Mitarbeiterrabatte
So sind Mitarbeiterrabatte steuerlich zu behandeln…
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Gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG sind Mitarbeiterrabatte steuerlich wie folgt zu behandeln:
- Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 % sind steuerfrei (Freigrenze)
- Übersteigt der Rabatt die 20 %-Grenze kommt der jährliche Freibetrag von 1.000 Euro zur Anwendung.
- Basis: üblicher Preis an fremde Dritte (für Einzelpersonen – auch Firmen- oder Großkunden, nicht Gruppentarife) nach Abzug üblicher Rabatte
Beispiel:
Üblicher Preis nach Abzug der üblichen Rabatte = 100 Euro
- Verkauf an MA um 80 Euro = 20 Euro Rabatt steuerfrei
- Verkauf an MA um 70 Euro = gesamter geldwerter Vorteil von 30 Euro (nicht die Differenz zu 20 %) ist zu versteuern, wenn jährlicher Freibetrag von 1.000 Euro überschritten wird
Stand: Februar 2017