Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen
Reiseveranstalter:innen und Hotels, die Pauschalreisen anbieten und mit An- oder Vorauszahlungen arbeiten, brauchen eine Insolvenzabsicherung. Die im Zuge der ÖHT-Übergangslösung ausgestellten Haftungserklärungen sind Ende 2022 ausgelaufen.
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Die Pauschalreiseverordnung (PRV) ersetzt die Reisebürosicherungsverordnung (RSV), ist seit 29. September 2018 in Kraft und soll gewährleisten, dass bei Insolvenz der Pauschalreise-Veranstalter:innen bzw. der Vermittler:innen verbundener Reiseleistungen Kundinnen und Kunden ihr Geld für noch nicht konsumierte Leistungen zurückbekommen bzw. der Rücktransfer an den Ausgangsort möglich ist. Die Verordnung gilt für sogenannte Reiseleistungsausübungs-berechtige (das sind Veranstalter:innen von Pauschalreisen bzw. Vermittler:innen verbundener Reiseleistungen) mit Standort in Österreich.
Neben der Insolvenzabsicherung sieht die PRV auch eine verpflichtende Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) vor – dieses ersetzt das frühere Veranstalterverzeichnis. Die Eintragung erfolgt als Zusatz zur Gewerbeberechtigung und wird im GISA-Auszug der Gewerbeberechtigung und der Gewerbelizenz (mit)veröffentlicht.
Achtung
Nur wer Pauschalreisen im Sinne des Pauschalreisegesetzes anbietet und vor Beendigung der Pauschalreise Zahlungen des Gastes annimmt bzw. einen Rücktransfer in die Pauschalreise inkludiert, muss eine Insolvenzversicherung abschließen und sich im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis registrieren!
Wer sämtliche Zahlungen erst bei Abreise des Gastes bzw. nach absolvierter Reise entgegennimmt, benötigt keine Reiseleistungsausübungsberechtigung.
Insolvenzabsicherung
Reiseleistungsausübungsberechtige haben sicherzustellen, dass Reisenden die bereits entrichteten Zahlungen, die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise (falls erforderlich inklusive Kosten für Unterkünfte) und gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Reise erstattet werden.
Die Abdeckung des Risikos kann entweder durch eine Versicherung, durch eine Bankgarantie oder durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen.
Da sich während der Corona-Pandemie Versicherungen weitgehend aus dem Absicherungsgeschäft zurückgezogen haben, gab es 2021 und 2022 eine Übergangslösung über die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT), um dieses Marktversagen auszugleichen. Diese Lösung ist mit Ende 2022 ausgelaufen. Ab 2023 sind daher wieder eine Absicherung und ein Abwickler auf dem allgemeinen Banken- und Versicherungsmarkt zu suchen bzw. eine Garantie einzuholen, damit die Reiseleistungsausübungsberechtigung fortbestehen kann.
Anzahlungen
Bei betragsmäßig beschränkten Versicherungen dürfen Kundengelder frühestens 11 Monate vor Reiseende entgegengenommen werden. Anzahlungen bzw. Restzahlungen von mehr als 20 % dürfen nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernommen werden.
Wird generell vor Reiseende nicht mehr als 20 % Anzahlung geleistet und die Restzahlung erfolgt erst nach Ende der Reise, so halbieren sich obige Absicherungssätze (von 18 % auf 9 % bzw. von 50 % auf 25 %). Diese Regelung gilt nicht, wenn beim Spitzenmonat die niedrigere Absicherung gewählt wurde.
Bei betragsmäßig unbeschränkten Absicherungen darf ein Akonto in beliebiger Höhe vereinbart, aber max. 11 Monate vor Reiseantritt eingehoben werden.
Die bloße Besicherung einer Buchung über Kreditkarten gilt nicht als Anzahlung.
Informationspflichten der Reiseleistungsausübungsberechtigten
Alle insolvenzabsicherungspflichtigen Reiseleistungsausübungsberechtigten müssen in den Buchungsbestätigungen folgende Hinweise anführen:
- Link zur Abfrage des GISA im Internet: https://www.gisa.gv.at/abfrage
- GISA-Zahl des Reiseleistungsausübungsberechtigten
- Information, dass mittels GISA-Abfrage nähere Details zum Reiseleistungsausübungsberechtigten in Erfahrung gebracht werden können.
Beispiel: „Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung von xxx finden Sie auf der Webseite https://www.gisa.gv.at/abfrage unter der GISA-Zahl yyyy“
Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis
Für die Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) hat von jenen Anbieterinnen und Anbietern, die einer Insolvenzabsicherungspflicht unterliegen, eine Erstmeldung an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit folgendem Inhalt zu erfolgen:
- Wie wurde Insolvenzrisiko abgesichert? Versicherung, Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts?
- Welcher Umsatz wird aus der Veranstaltung von Pauschalreisen bzw. aus der Vermittlung verbundener Reiseleistungen erwartet? Welche Zahlungsmodalitäten gelten (z.B. werden vor Beendigung der Reise mehr als 20% des Reisepreises übernommen)? Für beides muss eine vom Steuerberater bzw. der Steuerberaterin unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden.
- Wer ist der/die Abwickler:in?
Stand: Jänner 2023
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