Müssen Saisonniers NoVA zahlen?
Müssen Saisoniers für ihre Autos NoVA zahlen?
Autor: Mag. Simon Rupp, Steuerberater bei Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH & Co KG
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Saisonniers, die ein ausländisches Fahrzeug nutzen aber in Österreich keinen Hauptwohnsitz begründen, müssen ihr Auto nicht ummelden und damit auch keine NoVA zahlen. Denn die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird fällig, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an Kunden geliefert wird, oder zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird (Import, Übersiedlung).
Was nun, wenn ein Saisonnier sein Fahrzeug aus dem Ausland mitbringt?
Ein Saisonnier, der seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Ausland hat, kann eine Saison lang (max. ein Jahr) in Österreich sein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung gemäß § 79 Kraftfahrgesetz benützen.
Ist sein Hauptwohnsitz hingegen in Österreich, z.B. weil er dauernd hier einer Beschäftigung nachgeht und seine Familie in Österreich wohnt, hat er das Fahrzeug in Österreich innerhalb eines Monats zum Verkehr zuzulassen.
Die NoVA_Richtlinien geben Folgendes vor:
„Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (zB Erntehelfer, Gastronomiesaisoniers) gilt als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz. Bei Gastarbeitern, die zB alle drei Monate "nach Hause" fahren, gilt hingegen als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort der Tätigkeitsort.“
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig vor der Anreise, dass sie im Falle einer Kontrolle angeben, dass ihr Hauptwohnsitz im Heimatland liegt!
Stand: November 2019