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Generelles Rauchverbot in der Gastronomie

Seit 01. November 2019 gilt generelles Rauchverbot in der Gastronomie. Raucherlounges für Hotelgäste sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

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Der Nationalrat hat Anfang Juli mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und JETZT das generelle Rauchverbot in der Gastronomie ab 01. November 2019 beschlossen. Ausnahmen: Raucherlounges im Hotel, Schanigärten bzw. Anbauten, die kein Raum sind, und Balkone.

Mit 01. November 2019 ist das Rauchen von Zigaretten, E-Zigaretten, Shishas und dergleichen an öffentlichen Orten, wo Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder konsumiert werden, verboten. Dieses Verbot ist zu kennzeichnen. 

Die unter das Rauchverbot fallenden Räume und Einrichtungen müssen entweder durch den Hinweis „Rauchen verboten“ (z.B. Aufkleber „Rauchen verboten“) oder entsprechende Symbole eindeutig kenntlich gemacht werden.

Die Hinweise oder Symbole haben in ausreichender Zahl und Größe zu erfolgen, sodass sie überall im Raum oder der Einrichtung klar ersichtlich sind.

 

Wo darf geraucht werden?

  • Raucherlounge im Hotel: In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot nicht umgangen wird und im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden. Inhaber:innen von Hotels und Beherbergungsbetrieben haben daher darauf
    hinzuwirken, dass Raucherräume nicht von Personen genutzt werden, die lediglich die gastronomischen Einrichtungen des Hotels bzw. Beherbergungsbetriebes nützen.
  • Freiflächen, Schanigärten, Zubauten, Balkone: In Gastgärten oder Anbauten, die nicht 4 Wände und eine Decke haben, darf weiterhin geraucht werden. Details siehe Ausführungen des Gesundheitsministeriums

Das Rauchverbot dient auch dem Arbeitnehmerschutz

§ 30 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)  regelt den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Demnach müssen Nichtraucher grundsätzlich vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.

Stand: Mai 2022

Ihre Ansprechpartnerin:

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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