Keine Abschiebung von Lehrlingen in laufenden Asylverfahren!
Seit Jahren wird seitens der Lehrbetriebe gefordert, dass Lehrlinge eine begonnene Lehre auch nach einem negativen Asylbescheid fortsetzen und abschließen können.
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Im Dezember 2019 hat der Nationalrat einen entsprechenden Gesetzesantrag gebilligt. Profitieren werden von der unlängst beschlossenen Novelle zum Fremdenpolizeigesetz knapp 800 Lehrlinge und ihre Lehrbetriebe.
Für welche Lehrlinge gilt die Neuregelung?
Lehrlinge müssen trotz negativem Asylbescheid dann nicht ausreisen, wenn ihre Lehre vor 28.12.2019 (= Datum des Inkrafttretens der Novelle zum Fremdenpolizeigesetz) begonnen hat.
Hinweis
Dies gilt auch für Lehrlinge, die aktuell Verfahren vor den Höchstgerichten führen, denen aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, oder die aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Lehre begonnen haben.
Ausnahme
Straffällig gewordene Asylwerber können weiterhin abgeschoben werden, ebenso Asylwerber, die im Rahmen des Asylverfahrens versucht haben, die Behörde über ihre Identität zu täuschen.
Mitteilungspflichten
Der Lehrbetrieb oder der Lehrling müssen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich und rechtzeitig mitteilen, dass gegen den Lehrling ein Abschiebungsbescheid erlassen wird bzw. erlassen worden ist.
Rechtzeitig bedeutet, dass die schriftliche Mitteilung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor der Zustellung des Abschiebungsbescheides zugehen muss. Ist dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Novelle zum Fremdengesetz bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht.
Der schriftlichen Mitteilung ist bei ihrer sonstigen Rechtsunwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, gegebenenfalls eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über einen bereits nach Ende des Lehrvertrages feststehenden Termin zur Lehrabschlussprüfung, beizulegen.
Hinweis
Aufgrund dieser Anforderungen wird es sinnvoll sein, wenn der Lehrbetrieb die Mitteilung selbst unter https://www.bfa.gv.at/kontakt/start.aspx an die verfahrensführende Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstattet.
Nur dann, wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind, wird die üblicherweise 14-tägigeFrist des Lehrlings zur Ausreise gehemmt, damit dieser den Lehrvertrag bis zu seinem Ende fortsetzen kann.
Endet der Lehrvertrag mit dem betroffenen Lehrling vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit, zum Beispiel durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung, oder wird der Lehrvertrag sonst vorzeitig bzw. außerordentlich aufgelöst, trifft den Lehrbetrieb eine weitere Verpflichtung: Er muss dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ende des Lehrvertrages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, schriftlich mitteilen. In dieser schriftlichen Mitteilung ist neben der Art und dem Zeitpunkt der Auflösung des Lehrverhältnisses auch die Identität des Lehrlings anzugeben.
Aufschub der Ausreiseverpflichtung
Für Lehrlinge, die der Neuregelung unterliegen, fängt die üblicherweise 14-tägige Frist für die Ausreise aus Österreich ab dem Zeitpunkt an, an dem der Lehrvertrag - aus welchem Grund auch immer - endet.
Legt der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erst nach Ende des Lehrvertrages ab, so fängt die Frist für die Ausreise aus Österreich mit Ablauf des von der Lehrlingsstelle festgesetzten Prüfungstermins, spätestens nach vier Jahren ab Beginn des Lehrvertrages, zu laufen an, sofern dieser ununterbrochen bestanden hat.
Hinweis
Eine Weiterbeschäftigung von Lehrlingen, die der Neuregelung unterliegen, im Rahmen der gesetzlichen Behaltepflicht ist daher nicht möglich.
Künftige Aufnahme von Asylwerbern als Lehrlinge?
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ganz eindeutig, dass eine Ausbildung von Asylwerbern in Lehrverträgen in Zukunft nicht mehr möglich ist bzw. sein soll. Der Schwerpunkt soll vielmehr auf der Ausbildung von Personen liegen, die einen entsprechenden Asylbescheid vorweisen können.
Stand: Jänner 2020
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