Registrierkassen: Nachschau der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung kann bei Betrieben die sogenannte Kassennachschau durchführen. Was bedeutet das?
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Seit 01. April 2017 besteht die Verpflichtung, dass Registrierkassen mit einer funktionsfähigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sind. Die Finanzverwaltung kann bei Betrieben die sogenannte Kassennachschau durchführen. Die Organe haben sich bei Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Dienstausweis auszuweisen und nachzuweisen, dass sie zur Vornahme der Nachschau ermächtigt sind. Ist die Nachschauermächtigung aus dem Dienstausweis nicht ersichtlich, bedarf es eines schriftlichen Nachschauauftrages des Finanzamtes. Der Betrieb ist zur Duldung der Amtshandlung und zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Die Kontrollorgane interessiert vor allem, ob die Registrierkassenpflicht eingehalten wird, ob die Belegerteilungspflicht erfüllt wird und ob die Sicherheitseinrichtung über FinanzOnline initialisiert wurde und funktioniert.
Es kann vom Betrieb die Erstellung eines Kontrollbelegs mit dem Betrag Null verlangt werden (Null-Beleg), anhand dieses kann die Gültigkeit der Signatur vor Ort überprüft werden oder es kann der Beleg für spätere Kontrollen des Datenerfassungsprotokolls in Evidenz gehalten werden. Zusätzlich kann Einsicht in das Datenerfassungsprotokoll (DEP) verlangt werden. Im DEP wird überprüft, ob die Signaturen gültig sind, die Start-, Monats- und Jahresbelege vorliegen, die Belege miteinander verkettet sind und der Umsatzzähler richtig funktioniert.
Über das Ergebnis der Nachschau ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Unternehmer hat das Recht auf Ausfolgung einer Abschrift davon.
Monats-, Jahres und Schlussbelege müssen verpflichtend aufbewahrt werden. Der jeweilige Kassenhersteller sollte zur Erstellung dieser Belege eine Anleitung anbieten. Monatsbelege schließen die Geschäftsfälle des jeweiligen Monats ab, der Jahresbeleg das jeweilige Kalenderjahr. Jahresbelege müssen wie Startbelege über die Prüf-App geprüft werden. Saisonbetriebe können den Jahresbeleg vorweg erstellen, spätestens muss der Beleg vor Wiederaufnahme des Betriebes im neuen Jahr erstellt werden.
Sicherung des DEP
Die Registrierkassensicherheitsverordnug (RKSV) schreibt auch die vollständige und unveränderbare Sicherung des DEP zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen, externen Medium vor. Diese muss die Wiederherstellung aller DEP-Daten innerhalb der 7 jährigen Aufbewahrungsfrist gewährleisten. Bitte prüfen Sie, ob Sie diese Sicherung über einen externen Anbieter beauftragt haben oder selbst dafür sorgen können.
Stand: März 2017