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Stornogebühren

Grundsätzlich sind gültig zustande gekommene Verträge zu erfüllen. Bei Beherbergungsverträgen können die Vertragsparteien Stornomöglichkeiten vereinbaren. Stornogebühren stehen allerdings bei höherer Gewalt grundsätzlich nicht zu.

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Es ist wichtig, Stornobedingungen klar und deutlich im Vorhinein an die Gäste zu kommunizieren. Versteckte Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ausreichend, um Stornogebühren rechtmäßig zu erhalten. Gültig vereinbarte Stornogebühren stehen grundsätzlich auch im Falle einer erfolgten Weitervermietung der Unterkunft zu, unterstehen im Streitfalle aber auch zwingend dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Was ist überhaupt höhere Gewalt?

Höhere Gewalt wird vom OGH als ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis definiert, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.

Beispiel Pandemie: Je länger diese andauert und umso bessere Möglichkeiten bestehen, die Folgen unschädlich zu machen, umso weniger außergewöhnlich oder nicht erwartbar ist das Ereignis zu sehen.

Was ist bei der Frage, ob Stornokosten in Ansatz gebracht werden können, zu beachten?

Es kann sein, dass eine Reise nach Vertragsabschluss für Gäste individuell unmöglich oder unzumutbar wird (z.B. wenn der Flugverkehr unterbrochen oder im Herkunftsland des Gastes für Österreich eine Reisewarnung ausgesprochen wird). Ein wesentlicher Umstand ist hier allerdings der Zeitfaktor. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es den Kunden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten; ein vorschnell erklärter Rücktritt kann dann nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage legitimiert werden.

Aber selbst wenn die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Anreise für den konkreten Gast anzunehmen wäre, berechtigt dies unseres Erachtens nach bei Beherbergungsverträgen mit Individualreisenden nicht automatisch zur kostenlosen Stornierung (bei Pauschalreisen mag dies anders sein; in diesen Fällen dürfte der Vertragspartner des Hotels aber meistens ein Reiseveranstalter, und nicht der Reisende selbst, sein).

Mögliche Sittenwidrigkeit

In den als Verkehrssitte oder Unternehmerbräuche zur Vertragsauslegung von Beherbergungsverträgen enthaltenen Regelungen ist der Fall der Behinderung der Anreise  wegen unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände geregelt (Punkt 5.7. und 15.6. AGBH 2006; § 8 Abs. 1 KOAB; Art. 26. Richtlinie IH&RA/UFTAA). In all diesen Regelungen wird festgehalten, dass im Falle der Verhinderung der Anreise des Gastes durch höhere Gewalt kein Entgelt durch den Hotelgast/das Reisebüro zu leisten ist und kein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Auf das Beherbergungsentgelt geleistete Zahlungen sind demgemäß rückabzuwickeln.

Bei dem Einstellen des Flugverkehrs auf Grund äußerer Bedingungen (z.B. Aschewolke 2010) oder Straßensperren bei Schneechaos (z.B. Lawinenkatastrophe von Galtür 1999), handelt es sich um solche außergewöhnlichen Ereignisse. Auch der Streik einer Fluglinie kann im Sinne der vorliegenden Rechtsprechung als solch elementares Ereignis gewertet werden, da es einen größeren Personenkreis betrifft und weder vom Gast noch vom Hotel beherrschbar ist.  Der  Gast hat somit kein Beherbergungsentgelt oder Schadenersatz zu leisten, wenn im Einzelfall eine Umbuchung oder andere Art der Anreise nicht möglich oder zumutbar ist. 

Bei Pauschalreisen -im Gegensatz zu Individualreisen- sieht das Pauschalreisegesetz gesetzlich ein kostenfreies Rücktrittsrecht vor, da herrscht kein Spielraum. Hinegen sind abweichende Vereinbarungen mit dem individual reisenden Gast im Rahmen der guten Sitten grundsätzlich zulässig. Grenze der guten Sitten ist vor allem die Zumutbarkeit für den Vertragspartner. 

Durch die Aufnahme einer Klausel von „Non Refundable Rates“ wird eine vertragliche Verschiebung bei Individualreisen in Vertragsformblättern zu Lasten des Hotelgastes vorgenommen, die der Inhaltskontrolle der Guten-Sitten-Klausel (§ 879 Abs. 3 ABGB) unterliegt. Abhängig davon, in welcher Höhe die Anzahlung geleistet wurde, kann eine vertragliche Nebenbestimmung „Non Refundable Rates“ aber sittenwidrig sein. Die Sittenwidrigkeit bewirkt die Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmung und geleistete Anzahlungen sind somit rückabzuwickeln. Die Verjährung für die Geltendmachung eines solchen Anspruches beträgt 30 Jahre (OGH, 2 Ob 322/00 t).

Jedenfalls ist eine einzelfallbezogene Prüfung im Streitfall rund um  Stornogebühren immer empfehlenswert. 

Jede Non-Refundable-Vereinbarung muss nachweislich mit vollem Willen der Vertragspartner getroffen worden sein. Demensprechend sind die Informationen, welche Stornogebühren unter welchen Bedingungen anfallen, dem Gast vor Vertragsabschluss entsprechend klar darzulegen und diese Offenlegung zu dokumentieren.

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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