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FAQs zum Pauschalreisegesetz

Wir haben die häufigsten Fragen zum Pauschalreisegesetz für Sie beantwortet…

Das Pauschalreisegesetz (PRG) trat mit 01. Juli 2018 in Kraft und gilt für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Noch offen:

  • Für die Umsetzung der Verpflichtungen zur Insolvenzabsicherung wird die bisherige Reisebürosicherungsverordnung novelliert.
  • Hinsichtlich der etwaigen Erfordernis einer zusätzlichen Gewerbeberechtigung für Hoteliers, die Pauschalreisen anbieten, wird die GewO novelliert.

Von einer Pauschalreise wird gesprochen, wenn Reiseleistungen aus zwei Kategorien im Rahmen eines Buchungsvorganges in einem oder zwei separaten Verträgen miteinander kombiniert werden. Aus Sicht der Hotellerie kommt in Frage eine Kombination der Reiseleistung Unterbringung mit einer

a) Beförderungsleistung (ausgenommen kleinere Beförderungsleistungen wie etwa vom und zum Flughafen, Bahnhof, etc. bei Urlaubsan-/-abreise, die nunmehr als Bestandteil der Unterbringung angesehen werden) oder

b) Vermietung von Kraftfahrzeugen oder Motorrädern (nicht jedoch die Vermietung von E-Bikes, dies kann nur eine sonstige Reiseleistung sein) oder

c) sonstigen Reiseleistung, die nicht wesensmäßiger Bestandteil der Unterbringung ist.

  • Als wesensmäßiger Bestandteil der Unterbringung werden Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung sowie der Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum angesehen, nicht jedoch Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipässe, Vermietung von Sportausrüstungen und Wellnessbehandlungen.
  • Diese sonstigen Reiseleistungen müssen aber zumindest einen Wert von 25 % am Gesamtwert der Kombination der Reiseleistungen ausmachen oder als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden oder sonst ein wesentlicher Teil der Reiseleistung sein. Werden mehrere dieser Reiseleistungen, z.B. Skipass und Wellnessbehandlungen, mit der Unterbringung kombiniert, darf der Wert der beiden Reiseleistungen insgesamt nicht 25 % oder mehr des Gesamtwertes der Kombination betragen.
  • Werden diese sonstigen Reiseleistungen vom Gast erst während des Aufenthalts im Hotel erworben, liegt keine Pauschalreise vor.
Ausnahmen

Beträgt die Reisedauer weniger als 24 Stunden oder wird davon keine Übernachtung umfasst, liegt keine Pauschalreise vor. Das PRG gilt zudem nicht für Reisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten werden (z.B. von Vereinen) oder die auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung zur Organisation von Geschäftsreisen geschlossen werden

Von einer verbundenen Reiseleistung spricht man, wenn die Kombination der Reiseleistungen aus mindestens 2 verschiedenen Kategorien in zwei separaten Verträgen (z.B. Beherbergungsvertrag mit Hotel und Leihvertrag betreffend Skiausrüstung mit Skischule)

  • bei einem einzigen Kontakt mit einer Vertriebsstelle des Hotels, z.B. bei einer Onlinebuchung auf der hoteleigenen Webseite, im Rahmen eines Buchungsvorganges und einer getrennten Auswahl und getrennten Zahlung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt (z.B. Gast legt Hotelaufenthalt in den Warenkorb, bestätigt „jetzt kostenpflichtig buchen“ und Durchführung des Bezahlvorgangs, danach erhält Gast die Möglichkeit, den Buchungsvor-gang zu beenden oder die Buchung sonstiger Reiseleistungen vorzunehmen, wobei wiederum jeweils getrennte Vertragsabschlüsse und Zahlvorgänge vorliegen müssen) oder
  • bei einer Onlinebuchung der Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines Drittanbieters (z.B. Skischule) in gezielter Weise vermittelt wird und der Vertragsabschluss mit diesem Anbieter binnen 24 Stunden nach Abschluss des Beherbergungsvertrages mit dem Hotel erfolgt.

Die vorvertraglichen Informationspflichten treffen den Hotelier und Reisevermittler (z.B. TVB), wobei kein Erfordernis der Schriftlichkeit mehr besteht, die Informationen sind aber klar, verständlich und deutlich zu erteilen.

Achtung: Als Anbieter der Pauschalreise haben Sie die Beweislast für die korrekte Aufklärung des Reisenden. Empfehlenswert ist daher die Dokumentation der Aufklärung.

Vorvertragliche Informationspflichten bei Pauschalreisen

Bevor der Vertrag mit dem Kunden zustande kommt, muss diesem das richtige Standardinformationsblatt gemäß Anhang I des PRG bereitgestellt werden. Darüber hinaus sind weitere Informationen (z.B. wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, vollständiger Firmenname und Anschrift des Veranstalters und Reisevermittlers inklusive Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse, Gesamtpreis einschließlich Steuern und sonstiger Kosten, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmeranzahl, Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes für sämtliche Reisende, Rücktrittsmodalitäten und –gebühr, Versicherungsmöglichkeiten) zu erteilen.
 

Vorvertragliche Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen

Bei verbundenen Reiseleistungen beschränken sich die vorvertraglichen Informationspflichten auf die Bereitstellung des richtigen Standardinformationsblattes gemäß Anhang II des PRG. Passt keines der Formblätter aus Anhang II auf den Geschäftsfall, sind die Informationen des Formblattes (Hinweis auf Vorliegen verbundener Reiseleistungen, kein so umfangreicher Schutz wie bei Pauschalreise, jeder Leistungserbringer haftet nur für eigene Leistung, Bestehen von Insolvenzschutz) auf andere Weise zu erteilen.
 
