Vorzeitige Abreise eines Gastes
Reist ein Gast vor dem gebuchten Abreisedatum ab, hat der Hotelier Anspruch auf Bezahlung des vollständigen Beherbergungsentgeltes.
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Da sich der Hotelier damit aber nicht bereichern darf, muss er sich ersparte Aufwendungen (z.B. Verpflegung, allfällig nicht aufgewendeter Lohn für Mitarbeiter) anrechnen lassen.
Außerdem muss sich der Hotelier um die Vermietung des freigewordenen Hotelzimmers bemühen – er muss somit seine gesetzliche Schadensminderungspflicht erfüllen. Gemäß Punkt 15.2 AGBH 2006 liegt diese Ersparnis nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme, der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
Stand: Jänner 2017
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