Die Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen
Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber:innen und auch Prüfer:innen jeweils haben.
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Begriffsdefinition
Die Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) ist die Kontrolle der Lohnverrechnung im Hinblick auf die korrekte Berechnung und Abfuhr der Arbeitgebersteuern und Sozialversicherungsbeiträge an das Finanzamt bzw. die ÖGK. Erfasst davon sind auch der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer.
Grundinformationen
Erstklassige Grundinformationen finden Sie im Artikel der WKÖ Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) - WKO. Im Folgenden erfahren Sie wichtige Details zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und zum Ablauf des Verfahrens.
Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber, also der Einzelunternehmer, die GmbH oder die AG, haftet für die Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten. Darüber hinaus haften die handelsrechtlichen Geschäftsführer:innen der GmbH bzw. die Vorstände der AG für die Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten bei schuldhaften Pflichtverletzungen auch persönlich, wie beim Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen, bei Meldeverstößen, die Beitragsausfälle zur Folge haben und bei der Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Sozialbetrug ist sogar ein Straftatbestand.
Beginn und Ort der GPLB
Der/die Prüfer:in muss den Arbeitgeber:innen mitteilen, wann die Prüfung beginnt und welche Abgaben für welche Zeiträume geprüft werden. Die Prüfung hat dann ausschließlich im Rahmen dieser Angaben zu erfolgen.
Das Ermittlungsverfahren kann im Betrieb, in den Amtsräumen der ÖGK bzw. des Finanzamtes oder beim Steuerberater stattfinden. Bei einer Prüfung im Betrieb besteht die Verpflichtung, dem Prüfer/der Prüferin einen geeigneten Raum und die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sämtliche erforderlichen Unterlagen sind ihm in Form von Büchern oder Datenträgern zu übergeben oder zu übermitteln.
Rechte und Pflichten in der GPLB
Die Arbeitgeber:innen haben im Rahmen der GPLB ein Recht auf Vertraulichkeit, Parteiengehör, Offenlegung und wahrheitsgemäße Angaben, Akteneinsicht, Rechtsmittelbelehrung und Entscheidung durch die Behörde. Gleichzeitig trifft sie die Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren, zur Hilfestellung bei Amtshandlungen, zur Anzeige relevanter Umstände und zur Vorlage von Beweismitteln für Behauptungen.
Der/die Prüfer:in hat das Recht, ein jedes Beweismittel zu verwerten, Aufzeichnungen, aber auch Urkunden und Beweismitteln aus anderen Verfahren zu verwenden. Er darf Betriebsangehörige und andere Auskunftspersonen befragen und den Betrieb besichtigen.
Beachten Sie: Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Auskünfte persönlich zu erteilen. Er oder sie kann sich durch eine bevollmächtigte Person, in großen Betrieben also durch die Leitung der Lohnverrechnung, aber auch durch Steuerberater:innen oder externe Lohnverrechner:innen vertreten lassen.
Ende der GPLB und Rechtsmittelverfahren bei Sozialversicherungsbeiträgen
Die GPLB endet mit dem Prüfbericht der Behörde als Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Der oder die Arbeitgeber:in kann bei der ÖGK die Erlassung eines Bescheides beantragen, um das Ergebnis des Prüfberichtes bekämpfen zu können, wenn dieser eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vorsieht. Gegen den Bescheid der ÖGK kann Einspruch an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In letzter Instanz entscheidet der Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof.
Beachten Sie: Die rechtzeitige Beiziehung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin ist unerlässlich, um die Einhaltung der jeweiligen Rechtsmittelfristen zu gewährleisten und eine entsprechende Unterstützung am Bundesverwaltungsgericht zu besitzen.
Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen
Sozialversicherungsbeiträge verjähren üblicherweise drei Jahre vom Tag der Fälligkeit von Beiträgen an, fünf Jahre allerdings vom Tag der Fälligkeit von Beiträgen an, wenn die Arbeitgeber:innen keine oder unrichtige Angaben über die beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er/sie bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig erkennen hätte müssen. In vielen Fällen wird unter Bezugnahme auf diese Verjährungsregeln 5 Jahre rückwirkend geprüft. Die „gehörige Sorgfalt“ der Arbeitgeber:innen wird nämlich auch bei schwierigen Rechtsfragen vorausgesetzt.
Beachten Sie: Die Verjährungsfristen werden durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme der ÖGK, über die die Arbeitgeber Kenntnis erlangen, unterbrochen. Solange ein Verfahren gegen einen Bescheid der ÖGK anhängig ist, werden sie gehemmt.
Stand: Dezember 2024