Hinweisgeber:innenschutzgesetz für Whistleblower
Whistleblower werden nun auch in Österreich besser geschützt. Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmer:innen haben bis 17.12.2023 eine interne Meldestelle einzurichten, ab 250 Mitarbeiter:innen bereits per 25.08.2023.
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Geltungsbereich
In den Geltungsbereich des Hinweisgeber:innenschutzgesetzes fallen das öffentliche Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Umweltschutz, Verkehrssicherheit, Lebensmittel- und Produktsicherheit, die öffentliche Gesundheit, Datenschutz, Korruption oder der Missbrauch von EU-Fördergeldern.
Ziel des Gesetzes
Ziel ist es, Personen, die Informationen über rechtlich fragwürdige Praktiken in ihrem beruflichen Umfeld wie Betrug, Korruption, Gesundheitsgefährdung oder Umweltgefährdung weitergeben, vor Repressalien am Arbeitsplatz und anderen negativen Konsequenzen wie existenzbedrohenden Gerichtsprozessen zu schützen. So sind unter anderem etwa Kündigungen, Suspendierungen, Gehaltskürzungen und Disziplinarmaßnahmen explizit verboten. Auch die vorzeitige Auflösung geschäftlicher Verträge oder anderer Vereinbarungen mit Geschäftspartner:innen wie der Entzug von Genehmigungen ist untersagt.
Strafen
Wer gegen diese Bestimmungen verstößt oder etwa versucht, seine Mitarbeiter:innen bzw. Geschäftspartner:innen einzuschüchtern, kann auf Schadenersatz geklagt werden. Zudem werden Verwaltungsstrafen bis zu 20.000 Euro fällig. Letzteres gilt auch für die Verletzung von Vertraulichkeitsbestimmungen bzw. für wissentlich falsche Hinweise durch Whistleblower:innen. Unternehmen, Bundesdienststellen, gemeinnützige Einrichtungen und Vereine sind außerdem verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, sofern sie mehr als 50 Mitarbeiter:innen beschäftigen. Für die Nichteinrichtung der internen Meldestelle ist keine Sanktion vorgesehen. Als externe Meldestelle wird das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) fungieren.
Pflichten von Arbeitgeber:innen
Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmer:innenn sind ab 25.8.2023 verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten, Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern bis zum 17.12.2023. Welche Voraussetzungen diese Meldestelle zu erfüllen hat, wird durch das Gesetz nicht konkret vorgegeben. Vertraulichkeit und Identität von Hinweisgeber:innen müssen allerdings zu jeder Zeit gewahrt sein. Ohne die Zustimmung der Hinweisgeber:innen darf deren Identität nicht offengelegt werden. Arbeitgeber:innen können selbst entscheiden, ob die Meldestelle nur schriftliche, nur mündliche, oder Hinweise in beiden Formen zulässt (z.B. Beschwerde-Briefkasten, Online-Plattform, Intranet, E-Mail-Adresse, Telefon-Hotline, Ombudsstelle etc.). Unternehmen können die Aufgaben einer internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle (z.B. Konzernmutter) oder Externe (z.B. Rechtsanwälte) übertragen.
- Alle Arbeitnehmer:innen im Betrieb müssen in einer leicht zugängigen und verständlichen Form über die Möglichkeit und das Verfahren zur Hinweisgebung informiert werden (z.B. via Newsletter, Aushang, Mail etc.).
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Stand: Mai 2023