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Stelleninserate: Stellen richtig ausschreiben

Stelleninserate müssen neutral formuliert sein und dürfen niemanden diskriminieren. Zudem muss das kollektivvertragliche Mindestgehalt angeführt werden. Wir haben zusammengefasst, worauf Sie achten sollten.

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In Stelleninseraten muss das kollektivvertragliche Mindestentgelt der jeweiligen Beschäftigungsgruppe gemäß Kollektivvertrag betragsmäßig angegeben werden. Die Angabe hat betragsmäßig, unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat, ohne anteilige Sonderzahlungen, unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern) zu erfolgen. 

Besteht die Bereitschaft für eine überkollektivvertragliche Entlohnung, sollte im Inserat darauf hingewiesen werden. Verpflichtung dazu besteht keine.

Beim 1. Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelt hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen, bei weiteren Verstößen folgt eine Geldstrafe bis zu 360 Euro.

Tipp

  • In Sinne der Arbeitgeberattraktivität ist es empfehlenswert, nicht nur die Bereitschaft zur Überzahlung, sondern auch deren Höhe bei entsprechender Qualifikation und Eignung für den Job anzugeben!

Allgemeine Hinweise auf Schildern oder auf Social Media wie z.B. „Wir stellen ein …“ oder Einladungen zum allgemeinen Kennenlernen erfüllen nicht den Begriff des Stelleninserates, solange nicht ein konkreter Arbeitsplatz beworben wird.

Weitere Vorgaben für Stelleninserate

Stelleninserate müssen in jeder Hinsicht neutral formuliert sein und dürfen niemanden hinsichtlich Geschlecht, Alter, Behinderung, Ethnie, Religion, Weltanschauung und sexueller Orientierung diskriminieren. Das Risiko einer diskriminierenden Stellenausschreibung bzw. eines diskriminierenden Bewerbungsverfahrens liegt darin, dass all dies zu einer Schadenersatzforderung des nicht zum Zuge gekommenen Stellenwerbers führen kann. Ist ein Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht zustande gekommen, ist der Arbeitgeber dem (erfolglosen) Stellenwerber gegenüber zum Schadenersatz im Ausmaß von mindestens zwei Monatsentgelten verpflichtet, wenn der Stellenbewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte. Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Schaden des Bewerbers nur darin besteht, dass er aufgrund des Stelleninserates nicht berücksichtigt wurde (z.B. nur weibliche Berufsbezeichnung und männlicher Bewerber) droht ein Schadenersatz von maximal 500 Euro.

 

Stand: September 2023

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

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