Die WKO hat eine Ausfüllhilfe sowie Übersetzungen für diese Standardinformationsblätter verfasst.
 

Informationspflichten bei Vertragsabschluss

Unverzüglich nach Abschluss des Pauschalreisevertrages hat der Hotelier dem Gast eine Vertragsausfertigung oder Bestätigung des Vertrags (Reservierungsbestätigung) auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung zu stellen, wobei ein E-Mail diesen Anforderungen entspricht. Zu beachten ist, dass der Inhalt der nachvertraglichen Informationserteilung den vorvertraglichen Informationspflichten entspricht und darüber hinaus auch Sonderwünsche des Reisenden, Kontaktdaten des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort sowie einen Hinweis auf Rügeobliegenheit des Reisenden im Falle von Vertragswidrigkeiten zu enthalten hat. Letzteres bedeutet, dass der Reisende dem Hotel jede Vertragswidrigkeit, die er während der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen wahrnimmt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mitzuteilen hat.

Wenn Sie eine Pauschalreise anbieten, dann haften Sie für die mangelfreie Ausführung der einzelnen Reiseleistungen, auch wenn diese von einem Drittanbieter erbracht werden (Skischule, Seilbahn, Wanderführer etc.).  
Die normale Betriebshaftpflicht deckt, soweit sie ausreichend durch Zusatzdeckungen ergänzt wurde, Personen- und Sachschäden und davon abgeleitete Vermögensschäden ab. Bei Schäden, die zwar von Drittanbietern verursacht wurden, wo die Leistungen aber über das Hotel verrechnet werden (Pauschale), wird der Gast in der Regel einen Schaden direkt beim Hotelier einfordern, da dieser für ihn der Vertragspartner ist. Klären Sie mit Ihrer Versicherung, inwieweit hier eine Deckung gegeben ist.
 

Achtung: Gewährleistung, mangelhafte Erfüllung und Nichterfüllung sind nie Gegenstand der Haftpflichtversicherung.


Im Falle der Inanspruchnahme durch einen Gast hat der Hotelier selbstverständlich entsprechende Regressansprüche gegen den Verursacher. Der Gast ist zur unverzüglichen Rüge der Vertragswidrigkeit verpflichtet, um dem Hotelier die Möglichkeit zu geben, den aufgetretenen Reisemangel zu beheben. Sollte eine Behebung unmöglich sein oder unverhältnismäßige Kosten verursachen, kann der Gast Preisminderung begehren oder bei erheblichen Auswirkungen der Vertragswidrigkeit unter Setzung einer Nachfrist vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Begriff „erhebliche Auswirkungen“ wird in der Richtlinie nicht erläutert, ist jedoch tatbestandlich enger als der sonst im Gewährleistungsrecht vorliegende Tatbestand eines „geringfügigen Mangels“. In gewissen Fällen hat der Gast auch ein Selbstabhilferecht, nämlich dann, wenn der Hotelier mit der Behebung des Reisemangels in Verzug ist. Eine Nachfristsetzung durch den Gast ist dann nicht notwendig, wenn sich der Hotelier weigert den Mangel zu beheben oder unverzügliche Abhilfe notwendig ist, z.B. wenn der Reisende auf Grund der Verspätung des vom Hotelier vorgesehenen Transfers ein Taxi nehmen muss, um seinen Flug rechtzeitig zu erreichen.
Bei erheblichen Vertragswidrigkeiten hat der Gast (wie auch schon bisher) zusätzlich einen Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Von österreichischen Gerichten werden momentan aus diesem Titel Pauschalbeträge in Höhe von 20-60 Euro pro Tag zugesprochen. Der Schadenersatzanspruch kann vertraglich nicht eingeschränkt werden. Ebenso ist eine vertragliche Beschränkung der Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf unter 2 Jahre jedenfalls unwirksam. Eine Verletzung der Rügepflicht durch den Gast hat keinen Einfluss auf bestehende Preisminderungsansprüche, begründet jedoch beim vorgenannten Schadenersatzanspruch die Möglichkeit eines Mitverschuldenseinwandes durch den Hotelier.

Bei verbundenen Reiseleistungen haftet jeder Leistungserbringer selbst für die vertragsmäßige Erfüllung seiner Leistungen (sofern der Informationspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wurde).

Die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe umfasst die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art sowie den Ausschank von Getränken. Traditionelle Nebenrechte sind das Einstellen der Fahrzeuge der Gäste, das Halten von Spielen, der Verkauf von Reiseproviant und Souvenirs und die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für beherbergte Gäste. Ausführen darf der Hotelier diese Ausflugsfahrten aber nicht selbst. Er darf Gäste lediglich vom Hotel zum Bahnhof/Flughafen und umgekehrt bringen.

Hotels können gem. § 111 Abs. 4 Z 3 GewO ihren Gästen zur Unterkunft auch Ski- und Liftkarten, den Verleih von Sportausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen sowie die Veranstaltung von Tagesausflügen anbieten – ohne, dass sie dafür eine zusätzliche Gewerbeberechtigung benötigen. Massagen für die Gäste können unter der Voraussetzung, dass die Dienstleistung durch Fachkräfte erfolgt, ebenso im Rahmen der Gastgewerbe-Gewerbeberechtigung angeboten werden.
Leistungen, die definitiv eine Reisebüro-Konzession erfordern, sind Beförderungsleistungen z.B. bei An- und Abreise (Flug, Zug etc.) sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen oder Motorrädern (Stichwort Tesla-Package!).


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