Preisauszeichnung in der Hotellerie
Was besagt das Preisauszeichnungsgesetz und was bedeutet das für die Hotellerie?
Lesezeit:
Gemäß den Vorschriften des Preisauszeichnungsgesetzes (PraG), das auch für die Auszeichnung von Preisen von Hotels und Gastgewerbebetrieben gilt, sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
Diese Vorschrift gilt auch für in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies bedeutet, dass in Werbeaussendungen bei Angeboten für Hotelaufenthalte nur der tatsächlich vom Gast zu zahlende Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer sowie sämtlicher zu zahlender Abgaben angeführt sein muss. Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.
auf der Website
Da Websites von Unternehmern (somit auch von Hoteliers oder Vermieter von Appartements) prinzipiell als Werbung einzustufen sind, gelten die Bestimmungen des PraG auch für Onlinewerbung. In Deutschland hat das LG Ellwangen (27.08.1999, K&R 2000, 41) festgehalten, dass die Angaben von Nettopreisen auch im Internet zugleich irreführende Werbung ist und der Letztverbraucher auf Grund des gesetzlichen Gebots und der allgemeinen Praxis darauf vertrauen, dass die USt. im hervorgehobenen Angebotspreis enthalten ist.
im Hotel
Die Standardzimmerpreiskategorie muss nur mehr im Eingangsbereich des Hotels einsehbar zur Verfügung gestellt werden. Weiters entfällt die Regelung hinsichtlich handvermittelter Telefongespräche.
für Ausländische Gäste
Die Bruttoauszeichnungspflicht gilt natürlich auch gegenüber ausländischen Gästen. Hier gilt EU-weit immer das nationale Recht des Dienstanbieters und es kommt das sogenannte Herkunftslandprinzip zur Anwendung.
Rechtsfolgen
Ein Verstoß gegen diese Bruttoauszeichnungspflicht liegt auch dann vor, wenn in einem Inserat auf die separat zu zahlenden Zuschläge hingewiesen wird, diese jedoch nicht im Gesamtpreis enthalten sind.
Zulässig ist hingegen, wenn darauf hingewiesen wird, welche Zuschläge in diesem Bruttogesamtpreis enthalten sind. Gem. § 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz kann die Verletzung der Bruttoauszeichnungspflicht mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro geahndet werden. Viel unangenehmer für den betroffenen Hotelier ist jedoch, dass gem. österreichischer Rechtsprechung die Verletzung der Bruttoauszeichnungspflicht durch einen Hotelier auch als Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen wird. Begründet wird das damit, dass die Verletzung der Bruttoauszeichnungspflicht geeignet ist, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, da einem flüchtigen Betrachter (Gast) bei einer solchen Preisangabe nur der geringere Nettopreis ins Auge fällt. Dies kann dazu führen, dass Mitbewerber beim Landesgericht am Sitz des betroffenen Hotels Klage auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach UWG führen können und dies mit hohen Kosten für den betroffenen Hotelier verbunden sein kann.
In der Praxis überprüfen jedoch Wettbewerbsvereine, denen nach § 14 Abs. 1 UWG Klagslegitimation zukommt, regelmäßig Werbeinserate auf die Verletzung der Bruttoauszeichnungspflicht, mahnen die betroffenen Hoteliers samt Übermittlung einer Unterlassungserklärung ab und verlangen die Kosten für den einschreitenden Anwalt. Falls der betroffene Hotelier ein solches Abmahnschreiben erhalten sollte, empfehlen wir, neben Prüfung der Frage, ob tatsächlich die Bruttoauszeichnungspflicht verletzt worden ist, die geltend gemachten Anwaltskosten einer Überprüfung der Höhe nach zu unterziehen, da diese in Abweichung zur vorliegenden Rechtsprechung meist stark überhöht verzeichnet werden.
Stand: Jänner 2017