Gutscheine
Wie lange sind Gutscheine gültig? Was darf man bzgl. Gutscheinen vereinbaren und ist bei Ausstellung oder erst bei Einlösung oder gar keine Umsatzsteuer fällig?
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Gültigkeit
Prinzipiell sind entgeltliche Gutscheine in Österreich 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur mit einem sachlich gerechtfertigten Grund möglich. Außerdem darf die Inanspruchnahme durch den Verbraucher nicht übermäßig erschwert werden und es muss eine umfassende Interessensabwägung zwischen den gegenläufigen Interessen des Hotels (Unternehmer) und des Gastes (Verbraucher) stattfinden.
Zwei Entscheidungen zum Thema Gutscheine und deren Verfallsfristen des OGH sind wichtig zu kennen: In einem Urteil im Oktober 2011 ist der OGH zur Ansicht gekommen, dass die Verkürzung der Einlösefrist von Reisegutscheinen der ÖBB von 30 auf 5 Jahre keine gröbliche Benachteiligung des Kunden darstellt. Das andere Urteil vom Juni 2012 betrifft einen Online-Vermittler von Thermengutscheinen. Hier wurde vom OGH die Verkürzung der Einlösefrist eines Gutscheins von 30 auf 2 Jahre als gröblich benachteiligend für den Kunden gewertet. In einer zu Gutscheinen eines großen Lebensmittel-Handelsunternehmens ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts wurde auch schon eine Befristung auf drei Jahre für gröblich benachteiligend und daher unwirksam erklärt.
Sämtliche Urteile betreffen nicht direkt die Hotellerie. Zusammenfassend ist aber festzuhalten, dass die Einlösungsfrist für Gutscheine jedenfalls über 3 Jahre betragen sollte. Darüberhinaus sollte nach Ablauf dieser Frist der Gutschein von einem Sach- in einen Wertgutschein umgewandelt werden. Allenfalls könnte als Alternative zum Wertgutschein dem Gutscheininhaber auch noch die Rückerstattung des Gutscheinbetrages abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr angeboten werden. Dies setzt aber im Sinne des Transparenzgebotes gemäß Konsumentenschutz voraus, dass sich eine entsprechende Klausel am Gutschein befindet.
Umsatzsteuer bei Gutscheinen
Ob bei Ausstellung von Gutscheinen Umsatzsteuer fällig ist, hängt von der Entgeltlichkeit ab.
entgeltliche Gutscheine
Bei der Erfassung in der Registrierkasse wird seit 01.01.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden, also zwischen Gutscheinen, bei denen die Leistung noch nicht konkret bestimmt ist und Gutscheinen, bei denen schon bei Ausstellung die Leistung genau definiert ist.
- Keine Umsatzsteuer bei Ausstellung oder Weiterveräusserung von Mehrzweckgutscheinen: Ist die Leistung noch nicht genau bestimmt unterliegt dieser Gutscheinverkauf nicht der Umsatzsteuer. Da mit dem Verkauf eines Mehrzweckgutscheines kein Umsatz ausgelöst wird, muss der Verkauf zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse als steuerpflichtiger Umsatz erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden. Erfolgt dennoch eine Erfassung des Verkaufes inder Registrierkasse, ist dieser als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst zum späteren Zeitpunkt der Einlösung ist der Gutschein als Barumsatz zu erfassen. In diesem Fall ist ein Gutschein als Zahlungsmittel anzusehen, die USt ist erst bei Einlösung abzuführen,weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Beispiel: Eine Hotelkette verkauft Gutscheine für einen Aufenthalt in einem beliebigen Hotel für einen beliebigen Zeitraum. Das Leistungspaket ist bei Verkauf definiert, der Leistungsort aber noch nicht.
- Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (bedeutet auch Bemessungsgrundlage und Steuersatz) bei Ausstellung des Gutscheines bereits feststehen. Art, der Inhalt und der Umfang der Leistung müssen genau festgelegt sein. Der Zeitpunkt kann noch offen gelassen werden. Ist die Leistung somit bereits komplett definiert unterliegt dieser Gutscheinverkauf bereits bei Ausstellung der Umsatzsteuer. Übersteigt der Wert des Gutscheins den Preis, den der Käufer dafür bezahlt hat, ist der tatsächlich bezahlte Betrag als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage gleicht einem nachweispflichtigen Rabatt. Beispiel: Eine Hotelkette verkauft Gutscheine für einen Aufenthalt in einem bestimmten Hotel mit einem bestimmten Leistungspaket - bei Ausstellung bzw. Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Ein Verkauf wird wie ein Barumsatz behandelt, ist in der Registrierkasse dementsprechend als umsatzsteuerpflichtiger Verkauf zu erfassen und es ist ein Beleg über den Verkauf des Gutscheines auszustellen.
unentgeltliche Gutscheine
Diese Gutscheine dienen hauptsächlich zu Werbezwecken und können entweder mit oder ohne Rabattversprechen sein. Kostenlose Gutscheine mit Rabattversprechen können nur eingelöst werden, wenn ein Mindestumsatz überschritten wird. Erst bei Geschäftsabschluss wird die Umsatzsteuer fällig. Kostenlose Gutscheine ohne Rabattversprechen sind sozusagen Gratisgeschenke, die dazu dienen Kunden/Gäste ins Hotel zu locken und sind umsatzsteuerrechtlich nicht relevant.
Stand: 09.07.2021