Zulagen und Zuschläge in der Hotellerie
Der Kollektivvertrag regelt, welche Zuschläge und Zulagen in der Hotellerie für Arbeiter:innen und Angestellte zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zu vielen anderen Kollektivverträgen sehen die Kollektivverträge für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe nur wenige Zulagen vor. Für Arbeiter:innen ist die Fremdsprachenzulage und der Nachtarbeitszuschlag, für Angestellte die Fremdsprachenzulage, der Nachtarbeitszuschlag und die Fehlgeldentschädigung bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen.
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Achtung - neue Regelung per 01.11.24
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Die Informationen in diesem Artikel beziehen sich bereits auf den neuen Kollektivvertrag, der ab der Wintersaison in Kraft tritt (Start 01.11.2014)!
Die Inhalte im Überblick
Nachtarbeitszuschlag
Nachtarbeitszuschlag bis 30.10.2024
Der Nachtarbeitszuschlag ist ein Pauschalbetrag, der zusätzlich zum Lohn oder Gehalt zu bezahlen ist und der pro Nachtdienst gebührt.
Der Nachtarbeitszuschlag gebührt in der Hotellerie allen Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Angestellten, die überwiegend zwischen 22 Uhr und 6 Uhr arbeiten.
Achtung: In der Gastronomie gebührt der Nachtarbeitszuschlag nur Arbeiterinnen und Arbeitern in Nachtbetrieben. Das sind Betriebe, die überwiegend in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr offenhalten. Betriebe, die rund um die Uhr offenhalten, fallen nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht darunter.
Neuregelung des Nachtarbeitszuschlages ab 01.11.2024
Für alle Beschäftigten, die zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr arbeiten, wird der Zuschlag in 3 Abschnitte unterteilt:
- von 00:00 Uhr bis 01:59 Uhr,
- von 02:00 Uhr bis 03:59 Uhr und
- von 04:00 Uhr bis 05:59 Uhr.
Pro Arbeit in einem dieser Abschnitte gebührt Beschäftigten ein Zuschlag von 9 Euro.
Ausnahme:
- Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – 4,50 Euro Zuschlag
- Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag
Fremdsprachenzulage ab 01.11.2024
Die Fremdsprachenzulage ist ein Monatsbetrag, der zusätzlich zum Lohn oder Gehalt zu bezahlen ist und der für jede verwendete Fremdsprache gebührt.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Fremdsprachenzulage
Die Fremdsprachenzulage gebührt Arbeiter:innen und Angestellten in den Bereichen Service, Rezeption, Animation, Backoffice, die eine oder mehrere Fremdsprachen beherrschen und diese über Verlangen der Arbeitgeber:innen in der täglichen Arbeit, vor allem bei der Betreuung der Gäste, verwenden.
Als Fremdsprache gilt aufgrund der Österreichischen Bundesverfassung - mit Ausnahme der Sprachen der Minderheiten - jede Sprache außer der deutschen Sprache.
Die Zulage gebührt für jede einzelne Fremdsprache, deren Anwendung von Arbeitgeber:innen im Betrieb ausdrücklich verlangt wird. Die Höhe der Zulage wird im Lohn- und Gehaltsabkommen festgelegt (per 01.11.2024: 38 Euro).
Achtung: Das gilt auch dann, wenn Sie ausländische Staatsbürger:innen aufnehmen, für den die in Ihrem Hotel benötigte Sprache die Muttersprache ist.
Beispiel: Ein internationales Hotel, das stark von italienischen Gästen frequentiert wird, nimmt als Rezeptionistin eine gebürtige Italienerin auf, für die Italienisch die Muttersprache ist. Dennoch hat die Rezeptionistin Anspruch auf die Fremdsprachenzulage für Italienisch.
Die Fremdsprachenzulage gebührt nach Meinung von Steinlechner/Weiß-Koppensteiner im Kommentar zu den Kollektivverträgen für das Hotel- und Gastgewerbe (Manz, 2. Auflage) auch dann, wenn eine Fremdsprache zwar nicht formell verlangt, aber dennoch von Arbeitnehmer:innen beherrscht und regelmäßig im Betrieb eingesetzt wird.
Achtung: Damit ist Arbeitnehmer:innen für jede Fremdsprache, die sie regelmäßig im Betrieb verwenden, die Fremdsprachenzulage zu bezahlen, wenn Arbeitgeber:innen deren Verwendung stillschweigend akzeptieren. Das entspricht dem im Arbeitsrecht bestehenden Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Beispiel: Ein Ferienhotel, das stark von tschechischen und slowakischen Gästen frequentiert wird, nimmt als gelernte Kellnerin eine gebürtige Slowakin auf. Der Inhaber des Ferienhotels hat keine gelernte Kellnerin mit Kenntnissen der slowakischen Sprache gesucht, er hat auch nicht die die Verwendung der slowakischen Sprache bei der Betreuung der Gäste verlangt. Dennoch verwendet die Kellnerin bei den tschechischen und slowakischen Gästen regelmäßig ihre Sprachkenntnisse, um Ihnen die Speisen zu erklären, das Getränkeangebot darzustellen und auch den nötigen Small Talk zu führen. Der Inhaber des Ferienhotels weiß und akzeptiert dies. Die Kellnerin hat Anspruch auf die Fremdsprachenzulage für Slowakisch.
