unbeschränkt haftet das Hotel, wenn

  1. der Hotelier, oder eine Person, die nach den Umständen als bevollmächtigt erscheint, die Sachen ausdrücklich zur Verwahrung übernimmt (also Hotelsafe oder spezieller Raum). Voraussetzung für diese Haftung ist aber, dass bei Übernahme von Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere dies in „Kenntnis ihrer Beschaffenheit“ geschehen muss. (Der Gast muss z.B. angeben, dass sich in einer übergebenen Tasche Geld befindet.). Dies dient dem Zweck, dem Hotelier die Möglichkeit zu geben, das wertvolle Objekt je nach Vorhandensein einer besonderen Aufbewahrungsmöglichkeit zu übernehmen oder die Übernahme abzulehnen. Wenn der Hotelier die Übernahme aber ohne Grund ablehnt, und den Gast damit in eine Notlage versetzt, haftet der Hotelier wiederum wegen Verschuldens unbeschränkt!
  2. der Hotelier oder einer seiner Leute den Schaden verschuldet hat, wobei der Beweis dem Gast obliegt. Der Hotelier muss die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gegen übliche Hotel- bzw Gasthausdiebstähle treffen. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn z.B. der Portier den übernommenen Koffer hinter einer unversperrbaren Türe oder einer offenen, dritten Personen leicht zugänglichen Portierloge abstellt. Der Hotelier haftet auch, wenn der (Hotel-)Safeschlüssel nicht ordnungsgemäß verwahrt ist; dabei hat aber nicht ohne besonderen Anlass auch noch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Raubüberfälle zu treffen. Wird also ein in einem aufschließbaren Schrank nahe dem Safe verwahrter Safeschlüssel gestohlen (und der Safe in der Folge geöffnet), so haftet der Hotelier, nicht aber wenn er geraubt wird. 
  3. Mitverschulden des Gastes, also Sorglosigkeit gegenüber den von ihm eingebrachten Sachen, führt schon nach allgemeinen Grundsätzen zur Schadensteilung. Ein solches Mitverschulden liegt aber nicht schon darin, dass der Gast den Wirt auf den Wert der eingebrachten Sachen nicht aufmerksam macht - dies bewirkt aber die Reduktion des Ersatzanspruchs auf den Haftungshöchstbetrag nach § 970a ABGB (550 bzw. 1.100 Euro).

Schwierig wird es mit den wertvollen Dingen des täglichen Gebrauchs (Reiseaccessoirs): Die Literatur und Judikatur geht in Beherbergungsbetrieben der gehobenen Art (z.B. Luxushotels) von der Annahme aus, dass die von den Gästen mitgebrachten Gegenstände des laufenden Gebrauchs häufig einen höheren Wert aufweisen (Uhren, Ketten, Ringe, Laptops, Kameras etc) und es der berechtigten Erwartungshaltung eines in einem Luxushotel verweilenden Gastes widersprechen würde, wenn er seine Wertgegenstände permanent an der Rezeption abgeben und wieder abholen müsste, um sie gebrauchen zu können. 

Beispiel: Wenn die wertvolle Uhr des Gastes zwischen Mittag- und Abendessen entgegen der oben formulierten Verwahrungsanweisung in seinem Zimmer abgelegt wird, sollte dies dennoch als zulässige Einbringung angesehen werden. Ertl zufolge könne es dem Gast nicht zugemutet werden, sogar wertvollere Gegenstände wie Laptops oder Kameras, die vom Gast häufig benötigt würden, zu deponieren und bei jedem Gebrauch neuerlich um Aushändigung bitten zu müssen. Gehe es hingegen um nur gelegentlich – z.B. abends – gebrauchten Schmuck, stehe dies einer Verwahrungsanweisung nicht entgegen (siehe dazu auch Breksler, Gastwirtehaftung (2024)).

Sonderfall: PKW

Für den Verlust oder Beschädigung des PKW sowie für den Verlust der vom Gast zurückgelassenen Gegenstände haftet das Hotel unbeschränkt, sofern der PKW vom Gast eingebracht wurde. Eingebracht ist ein PKW, wenn er von Mitarbeiter:innen des Hoteliers nach Aushändigung der Autoschlüssel in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz untergebracht wird oder dem Gast vom Hotel ein den Gästen vorbehaltener Parkplatz zugewiesen wird. Das gleiche gilt auch für die Unterbringung in einer Garage eines Drittunternehmens, sofern dort ebenfalls die Gefahr des offenen Hauses besteht und die Abrechnung über das Hotel erfolgt. Keine Einbringung stellt das Anbieten einer vorübergehenden Abstellmöglichkeit dar. Die Haftung endet, wenn der PKW vom Gast weggefahren wird.

Tipp: Die Haftung für im Auto zurück gelassene Wertgegenstände kann ausgeschlossen werden, wenn Sie mittels Zimmeranschlag oder Hinweis an der Rezeption Gäste anweisen, Wertgegenstände im Hotelsafe zu deponieren.

Tipps

  • Weisen Sie Ihre Gäste durch einen Anschlag in den Zimmern oder an der Rezeption an, Wertgegenstände im Hotelsafe zu deponieren!

  • Treffen Sie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen für den Hotelsafe!

  • Schließen Sie Vereinbarungen mit Ihren Gästen bezüglich wertvollen Reiseaccessoires ab!

  • Überprüfen Sie das Vorhandensein einer Parkraumüberwachung bei Parkmöglichkeiten bei Drittunternehmen!

Zitiert aus "Das Hotel und seine Gäste" von Kroner/Reisenzahn.

Wenn Gäste einen Sachschaden verursachen

Eine vertragliche Nebenpflicht des Gastes ist es, die vom Hotel übergebenen und in dessen Eigentum stehenden Sachen pfleglich zu behandeln und bei Beendigung des Beherbergungsvertrages zum Zeitpunkt der Abreise wieder unversehrt zurückzustellen. Ebenso ist der Gast verpflichtet, die Benützung der zur Verfügung gestellten Unterkunft und der Einrichtungen des Hotels, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, schonend auszuüben.

Verletzt der Gast diese vertragliche Nebenpflicht, z.B. durch Verlust des Zimmerschlüssels, Beschädigung von Einrichtungsgegenständen im Hotelzimmer, Verursachung eines Feuerwehreinsatzes, durch Auslösen der Brandmeldeanlage oder durch Rauchen in einem Nichtraucherzimmer, kann dieser sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Hotel schadenersatzpflichtig machen. Diesbezüglich ist es erforderlich, dass der Gast und diesem zurechenbar auch jene Personen, die mit dem Gast anreisen, den Schaden schuldhaft verursacht haben, wobei leichte Fahrlässigkeit ausreichend ist. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt und leicht fahrlässig handelt jemand, der ein Verhalten setzt, das gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen unterläuft.

Tipp: Sprechen Sie den Schaden nach Möglichkeit an, solange der Gast noch im Haus ist und stellen Sie sicher, dass die Kreditkarte wirksam mit der Schadenshöhe belastet wird (Authorisierung durch den Gast um Chargeback zu vermeiden!). Wichtig ist, dass die Höhe des Schadens belegbar ist (z.B. Angebot des Tischlers). Bei strittigen Fällen empfehlen wir, bei der Polizei eine Anzeige wegen Sachbeschädigung zu erstatten.

Stand: November 2024

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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