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Pflegekarenz bzw. -teilzeit

Ab 2020 besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf den einseitigen Antritt von Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen.

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Am 25.09.2019 hat der Nationalrat eine Änderung des AVRAG beschlossen, welche in bestimmten Betrieben einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf Pflegekarenz bzw.  - teilzeit  bedeutet. 

In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmers besteht seit 01.01.2020 ein Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, sofern das Beschäftigungsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat. Kommt es während dieses Zeitraumes zu keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Freistellung auf insgesamt bis zu drei Monate auszuweiten, hat der Arbeitnehmer auf Verlangen Anspruch auf zwei weitere Wochen. Der Rechtsanspruch beträgt daher insgesamt höchstens vier Wochen.

Die Erfüllung der Arbeitnehmeranzahl muss zum Zeitpunkt des Antrittes gegeben sein. Ist die Anzahl aufgrund saisonalen Gründen schwankend, ist vom Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Antritt auszugehen.

Hier die Eckpunkte:

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder -teilzeit gemäß § 14c und d AVRAG müssen erfüllt sein:

  • Die Dauer des Arbeitsverhältnisses beträgt mindestens 3 Monate, bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben mindestens 2 Monate, sofern innerhalb der letzten 4 Jahre mindestens drei Monate an Dienstzeiten beim selben Dienstgeber angefallen sind.
  • Der zu pflegende Angehörige bezieht mindestens Pflegegeld der Stufe 3 oder er bezieht Pflegegeld der Stufe 1 und ist an Demenz erkrankt bzw. minderjährig.

Während bis dato eine Pflegekarenz bzw. eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 10 Wochenstunden (Pflegeteilzeit) für den Zeitraum von 1-3 Monaten vereinbart werden kann, besteht ab 01.01.2020 ein Rechtsanspruch auf den einseitigen Antritt von Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen. Die Voraussetzungen:

  • Zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit müssen im Betrieb gemäß § 34 ArbVG mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Der Arbeitnehmer hat den Antritt der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit vorab dem Arbeitgeber mitzuteilen, sobald der Zeitpunkt des Beginns bekannt ist.
  • Auf Verlangen des Arbeitgebers ist binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen zu bescheinigen und ist das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

Innerhalb der zwei Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann der betroffene Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf bis zu zwei weitere Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit geltend machen.

Anstelle den Anspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit geltend zu machen, kann der betroffene Arbeitnehmer auch eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit im Ausmaß von (in Summe) drei Monaten mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Wie bisher gelten folgende Bestimmungen während der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit:

  • Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ruht generell (Karenz) bzw. im Ausmaß der reduzierten Arbeitszeit (Teilzeit).
  • Es besteht kein Sonderzahlungsanspruch während der Karenz bzw. wird dieser im Ausmaß der Teilzeit zu reduzieren sein.

 

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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