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Personalleasing zwischen Betrieben in der Hotellerie

Personalleasing zwischen Betrieben in der Hotellerie

Während in vielen Hotels in den Städten die Mitarbeiter nach wie vor in Kurzarbeit sind, suchen vor allem die Ferien- und Wellnesshotels am Land händeringend Personal. Eine Möglichkeit, Ausgleich zu schaffen, besteht darin, dass die Hotels in den Städten die nicht benötigten Mitarbeiter den Ferien- und Wellnesshotels am Land überlassen. Das ist auch dann möglich, wenn die betreffenden Hotels in der Stadt sich nach wie vor in Kurzarbeit befinden, sofern sie für die betroffenen Mitarbeiter dem AMS keine Ausfallstunden verrechnen.

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Personalleasing - Arbeitskräfteüberlassung

Bei Personalleasing, korrekt Arbeitskräfteüberlassung genannt, stellt der Arbeitgeber, der sogenannte „Überlasser“, seine Arbeitskräfte einem anderen Arbeitgeber, dem sogenannten „Beschäftiger“, zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung.

Arbeitskräfteüberlassung unterliegt generell sehr strengen arbeitsrechtlichen Regeln und bedarf zudem aufgrund der Gewerbeordnung einer behördlichen Genehmigung. Beides gilt freilich nicht für eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben und gewisse Voraussetzungen erfüllt. Voraussetzung, um diese Ausnahme in Anspruch nehmen zu können, ist, dass

  • der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, Hotel also Hotel bleibt,
  • und die Überlassung maximal bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr erfolgt, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind.

Von der Corona-Pandemie besonders betroffene Stadthotels haben somit die Möglichkeit, einzelne Mitarbeiter für einige Wochen an andere Hotels in Österreich zu überlassen, ohne dass dies rechtlich kompliziert wäre oder besonders aufwendig organisiert werden müsste.

Erforderlich ist vor allem, dass eine solche Überlassung zwischen dem aktuellen Arbeitgeber, also dem Überlasser, und dem jeweiligen Mitarbeiter schriftlich vereinbart wird. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der bisherige Arbeitsort des Mitarbeiters üblicherweise sein Wohnort ist und er dort seine Wohnung bzw. auch seine Familie hat. Der Mitarbeiter in einem Stadthotel wird im Regelfall nur dann bereit sein, einer Überlassung in ein weiter entferntes Hotel am Land zuzustimmen, wenn ihm vom Beschäftiger im Einverständnis mit dem Überlasser entsprechende Rahmenbedingungen zugesagt werden, welche die Nachteile der räumlichen Entfernung für ihn abmildern.

Denkbar sind in diesem Zusammenhang unter anderem vor allem folgende Verpflichtungen bzw. Zusagen:

  • Der Beschäftiger verpflichtet sich, dem Mitarbeiter am neuen Arbeitsort kostenlos eine entsprechende Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen.
  • Der Beschäftiger ermöglicht dem Mitarbeiter, sofern er dies wünscht, regelmäßig in seine Wohnung zurückzukehren bzw. seine Familie zu besuchen. Dabei ist die Entfernung des neuen Arbeitsortes zu seinem Wohnort zu berücksichtigen. Umso größer die Entfernung ist und umso länger daher die Reise zwischen neuem Arbeitsort und Wohnort dauert, desto eher wird es sinnvoll sein, den Mitarbeiter im Rahmen einer geblockten 4-Tage-Woche oder 5-Tage-Woche zu beschäftigen. Damit hat der Mitarbeiter bei der geblockten 4-Tage-Woche alle 2 Wochen 6 Tage, bei der geblockten 5-Tage-Woche alle 2 Wochen 4 Tage am Stück frei. Die Reisezeit zwischen Wohnort und neuem Arbeitsort fällt bei derartig langen Freizeitblöcken nicht so nachteilig für den Mitarbeiter ins Gewicht.
  • Der Beschäftiger verpflichtet sich, dem Mitarbeiter die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort zu bezahlen, zum Beispiel in Höhe des Kilometergeldes für Fahrten mit dem Pkw oder die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse.

 

Achtung

  • Zusagen des Beschäftigers an den Mitarbeiter, die schlussendlich zu einem Sachbezug bzw. zu einer Erhöhung des Lohns oder Gehalts führen, müssen vom Überlasser in der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden.

Zusätzlich geregelt werden muss auch, was der Beschäftiger dem Überlasser für die Überlassung des Mitarbeiters bezahlt. Im Wesentlichen wird es darum gehen, diesem genau jene Kosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sein Mitarbeiter eine gewisse Zeit lang im Betrieb des Beschäftigers arbeitet. Denn der Beschäftigter ist zwar berechtigt, den Mitarbeiter in seinem Betrieb zu integrieren und ihm auch Anweisungen zu erteilen, der Überlasser bleibt aber weiterhin Arbeitgeber des Mitarbeiters. Damit hat dieser gegen den Überlasser Anspruch auf Bezahlung, wie Lohn, Überstunden, Jahresremuneration, etc. .

 

Maßgeblicher Inhalt einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer:

Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, von ____ bis ____ an den Beschäftiger ___________ überlassen zu werden und in dessen Hotel seine Arbeitsleistung zu verrichten.

Folgende Rahmenbedingungen gelten als vereinbart: ________________________________________________________________________________________.

Ergeben sich aus den obigen Rahmenbedingungen zusätzliche Zahlungen an den Arbeitnehmer, erfolgen diese durch den Arbeitgeber und werden entsprechend in der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung abgerechnet. Sachbezüge, die der Beschäftiger dem Arbeitnehmer gewährt, werden durch den Arbeitgeber in der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung berücksichtigt.

 

Maßgeblicher Inhalt einer Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger:

Der Beschäftiger ersetzt dem Überlasser jene Kosten, die

sich aus dem bisherigen Lohn/Gehalt des Arbeitnehmers ergeben , also € _____________ monatlich,

sich durch darüber hinausgehende, bisher nicht abgedeckte Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers (Mehrstunden, Überstunden) ergeben,

sich aus den zusätzlichen Zahlungen bzw. Sachbezügen, die der Beschäftiger dem Arbeitnehmer zusagt, ergeben.

Ergänzend sollte vor allem geregelt werden, was zu geschehen hat, wenn der Beschäftiger kein Interesse mehr an der Überlassung des betreffenden Mitarbeiters hat. Das wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter länger krank wird, eine Mitarbeiterin schwanger wird, eine kurzfristige Operation des Mitarbeiters bevorsteht, etc..

 

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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