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Ferialarbeitnehmer:innen

Unterscheiden Sie strikt zwischen Ferialarbeitnehmer:innen und Pflichtpraktikantinnen bzw. Pflichtpraktikanten. Die Unterschiede in der Entlohnung sind weitreichend.

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Begriff

Ferialarbeitnehmer:innen sind in der Ferienzeit zu Erwerbszwecken tätig, als Arbeitnehmer:innen in den Betrieb eingegliedert, weisungsgebunden und der Kontrolle durch die Arbeitgeber:innen unterworfen. Sie unterliegen sowohl den arbeitsrechtlichen Gesetzen, also z.B. dem Angestelltengesetz oder dem Urlaubsgesetz, als auch dem Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer: innen im Hotel- und Gastgewerbe.

Bezahlung

Abhängig davon, welche Arbeiten Ferialarbeitnehmer:innen verrichten, sind sie im Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer: innen im Hotel- und Gastgewerbe als Arbeiter:innen oder als Angestellte in der entsprechenden Lohngruppe bzw. in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe einzustufen. Sind Ferialarbeitnehmer:innen keine gelernten Arbeitskräfte, ergibt sich für Arbeiter:innen eine Einstufung in die Lohngruppe 5, für Angestellte eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 5.

Bitte beachten Sie

Eine Bezahlung von Ferialarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmern auf Basis des Lehrlingseinkommens ist unzulässig! Ferialarbeitnehmer:innen haben neben dem Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw. das kollektivvertragliche Mindestgehalt Anspruch auf Urlaub und auf Sonderzahlungen. Werden sie als Arbeiter:innen beschäftigt, haben sie nur dann Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn sie durchgehend mindestens 1 Monat im Betrieb beschäftigt sind, es also zu keiner Auflösung des Arbeitsvertrages in der Probezeit kommt.

Probezeit und Befristung

Der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer: innen im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor, dass eine Probezeit von einem Monat automatisch gilt. Innerhalb dieses Monats können Sie bzw. der Ferialarbeitnehmer den Arbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist jederzeit auflösen.
Die Probezeit entfällt allerdings, wenn der Ferialarbeitnehmer neuerlich beim selben Arbeitgeber im selben Betrieb eintritt, die Unterbrechung des Arbeitswelten nicht länger als 12 Monate gedauert hat und der Aufgabenbereich des Ferialarbeitnehmers im Wesentlichen gleich geblieben ist. Entfällt der Probemonat, dann ist dies im Dienstzettel bzw. im Arbeitsvertrag anzugeben.

Bei Ferialarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmern empfiehlt es sich, den Arbeitsvertrag befristet, also auf bestimmte Zeit mit einem konkreten Enddatum, abzuschließen.

Mit der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages erhöhen Sie die Sicherheit, dass dieser auch wirklich am Ende der Zeit, für den Sie den Ferialarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmern aufgenommen haben, endet. Eine Kündigungsklausel dürfen Sie nach aktueller Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht (mehr) in den befristeten Arbeitsvertrag aufnehmen.

Schließen Sie auch mit Ferialarbeitnehmerinnen und - arbeitnehmern ausschließlich schriftliche Arbeitsverträge ab. Sie können dazu die Muster verwenden, die Ihnen die ÖHV anbietet.

Stand: November 2024

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Maria Wottawa

Mag. Maria Wottawa

Rechtsservice E-Mail senden +43 1 5330952-14
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