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Fundsachen

Fundsachen

Liegengelassene Sonnenbrillen, Schmuck oder Kleidungsstücke - was müssen Sie tun, wenn ein Gast etwas in Ihrem Hotel vergisst?

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Fundbehörde

Wenn ein Gast einen Gegenstand im Hotel vergisst, so ist der Fund gemäß § 390 ABGB vom Finder bzw. der Finderin unverzüglich der zuständigen Fundbehörde unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen.

Die zuständige Behörde ist in den meisten Fällen die Gemeinde, in der der Gegenstand gefunden wurde. Die Abgabe bei der Polizei ist seit 01. Februar 2003 nicht mehr möglich. Anschrift und Kontaktdaten zu den Fundbehörden bietet Ihnen auch oesterreich.gv.at. Bedenkliche Funde wie Schusswaffen, verbotene Waffen, Schieß- und Sprengmittel sowie Kriegsmaterial müssen zur Polizei gebracht bzw. dort gemeldet werden.

Wert von Fundsachen

Eine Anzeigepflicht besteht nur hinsichtlich Sachen, deren Wert 10 Euro übersteigt bzw. wenn erkennbar ist, dass die Wiedererlangung der Sache für die Verlustträger:innen von erheblicher Bedeutung ist. Wird die Sache innerhalb eines Jahres oder, wenn der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, innerhalb eines halben Jahres von keinem Verlustträger oder Verlustträgerin angesprochen, so erwirbt der/die Finder:in das Eigentum an der im Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache. Die Frist beginnt mit der Anzeigeerstattung, bei Sachen mit einem Wert von unter 10 Euro mit dem Zeitpunkt des Findens.

Nach § 42a SPG haben Finder:innen, die Anwartschaft auf das Eigentum von Sachen erworben haben, deren Wert bzw. Erlös nicht mehr als 100 Euro betragen, diese binnen 6 Wochen bei der Fundbehörde abzuholen. Liegt der Wert/Erlös über 100 Euro sind Finder:innen davon zu verständigen, dass die Sache binnen 2 Monaten abzuholen sind. Ansonsten verlieren Finder:innen das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Fund oder Erlös und die Sache ist nutzbringend von der Fundbehörde zu verwerten, sofern sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht vernichtet werden muss.

Finderlohn

Finder:innen haben gegenüber den Eigentümer:innen Anspruch auf Ersatz des notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes (z.B. Fahrtkosten) sowie auf Finderlohn.

Die Höhe des Finderlohnes ist abhängig davon, ob der Gegenstand verloren oder vergessen wurde. Verloren ist alles, was Eigentümer:innen im öffentlichen Raum abhanden kommt (z.B. auf der Straße). Als vergessen gilt, was im Aufsichtsbereich von Dritten unabsichtlich hinterlassen wurde (z.B. in Hotels, Restaurants oder Geschäften). Finderlohn steht dabei jenen Personen nicht zu, die selbst in diesem Bereich wohnen oder beschäftigt sind (z.B. Bedienstete eines Hotels).

Für vergessene Gegenstände beträgt der Finderlohn 5 %, für verlorene Gegenstände 10 %. Wenn der Wert 2.000 Euro übersteigt, wird der Finderlohn für den Teil des Wertes, der über 2.000 Euro liegt, halbiert.

Stand: August 2023

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

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