Achtung: Die Sprachkenntnisse müssen es den Arbeiter:innen im Service ermöglichen, die für die Betreuung der Gäste notwendigen Gespräche zu führen und auf deren Wünsche einzugehen.
Beispiel: Ein Ferienhotel, das stark von tschechischen und slowakischen Gästen frequentiert wird, nimmt als gelernten Kellner einen gebürtigen Österreicher auf, der mit einer Slowakin verheiratet ist. Der Kellner verwendet, um sich bei den tschechischen und slowakischen Gästen beliebt zu machen, einzelne slowakische Sprachbrocken und Floskeln, die er von seiner Frau gelernt hat. Der Kellner hat keinen Anspruch auf die Fremdsprachenzulage für Slowakisch.
TIPP
- Wenn Sie in Ihrem Betrieb ohnehin höhere Löhne als im Kollektivvertrag für Arbeiter:innen bezahlen, weisen Sie in Zweifelsfällen eine Fremdsprachenzulage entweder gesondert aus oder nehmen Sie diese in eine All-in-Vereinbarung auf.
Angestellte
Angestellte haben, wenn sie in eine Gehaltskategorie eingestuft sind, die Fremdsprachenkenntnisse berücksichtigt, keinen Anspruch auf die Fremdsprachenzulage. Anlässlich der Neufassung des Gehaltsschemas im Jahr 2015 sind allerdings alle Tätigkeiten mit ausdrücklichem Verweis auf Fremdsprachenkenntnisse, wie zum Beispiel der Korrespondent mit Fremdsprachenkenntnissen, aus den Gehaltstabellen entfernt worden. Steinlechner/Weiß-Koppensteiner vertreten daher die Meinung, dass mit der Fremdsprachenzulage nur Fremdsprachenkenntnisse abgegolten werden, die der Angestellte zusätzlich zu seiner Qualifizierung in einem touristischen Beruf erworben hat. Die Fremdsprachenzulage muss nach ihrer Meinung dort entfallen, wo die mit einer Tätigkeit typischerweise einhergehenden Qualifikationen und Ausbildungen bzw. die mit einer Position regelmäßig verbundenen Anforderungen Fremdsprachenkenntnisse beinhalten. Dies wird vielfach in den oberen Gehaltskategorien der Fall sein. Geschäftsführer, Hoteldirektoren oder Abteilungsleiter haben daher keinen Anspruch auf Fremdsprachenzulage. Rechtsprechung der Gerichte gibt es dazu allerdings noch keine.
TIPP
- Wenn Sie in Ihrem Betrieb ohnehin höhere Gehälter als im Kollektivvertrag für die Angestellten bezahlen, weisen Sie in Zweifelsfällen eine Fremdsprachenzulage entweder gesondert aus oder nehmen Sie diese in eine All-in-Vereinbarung auf.
Fehlgeldentschädigung
Die Fehlgeldentschädigung ist ein Monatsbetrag, der zusätzlich zum Lohn oder Gehalt zu bezahlen ist. Sie gebührt nur Angestellten, die den Beruf einer Kassiererin bzw. eines Kassiers ausüben.
Achtung: Arbeiter:innen, die kassieren, haben keinen Anspruch auf die Fehlgeldentschädigung.
Kassier:innen sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Mitarbeiter:innen im Kassendienst, die regelmäßig und hauptberuflich Zahlungen entgegennehmen. Eine solche hauptberufliche Kassiertätigkeit wird in der Praxis nur äußerst selten vorkommen, am ehesten noch in Shops, die direkt von Hotels betrieben werden, oder an der Rezeption, wenn dort regelmäßig, ähnlich wie in einem Shop, Waren verkauft werden.
Rezeptionsmitarbeiter:innen sind generell keine Kassier:innen, auch wenn sie Inkassoaufgaben innehaben, weil diese nicht den Hauptteil ihrer Arbeit bilden. Sie haben demzufolge auch keinen Anspruch auf Fehlgeldentschädigung.
Achtung: Sollten Sie bisher Ihren Rezeptionist:innen ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt eine Fehlgeldentschädigung bezahlt haben, haben diese aufgrund von Betriebsübung einen Anspruch darauf erworben.