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Personalleasing zwischen Betrieben in der Hotellerie

Personalleasing zwischen Betrieben in der Hotellerie

Nicht immer entsprechen die Personalkapazitäten in einem Hotel der Auslastung. Um die Personalkapazitäten in zwei oder mehreren Hotels optimal auszunutzen, kann Personalleasing eingesetzt werden. Das kann zu höherer Zufriedenheit der Beschäftigten führen, weil sie auch einmal in einem anderen Betrieb arbeiten und Neues sehen, das kann aber auch helfen, die Personalkosten nicht ausufern zu lassen.

Lesezeit: 

Begriff

Bei Personalleasing, korrekt Arbeitskräfteüberlassung genannt, stellt der Arbeitgeber, der sogenannte „Überlasser“, seine Arbeitskräfte einem anderen Arbeitgeber, dem sogenannten „Beschäftiger“, zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung. Der Beschäftiger ist dazu befugt, den überlassenen Arbeitskräften Anordnungen zu erteilen und sie in seinem Betrieb zu integrieren.

Arbeitskräfteüberlassung unterliegt generell sehr strengen arbeitsrechtlichen Regeln und bedarf zudem aufgrund der Gewerbeordnung einer behördlichen Genehmigung. Beides gilt nicht für eine Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Branche, also an Betriebe, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben. Damit ist eine Überlassung von Arbeitskräften zwischen Hotels einfach und unbürokratisch möglich.

Tipp!
Auch die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Hotels innerhalb eines Hotelkonzerns ist einfach und unbürokratisch möglich, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Hotels innerhalb des Bundesgebietes liegt.

 

Arbeitskräfteüberlassung innerhalb der Branche

Die Voraussetzungen, um diese Form der Arbeitskräfteüberlassung nutzen zu können, sind, dass

  • der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, Hotel also Hotel bleibt,
  • und die Überlassung maximal bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr erfolgt, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind.

 

Schriftliche Vereinbarung zwischen überlassendem Hotel und Mitarbeiter

Erforderlich ist, dass eine Überlassung von einem Hotel an ein anderes Hotel zwischen dem aktuellen Arbeitgeber, also dem Überlasser, und dem jeweiligen Mitarbeiter schriftlich vereinbart wird. Dies kann in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder auch bereits direkt im Arbeitsvertrag erfolgen. Liegen der bisherige und der neue Arbeitsort des Mitarbeiters nicht weit auseinander, ist dies auch sehr leicht möglich.

Beispiel:
Ein Hotel möchte wegen einer geplanten Renovierung für 2 Monate schließen. Um sich von einzelnen Beschäftigten nicht trennen oder Überbrückungen mit Urlaub und Zeitausgleich vereinbaren zu müssen, überlässt es diese Personen für den Zeitraum der Renovierung einem Hotel im Nachbarort, das gerade Personal sucht.

Liegen der bisherige und der neue Arbeitsort des Mitarbeiters hingegen weit auseinander, wird der Mitarbeiter nur dann bereit sein, einer Überlassung in ein weiter entferntes Hotel zuzustimmen, wenn ihm vom Beschäftiger im Einverständnis mit dem Überlasser entsprechende Rahmenbedingungen zugesagt werden, welche die Nachteile der räumlichen Entfernung für ihn abmildern.

 

Denkbar sind in diesem Zusammenhang unter anderem vor allem folgende Verpflichtungen bzw. Zusagen:

  • Der Beschäftiger verpflichtet sich, dem Mitarbeiter am neuen Arbeitsort kostenlos eine entsprechende Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen.
  • Der Beschäftiger ermöglicht dem Mitarbeiter, sofern er dies wünscht, regelmäßig in seine Wohnung zurückzukehren bzw. seine Familie zu besuchen. Dabei ist die Entfernung des neuen Arbeitsortes zu seinem Wohnort zu berücksichtigen. Umso größer die Entfernung ist und umso länger daher die Reise zwischen neuem Arbeitsort und Wohnort dauert, desto eher wird es sinnvoll sein, den Mitarbeiter im Rahmen einer geblockten 4-Tage-Woche oder 5-Tage-Woche zu beschäftigen. Damit hat der Mitarbeiter bei der geblockten 4-Tage-Woche alle 2 Wochen 6 Tage, bei der geblockten 5-Tage-Woche alle 2 Wochen 4 Tage am Stück frei. Die Reisezeit zwischen Wohnort und neuem Arbeitsort fällt bei derartig langen Freizeitblöcken nicht so nachteilig für den Mitarbeiter ins Gewicht.
  • Der Beschäftiger verpflichtet sich, dem Mitarbeiter die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort zu bezahlen, zum Beispiel in Höhe des Kilometergeldes für Fahrten mit dem Pkw oder die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse.

