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Praktikantinnen und Praktikanten

Praktikantinnen und Praktikanten

Was versteht man unter Praktikantinnen und Praktikanten und was müssen Sie bei der Beschäftigung beachten? Wie ist zu entlohnen und welche Ansprüche haben sie?

Lesezeit: 

Begriff

Pflichtpraktikanten sind Personen, die eine Schule, ein Kolleg oder eine Hochschule besuchen und aufgrund ihrer Ausbildung und der darauf anzuwendenden Ausbildungsvorschriften ein Praktikum in einem Betrieb absolvieren müssen. 

Pflichtpraktikanten unterliegen dem Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer: innen im Hotel- und Gastgewerbe, unabhängig davon, ob sie in Arbeiterberufen oder in Angestelltenberufen eingesetzt werden. Auf das Alter der Pflichtpraktikanten kommt es ebenfalls nicht an.

 

Inhalt von Pflichtpraktika

Der Inhalt des einzelnen Pflichtpraktikums ergibt sich aus den auf die Ausbildung anzuwendenden Schul- bzw. Hochschulvorschriften:

  • Wird das Erlernen praktischer Fähigkeiten, wie Servieren, Kochen, etc. verlangt, werden die Pflichtpraktikanten als Arbeiter eingesetzt.
  • Wird hingegen das Erlernen kaufmännischer Fähigkeiten verlangt, werden die Pflichtpraktikanten als Angestellte eingesetzt. 

Das kann von Schuljahr zu Schuljahr auch wechseln.

Beispiel

HASCH-Schüler:innen dürfen in einem Hotel primär im kaufmännischen Bereich eingesetzt werden. Dieser kaufmännische Bereich umfasst die Rezeption, das Back Office, wie Buchhaltung, Lohnverrechnung, Personalverwaltung, sowie die Geschäftsleitung. Denkbar ist auch, dass HASCH-Schüler:innen Führungskräfte im operativen Geschäft, also in der Küche oder im Service, begleiten und unterstützen. Eine aktive Tätigkeit von HASCH-Schülerinnen und -Schülern als Küchenmitarbeiter:innen oder als Servierkräfte kommt hingegen nicht in Frage, weil hier weniger kaufmännische und persönliche Kompetenzen, sondern vielmehr praktisch-handwerkliche Kompetenzen mit fachlichem Spezialwissen gefragt sind.

Entlohnung 

Seit 1.11.2024 ist die Mindestentlohnung von Pflichtpraktikanten im Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer: innen im Hotel- und Gastgewerbe einheitlich geregelt, unabhängig davon, ob sie als Arbeiter oder als Angestellte eingesetzt werden. Auf das Alter der Pflichtpraktikanten kommt es nicht an.

Pflichtpraktikant:innen haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe des jeweils geltenden Lehrlingseinkommens für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen.
Pflichtpraktikant:innen, die für ihre Ausbildung eine Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung als Voraussetzung benötigen, haben Anspruch auf einen Mindestlohn/-gehalt in Höhe des jeweils geltenden Lehrlingseinkommens des 4. Lehrjahres.

Pflichtpraktikanten, die als Arbeiter eingesetzt werden, haben erst nach Ablauf des Probemonats Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Probemonat gilt im Übrigen sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte automatisch laut Kollektivvertrag.

Bitte beachten Sie

  • Lassen Sie sich vor der Aufnahme eines Pflichtpraktikanten oder einer Pflichtpraktikantin eine entsprechende Bestätigung der Schule vorlegen. Sollte kein nachweisbares Pflichtpraktikum vorliegen, ist der/die betreffende „Praktikant:in“ als normale:r Mitarbeiter:in üblicherweise in Lohn- oder Beschäftigungsgruppe 5 einzustufen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Da Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten Arbeitnehmer:innen sind, können sie alle arbeitsrechtlichen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend machen. Dies betrifft vor allem die Ansprüche auf Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand bzw. bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund. Der Anspruch auf Urlaub entsteht während des Praktikums aliquot und umfasst bei einer 5-Tage-Woche 2 Arbeitstage pro Monat.

