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Postensuchtage

Postensuchtage

Bei der Antwort auf die Frage, ob und in welchem Ausmaß Beschäftigte Anspruch auf Postensuchtage haben, ist darauf abzustellen, wie ihr Arbeitsverhältnis beendet wird.

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Arbeitgeberkündigung

Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Freizeit zur Postensuche im Ausmaß von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in jeder Woche der Kündigungsfrist, wenn

  • sie vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin gekündigt werden und
  • sie Freizeit zur Postensuche während der Kündigungsfrist ausdrücklich verlangen.

Dieser Anspruch gilt für Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte gleichermaßen.

Beispiel: Mit einem Arbeitnehmer sind im Arbeitsvertrag 20 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart. Er hat pro Woche Anspruch auf 4 Stunden Freizeit zur Postensuche.

Der Anspruch auf Postensuche besteht ausschließlich für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist und kann stundenweise konsumiert werden. Der/die Beschäftigte muss allerdings nicht nachweisen, dass er/sie einen konkreten Bewerbungstermin hat. Und selbst wenn jemand bereits ein Jobangebot angenommen hat, kann er/sie weiterhin Freizeit zur Postensuche verlangen, da er/sie ja noch einen besseren Job finden könnte.

Beachten Sie: Beschäftigte müssen den Anspruch auf Freizeit zur Postensuche im Vorhinein geltend machen. Der Anspruch auf Postensuche ist außerdem ein wöchentlicher Anspruch und kann daher nur im Einvernehmen mit der Arbeitgeberseite kumuliert, zum Beispiel am Anfang oder am Ende der Kündigungsfrist, konsumiert werden.

Beispiel: Kommt ein Arbeitnehmer bei 6 Wochen Kündigungsfrist erst nach 4 Wochen auf die Idee, Freizeit zur Postensuche zu verlangen, so hat er zwar Anspruch auf Freizeit zur Postensuche, aber nur mehr für die verbleibenden 2 Wochen der Kündigungsfrist.

Arbeitnehmerkündigung

Beschäftigte haben einen Anspruch auf Postensuchtage gemäß dem Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe im Ausmaß von 2/5 einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für alle Wochen der Kündigungsfrist insgesamt, wenn

  • sie selbst kündigen,
  • sie die Postensuchtage während der Kündigungsfrist ausdrücklich verlangen und
  • die Notwendigkeit zur Postensuche besteht.

Dieser Anspruch gilt für Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte gleichermaßen.

Beispiel: Mit einem Arbeitnehmer sind im Arbeitsvertrag 40 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart. Er kündigt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat selbst. Er hat für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist von einem Monat Anspruch auf Postensuchtage im Ausmaß von 40 Stunden : 5 × 2 = 16 Stunden.

Beachten Sie: Hat der Arbeitnehmer bereits ein Jobangebot angenommen, dann besteht keine Notwendigkeit zur Postensuche und damit auch kein Anspruch auf Postensuchtage. Anders als bei der Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer daher nachweisen, dass er den Postensuchtag auch tatsächlich zur Postensuche genutzt hat.

Darüber hinaus gelten dieselben Grundsätze wie bei der gesetzlichen Freizeit zur Postensuche bei Arbeitgeberkündigung.

Stand: November 2024

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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