Beispiel:
Ein Stadthotel, das gerade renoviert wird, überlässt einen gelernten Kellner an ein Winterhotel am Land. Dort wird dem Mitarbeiter nicht nur eine entsprechende arbeitsplatznahe Unterkunft gewährt, er erhält auch für die einzelnen Fahrten anlässlich der geblockten Wochenruhe zwischen seinem Wohnsitz in der Stadt und dem Winterhotel am Land eine entsprechende Abgeltung.

Beachten Sie:
Zusagen des Beschäftigers an den Mitarbeiter, die schlussendlich zu einem Sachbezug bzw. zu einer Erhöhung des Lohns oder Gehalts führen, müssen vom Überlasser in der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden.

 

Maßgeblicher Inhalt einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer:
 

Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, von ____ bis ____ an den Beschäftiger ___________ überlassen zu werden und in dessen Hotel seine Arbeitsleistung zu verrichten.

Folgende Rahmenbedingungen gelten als vereinbart: ________________________________________________________________________________________.

Ergeben sich aus den obigen Rahmenbedingungen zusätzliche Zahlungen an den Arbeitnehmer, erfolgen diese durch den Arbeitgeber und werden entsprechend in der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung abgerechnet. Sachbezüge, die der Beschäftiger dem Arbeitnehmer gewährt, werden durch den Arbeitgeber in der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung berücksichtigt.

 

Schriftliche Vereinbarung zwischen überlassendem Hotel und beschäftigendem Hotel

Geregelt werden muss auch, was der Beschäftiger dem Überlasser für die Überlassung des Mitarbeiters bezahlt. Im Wesentlichen wird es darum gehen, diesem genau jene Kosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sein Mitarbeiter eine gewisse Zeit lang im Betrieb des Beschäftigers arbeitet. Denn der Beschäftigter ist zwar berechtigt, den Mitarbeiter in seinem Betrieb zu integrieren und ihm auch Anweisungen zu erteilen, der Überlasser bleibt aber weiterhin Arbeitgeber des Mitarbeiters. Damit hat dieser gegen den Überlasser Anspruch auf Bezahlung, wie Lohn, Überstunden, Jahresremuneration, etc.

 

Maßgeblicher Inhalt einer Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger:

Der Beschäftiger ersetzt dem Überlasser jene Kosten, diesich aus dem bisherigen Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers ergeben , also € _____________ monatlich,sich durch darüber hinausgehende, bisher nicht abgedeckte Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers (Mehrstunden, Überstunden) ergeben,sich aus den zusätzlichen Zahlungen bzw. Sachbezügen, die der Beschäftiger dem Arbeitnehmer zusagt, ergeben.

 

Beachten Sie:
Zusätzlich sollte vereinbart werden, was zu geschehen hat, wenn der Beschäftiger kein Interesse mehr an der Überlassung des betreffenden Mitarbeiters hat. Das wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter länger krank wird, eine Mitarbeiterin schwanger wird, eine kurzfristige Operation des Mitarbeiters bevorsteht, etc..

 

Tipp!
Auch die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Hotels innerhalb eines Hotelkonzerns ist zulässig, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Hotels innerhalb des Bundesgebietes liegt.

Beachten Sie: 
Von der Arbeitskräfteüberlassung ist die Beauftragung einer Reinigungsfirma mit der Zimmerreinigung zu unterscheiden. Diese führt dazu, dass die Reinigungskräfte nicht unter der Anordnungsbefugnis des auftraggebenden Hotels arbeiten, sondern weiterhin unter der Kontrolle und Anordnungsbefugnis eines Supervisors der Reinigungsfirma, der sich regelmäßig im Hotel aufhalten bzw. zumindest erreichbar sein sollte. Eine direkte Anordnungsbefugnis des Hotels an die Reinigungskräfte besteht nicht. Sollte eine solche vom Hotel gewünscht sein, muss Personalleasing nach den Regeln des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vereinbart werden.

 

Stand Dezember 2024

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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