Schutzbestimmungen für Praktikantinnen und Praktikanten

Wie hoch sind die täglichen und wöchentlichen Grenzen der Arbeitszeit? Wie lang dürfen Praktikanten am Abend eingesetzt werden, wie oft an Sonntagen?

Wie Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten eingesetzt werden dürfen, hängt davon ab, ob sie Jugendliche sind, auf die das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) Anwendung findet, oder ob sie Erwachsene sind, auf die nur die allgemeinen zeitlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes Anwendung finden. Jugendliche sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, danach gelten sie als Erwachsene.

Grenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf 8 Stunden nicht überschreiten. Um eine längere Freizeit zu erreichen, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muss, darf sie auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.

Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen, so ist die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch ein früheres Dienstende bzw. einen späteren Dienstbeginn auszugleichen. Dieser Ausgleich hat in der gleichen, spätestens in der folgenden Kalenderwoche stattzufinden.

Für Jugendliche über 16 Jahre darf die zulässige Dauer der Arbeitszeit um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden für:

  • Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
  • Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder das Aufrechterhalten des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
  • Arbeiten zur abschließenden Bedienung von Kundinnen und Kunden einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.

Insgesamt darf die Arbeitszeit damit in der Woche um maximal 3 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei neuneinhalb Stunden nicht überschreiten.

Tägliche Ruhezeit und Nachtarbeit

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

Jugendliche dürfen bis 20:00 Uhr, ab dem 16. Geburtstag unregelmäßig an einzelnen Tagen bis 23:00 Uhr beschäftigt werden. Sollen solche Jugendliche regelmäßig bis 23:00 Uhr eingesetzt werden, müssen sie davor eine Jugendlichenuntersuchung oder eine vergleichbare ärztliche Untersuchung absolviert haben.

Wöchentliche Ruhezeit und Sonntagsarbeit

Jugendliche, die im Hotel- und Gastgewerbe arbeiten, haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nur dann nicht, wenn

  • eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und
  • in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche ebenfalls frei hat.

Jugendliche dürfen abwechselnd jeden 2. Sonntag während des Praktikums arbeiten. Als Alternative dazu sieht der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer: innen im Hotel- und Gastgewerbe vor, dass jugendliche Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten zwar an maximal 3 aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden können, die Hälfte der in die Zeit des Pflichtpraktikums fallenden Sonntage jedoch frei sein muss.

Arbeitgeber:innen haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat jede:n Jugendliche:n anzuzeigen, der an aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden soll. Die Anzeige an das Arbeitsinspektorat hat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Praktikums zu erfolgen, ansonsten ist eine solche Beschäftigung verboten und damit strafbar.

Bitte beachten Sie:

Die Regeln über die wöchentliche Ruhezeit finden keine Anwendung, wenn Praktikantinnen und Praktikanten lediglich neben dem Schulbesuch unter der Woche am Wochenende arbeiten, weil die Schulzeit keine Arbeitszeit darstellt. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die obigen Einschränkungen und Meldepflichten im Falle von Sonntagsarbeit zu beachten.

Was gilt, wenn das Praktikum doch nicht möglich ist?

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob der Vertrag über das Pflichtpraktikum die im Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer: innen vorgesehene Probezeit von einem Monat ausschließt. Ist das nicht der Fall, gilt also die kollektivvertragliche Probezeit, kann der Arbeitsvertrag vor seinem Beginn, also vor Arbeitsantritt, aufgelöst werden. Ist die kollektivvertragliche Probezeit hingegen ausdrücklich ausgeschlossen, könnte der Beginn des Arbeitsvertrages noch einvernehmlich verschoben oder der Arbeitsvertrag an sich einvernehmlich aufgelöst werden. Ist das alles nicht möglich, sind die Praktikantinnen und Praktikanten auf Basis des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu beschäftigen.

 

Von Pflichpraktikantinnen und -praktikanten zu unterscheiden sind Ferialarbeitnehmer:innen.

Stand: November 2024

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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